Abschnitt. 1

Während in Mecklenburg-Schwerin das Monopol auf diese Weise einen harten Stand hatte, ging es dem Herzog Gustav Adolf in Mecklenburg-Güstrow mit seinen Plänen nicht besser. Ein gelehrter, theologisch angeregter Herr, der mehr in geistlichen als in weltlichen Dingen bewandert war, erfuhr er das Mißgeschick, daß seine Finanzwirtschaft in starke Unordnung geriet.113) Dieser Umstand, zusammen mit dem Vorgehen seines Schwagers und dem Beispiele anderer deutscher Fürsten, mag ihn veranlaßt haben, auch seinerseits zur Einführung des Monopols zu schreiten. Wieviel er faktisch für das erteilte Privileg erhielt, ob er überhaupt eine Einnahme bezogen hat, bleibt freilich nach den Akten dunkel.

Herzog Gustav Adolf erteilte im Jahre 1677 seinem Faktor und Diener Christian Wilhelmsen das Privileg, in Boizenburg eine Tabakspinnerei zu eröffnen und im ganzen Lande den Handel mit Tabak betreiben zu dürfen.114) Außer ihm durfte niemand Tabak fabrizieren, einführen und mit ihm handeln. Alle Krämer und Gewürzhändler, die unter ihren Artikeln Tabak führten, waren verpflichtet, ihn von Wilhelmsen zu entnehmen. Dieser versprach, den gesuchten Stoff unverfälscht zu Hamburger Preisen zu liefern, und den Beamten wurde befohlen, darauf zu achten, daß kein anderer Tabak ins Land dringe.


Kaum bekannt geworden, rief das Monopol sofort den Unwillen der Stände hervor. Bereits am 7. Januar des folgenden Jahres lief ein Protest der Ritter- und Landschaft gegen das dem Wilhelmsen zugestandene Privileg ein. Man betonte, daß dergleichen Monopole sowohl den gemeinen kaiserlichen Rechten als auch den „constitutionibus imperii“ direkt entgegenstünden und die „Libertät der Commercien“ nicht beschränkt werden dürfe. Der Vorteil des einen bewirke den Ruin unzähliger anderer. Daher wurde der Herzog um Zurücknahme der Konzession gebeten. Gleichzeitig, jedoch wohl in der Voraussicht, daß der hohe Herr wenig Neigung haben würde, dem Ansinnen nachzugeben, drohte man, beim Kaiser vorstellig zu werden, falls das Monopol bestehen bliebe.

So ging denn das Schicksal in Mecklenburg-Güstrow denselben Gang, und es wiederholten sich die Ereignisse, die wir in dem anderen Teil des Fürstentums festgestellt haben. Am 16. August 1678 erfolgte das kaiserliche Gebot an Gustav Adolf, das Monopol wieder aufzuheben, und am 17. Dezember desselben Jahres wurde das Mandat durch Franziskus Matthiassen, den Notar des Kammergerichts, in Güstrow insinuiert.

Es war hier ausgeführt, daß die Monopole nach den geltenden Reichsgesetzen verboten seien. Man wies auf die schädlichen Wirkungen hin, die Mecklenburg in wirtschaftlicher Hinsicht erfahren würde, falls das Tabakmonpol aufrecht erhalten bliebe. Schon jetzt wären die Städte in bezug auf Handel und Gewerbe schlimm daran. Immerhin hätten die Krämer doch dabei verdient, daß sie in Lübeck und in anderen benachbarten Seestädten Tabak gekauft und verkauft hätten. Das würde in Zukunft aufhören und man werde offenbar den Mecklenburgern untersagen, Tabak zu verkaufen. Das Mandat schloß mit der Behauptung, daß der Herzog im Schwerinschen ebenfalls hätte nachgeben und das seinem Juden erteilte Privileg wieder aufheben müssen.

Dies letztere war, wie wir gesehen haben, allerdings nicht ganz der Wahrheit gemäß, und diese Tatsache der Fortdauer des Monopols im Nachbarstaate hatte dem Herzog Gustav Adolf unmöglich verborgen bleiben können. Indes auch ohne dieses Beispiel, das ihn in seiner Haltung bestärken konnte, vermochte der Herzog gewichtige Gründe für sein Vorgehen anzuführen, die er auch nicht verfehlte, dem Kaiser am 25. Februar 1679 vortragen zu lassen. Der Herzog war der Ansicht, daß das von ihm erteilte Privileg anderer Art sei als die in der Polizeiordnung von 1577 Tit. 18 § 1 ausgesprochenen Verbote. Jene richteten sich gegen diejenigen, „welche allerley wahren und kauffmannsgüther in ihre hand und gewalt allein bringen, auff- und fürkauff damit zu treiben und denselben waaren einen wehrt nach ihrem willen und gefallen zu setzen“. Solches aber habe er gar nicht im Sinne. Vielmehr habe der Pächter Wilhelmsen gelobt, den Tabak gut und zu dem mäßigen Preise, wie er in Hamburg gezahlt werde, ohne Aufschlag zu liefern. Das „fürnembste Kennzeichen“ eines Monopols fehle mithin. Auch sei es ein Unterschied, ob Privatpersonen sich den Vorteil anmaßten oder von der Landesherrschaft aus bewegenden Ursachen unter bestimmten unschädlichen Bedingungen das ausschließliche Privileg zum Handel an einen einzelnen verliehen werde. Der letztere Ausweg sei das einzige Mittel, Manufakturen in die Höhe zu bringen. Wenn der Unternehmer nicht die Sicherheit habe, eine Zeitlang allein die Vorteile seines Geschäfts zu genießen, so wolle er nichts wagen. Auch die Tabakspinnerei sei eine derartige Manufaktur, die zu befördern man ein Interesse hätte, und Manufakturen auf diesem Wege ins Leben zu rufen, könne keinem Landesherrn verwehrt werden. Der Herzog schloß seine Ausführungen mit der Versicherung, er werde darüber wachen, daß kein Mißbrauch des Monopols stattfinde, und ersuchte daher den Kaiser, sein Mandat rückgängig zu machen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Tabakmonopol in Mecklenburg-Schwerin