Abschnitt. 11

Aus mündlichen Verhandlungen erwuchs ein neuer Vertrag vom 19. April 1738, der die Position des Grafen festigte. Er setzte höhere Preise als bisher durch und zahlte zum Teil vom Ankaufswert der zu verhandelnden Tabake von je 100 Fl. Wert 8 bis 40 Fl. an die Kammer, zum Teil von je 100 Fl. Erlös 12 Fl. Ob er überhaupt wirklich regelmäßig die vereinbarten Summen der Hofkammer hat zugehen lassen, steht dahin. Jedenfalls wurden durch das Mandat vom 21. April 1738 der Bevölkerung die hauptsächlichsten Bestimmungen des Vertrages mitgeteilt und den Händlern die Preise vorgeschrieben, zu denen sie den eingekauften Tabak, natürlich unverfälscht und unvermischt, en détail abgeben durften. Vom 1. Mai 1738 an durften alle Handelsleute und Krämer nur im würzburgischen Vorratshause ihren Tabak erstehen. Niemand war berechtigt, weder ein Privatmann noch ein Händler, Tabak zu importieren. Strenge Strafen, zunächst in Geld, bei wiederholten Übertretungen neben der Konfiskation der Ware in schärferer Weise, drohten denjenigen, die das Mandat nicht respektieren würden. Die Zollbeamten waren angewiesen, keinen Tabak ohne einen fürstlichen Erlaubnisschein über die Grenze passieren zu lassen.

Die Klagen hörten auch in der Folge keineswegs auf. Man konnte nicht alle Sorten im Vorratshause bekommen, die im Mandat genannt worden waren, und, was man erhielt, war herzlich schlecht. Miserable Gattungen und in unbefriedigenden Packungsgrößen wurden verabfolgt, und der Händler war mit dem ihm zugebilligten Verdienste keineswegs zufrieden. Es muß wohl möglich gewesen sein, auf alle diese Klagen eine befriedigende Antwort zu finden, denn das Vorratshaus blieb bestehen und der Graf trug sich außerdem mit der Absicht, da in Mannheim die Manufaktur aufgehört hatte, eine eigene Fabrik anzulegen. Die Unterstützung, die er beim Kurfürsten nachsuchte, stieß bei der zur Beaufsichtigung des ganzen Tabakgeschäfts eingesetzten Tabakkommission auf Bedenken, die jedoch der Graf zu entkräften verstanden haben muß. Denn es kam in der Tat zur Eröffnung einer Fabrik, über deren Wirksamkeit sich leider nur nichts näheres ermitteln läßt. Im Juli 1742 gelang es dem Grafen noch einmal, eine Preiserhöhung zu erwirken, und bald darnach scheint er sein Etablissement verkauft und Würzburg den Rücken gekehrt zu haben.


Unter dem neuen Fürstbischof Franz Anselm wurde im Jahre 1748 das Tabakwesen neu geregelt, jedoch an den Grundsätzen des Monopols nichts geändert. Alle Privatpersonen und Händler mußten sich in den Magazinen zu Würzburg und Neustadt a. S. mit Tabak versehen und keiner durfte Tabak einführen, „es seye wenig oder viel, weder in Rollen, Schleifen oder Stangen oder Paqueten, weder gantz, rapirt, gemahlen oder grenirt“. Ein neuer Apaltist, d.h. Pächter, der an die Stelle des Grafen Celini trat, taucht ungefähr seit dem Ausgange der 40er Jahre auf. Wie dann die Entwicklung in den nächsten 25 Jahren gewesen ist, kann aus Mangel an Nachrichten nicht verfolgt werden. Erst eine Landesverordnung vom 22. Juni 1779 verfügt das Aufhören des Tabakapalto und führt den freien Tabakhandel wieder ein.

Überblickt man die Reihe dieser vorstehend in Kürze erzählten fruchtlosen Versuche zur Einführung des Monopols auf deutschem Boden, so begreift man wohl die Mißstimmung, die in der Gegenwart sich stets gezeigt hat, sobald der Monopolgedanke auftauchte. Aber man versteht weniger gut, daß in Deutschland nicht hat glücken wollen, was in anderen Ländern, allerdings zum Teil auch unter dem Widerstand der Bevölkerung, schließlich mit ent-schiedenem Erfolge für die Finanzen des Staats durchgesetzt worden ist. Sicher ist in Deutschland, wo man in alter Zeit sich mit dem Monopol beschäftigt hat, mit großem Ungeschick vorgegangen worden. Die übereinstimmenden Züge dieser in ihren Einzelheiten besondere Wege gehenden Entwicklung zeigen Fremde, Abenteurer, häufig jüdische Geldleute, die unter starker Übertreibung der zu erwartenden hohen Einnahmen die Landesfürsten geneigt zu machen wissen, auf ihre Pläne einzugehen. Nicht die Absicht, einen zu erzielenden Gewinn in die Staatskassen zu leiten, sondern den hohen Gewinn für sich zu erreichen bewegt die Unternehmer. Da sie nun die hohen Pachtsummen, die sie in Unkenntnis der tatsächlichen Dinge angeboten haben, nicht herauszuwirtschaften vermögen. so greifen sie zu dem Mittel der Verschlechterung der Güte der Fabrikate. Damit machen sie natürlich den Monopolgedanken von vornherein unpopulär und erwecken die Vorstellung, als ob mit dem Monopol die geringe Güte des Tabaks in ursächlichem Zusammenhange steht. Vielfach mag die übertriebene Gewinnsucht die Pächter dazu veranlaßt haben, mit unnachsichtlicher Härte gegen die Übertreter der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen und durch Herabminderung der Qualität sich reichlichere Einnahmen zu verschaffen. Gegen das Monopol und die Richtigkeit sprechen diese ergebnislos verlaufenen Versuche nicht. Sie können nur lehren, wie es nicht gemacht werden muß, wenn man die Fabrikation des Tabaks und den Handel mit ihm zum Wohle der Gesamtheit finanziell verwerten will.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Tabakmonopol in Mecklenburg-Schwerin