I. Die Erwerbsfreiheit Grundlage der Handelsfreiheit

Denkt man sich in eine Zeit oder in den Zustand eines Landes zurück, wo die Leibeigenschaft die Arbeitskraft der Mehrzahl der ländlichen Bevölkerung niederdrückte, auch die freie Population auf dem Lande, namentlich die jungen und rüstigen Kräfte dem Dienstzwange oder bestimmten Lohntaren ihrer Arbeit unterworfen waren, der freie Bauer wie der kleine Ackerwirt in Frondiensten zum eigenen wie zu des Berechtigten Schaden seine Zeit verschwendete; wo der größere Teil der landbauenden Klasse kein Eigentum an dem Boden besaß, den er kultivierte; wo die Geschlossenheit und Unteilbarkeit der Güter durch das Lehnrecht, Landrecht und Hofrecht für große und kleine Güter vorgeschrieben war; wo der Grundsatz bestand, den Besitz der Güter nicht nach den mit den natürlichen Einflüssen des Eigentums selber verbundenen und sich entwickelnden politischen Grundlagen der Stände, sondern nach überlieferten Vorrechten (kastenartig) an die Personen zu binden; wo daher dem Adel untersagt war, Bauerngüter zu erwerben, oder solche, an welchen er das Obereigentum besaß, zu seinen eignen Gütern einzuziehen; den Bürgern der Erwerb adliger Güter verboten wurde, weil sie ihr Geld besser und mit mehr Nutzen im Handel und Gewerbe anlegen könnten, der Adel dagegen von den bürgerlichen Gewerben ausgeschlossen war; wo ferner die Teilbarkeit und die Veräußerung bloßer Pertinenzen adliger Güter von der Einwilligung der Kriegs- und Domainenkammern abhängig gemacht, die Vereinigung mehrerer bäuerlichen Stellen in Einer Hand untersagt war; die Zusammenziehung der Bürgerhäuser in den Städten, so wie die Erwerbung von Grundstücken, welche zum Stadtgebiete gehörten, durch fremde Grundbesitzer nach dem Landrecht verboten erschien, die bäuerlichen Familien aber entweder das Erbrecht an dem Grund und Boden, dessen Nutzung sie erhöhten, nicht besaßen, oder wo sie es besaßen, doch über dessen Benutzung nicht verfügen konnten; wo keine Verwandlung solcher Bauernnahrungen, auf welchen Gespann gehalten wurde, in andere, wo es nicht gehalten wurde, erlaubt, am allerwenigsten aber eine Zerteilung des überflüssigen Landes für die Verwendung neuer Kräfte begünstigt wurde; denkt man sich also in einen Zustand zurück, wo es dem verschuldeten kleinen wie großen Grundbesitzer fast unmöglich blieb, sich Kapitalien und Hilfsmittel aller Art durch Verkauf einzelner selbst lästiger und wertloser Teile der Güter zu verschaffen, dem Bürger und Kaufmann dagegen, seine überschüssigen Kapitalien frei im Grundbesitz zu verwerten; nimmt man ferner hinzu, dass gerade der ärmere Grundbesitzer am meisten mit unfixierten Natural- und Geldabgaben beschwert, vorzüglich in den Zehnten und Laudemien Lasten ertrug, die ihn von der Verbesserung seiner Wirtschaft abschrecken mussten, weil diese Lasten zu seinem eignen Schaden unverhältnismäßig mit dem vermehrten Ertrage der Güter anwachsen; ihm der vermehrte Ertrag also nicht zu Gute kam; bedenkt man daneben, dass sowohl das Gemeineigentum der Ländereien wie die Servituten den Übergang in einträglichere Wirtschaftsmethoden, den Futterbau oder den Bau von Nachfrüchten nach der Ernte, oder die jährliche Bestellung des Brachlandes, überhaupt den Fortschritt aus der Dreifelderwirtschaft in die Schlagwirtschaft und den Fruchtwechsel sehr erschwerten oder oft unmöglich machten, so wird es nicht zu viel gesagt sein, wenn man annimmt, dass in einem solchen Lande nicht nur der Wert des wichtigsten Eigentums durch die Gesetzgebung selbst herabgedrückt, der Erwerb dieses Eigentums, so wie die Anlegung der ersparten Kapitalien in dem wünschenswerten Besitze des Bodens der Mehrzahl der Bevölkerung unmöglich gemacht war, dass die Vorteile der kleinen Kultur neben der großen, überhaupt die guten und sich ergänzenden Wirkungen beider nebeneinander, sich nur in geringem Grade zeigen konnten, und dass die Armseligkeit und immer größere Verarmung der ländlichen Bevölkerung die Folge sein musste.

Wo nun ein solcher Zustand von lauter Hemmungen und Beschränkungen in der Erzeugung der notwendigsten Bedarfsmittel des Volkes bestand, kam gewöhnlich ein System beschränkender Maßregeln, Gesetze und Institute hinzu, die darauf berechnet schienen, dem Volke die nützlichsten und angenehmsten Produkte der Gewerbe ebenfalls zu verteuern, ja zu verschlechtern. Der Geschlossenheit der Güter stand die Geschlossenheit einiger Gewerke, gerade der wichtigsten, gegenüber, d. h. die Zahl der Produzenten, die man als die eigentlichen Unternehmer der Produktion ansehen konnte, war nach den meisten Innungsstatuten an den einzelnen Orten bestimmt und vermehrte sich nicht mit den Bedürfnissen der zunehmenden Bevölkerung; von dem Rechte der Regierung, weitere Konzessionen nicht zünftigen Gewerksmeistern zu gewähren, sogenannte Freimeister anzusetzen, wurde selten Gebrauch gemacht; die sogenannten Bankgerechtigkeiten, die beschränkte Zahl vorhandener Brotbänke, Fleischschrannen, Schusterbänke durften nur von den zunft- oder gewerksmäßigen Meistern benutzt, keine anderen daneben angelegt werden; jeder Gewerbebetrieb, mit sehr geringen Ausnahmen, wurde als eine Art Gerechtigkeit angesehen, die als eine solche, da diese Gerechtigkeiten nur in beschränkter Zahl vorhanden waren, ihren bestimmten Kaufpreis erhielt, der dann von den Kunden des Gewerbes in den höheren Preisen der Waren verzinst werden musste. Man konnte die Gerechtigkeit, ohne sie selbst als Gewerksmann auszuüben, als Erbe oder Eigentümer derselben, an andere Unternehmer verpachten, wie man ein Gut verpachtet; die Konsumenten mussten die Rente, auch der ruhenden Gerechtigkeiten, in den teureren Preisen der Produkte zahlen, ja einzelne Realgerechtigkeiten d. h. solche, wo das Recht der Ausübung des Gewerbes wie der Brauereien an bestimmte Werkstätten und liegende Gründe in beschränkter Zahl geknüpft waren, dienten den Produzenten gerade dazu, die Ware z. B. das Bier in einem bestimmten Orte immer schlechter und schlechter zu immer höheren Preisen zu liefern, die Produktion unter einander zu teilen, den alten Ruf derselben ganz herabsinken zu lassen, wenn auch das Branntweintrinken der niederen Volksklassen eben durch die hohen Preise des schlechten Biers zum eigenen Schaden jener Produzenten vermehrt wurde.


So gingen durch den Zunftzwang und die Geschlossenheit der Innungen die meisten der guten Wirkungen der alten Zünfte oder Gewerke, dieser nicht genug in ihrer Reinheit als Grundlagen eines ordentlichen Bürgertums und der Gewerbeerziehung zu empfehlenden Assoziationen verloren, man gewöhnte sich das Recht zu arbeiten, zu erwerben, das erste Menschenrecht, als ein Privilegium anzusehen, alle solche Gerechtsame, wie die Bankrechte, den Mühlenzwang, Getränkezwang u. s. w., die sich ihrer Entstehung nach wohl historisch erklären, nie aber auf die Dauer bei ganz veränderten Verhältnissen der Konsumtion und Produktion rechtfertigen lassen, als notwendige Hebel zu betrachten, deren Folgen man nicht ins Auge fasste, obwohl der Abgrund nahe genug lag, in den man fortlaufend die Mehrzahl der arbeitenden Bevölkerung stürzte, um einige wohlhabende Unternehmer zu schaffen. — Die beiden übelsten Wirkungen der Geschlossenheit der Innungen so wie aller jener obigen Beschränkungen waren aber offenbar die, dass man Stadt und Land als einmal gegebene Unterschiede wie starre Gegensätze ansah, die in der Natur der Dinge begründet lägen, dass man daher die Gewerbe auch gesetzlich als exklusivstädtische Arbeiten hinstellte, an deren Segnungen das Land nicht Teil nehmen dürfe, also auch den Fortschritt ländlicher Kommunen in der Industrie, der ländlichen Bevölkerung in den Gewerbebeschäftigungen zu verhindern strebte, und ihn nur ausnahmsweise in einigen Gewerben duldete; während man auf der andern Seite nicht nur die Armseligkeit der ländlichen Arbeiter und kleinen Leute durch eine Reihe von Beschränkungen und Belastungen erhielt, sondern auch der Mehrzahl der Gesellen und Gehilfen in den städtischen Innungen die Möglichkeit benahm, dereinst als selbstständige Meister sich zu etablieren, und an jener Verteilung der Gewinnste und des Vermögens Teil zu nehmen, welche ihre Industrie hervorrief. Jede Ausgleichung der verschiedenen Arbeitskräfte und Stände in der Nation war gehemmt, Ungleichheit des Vermögens wurde geradezu hervorgerufen; der größte Teil der Bevölkerung, der hilfloseste, derjenige, der nur sein Einkommen durch Arbeitsleistungen bezog, war zur ewigen Abhängigkeit, ja in den Städten gewöhnlich zur Ehelosigkeit verdammt, d. h. zu jenen unsittlichen Übeln gedrängt, die wir gewöhnlich im Gefolge derselben erblicken. Niemand konnte sich frei in den Arbeitsleistungen und Erwerbszweigen regen, zu welchen ihn Gott, Natur und sein eigener Verstand den Verhältnissen gegenüber bestimmt hatten, denn menschliche Satzungen verboten es. Jeder aber, auch der schlechteste und trägste Arbeiter hatte, wenn er, in Armut versank, auf dem Lande und in den Städten die Ausflucht, dass ihm ja der Staat selbst, dem er durch die Geburt angehöre, die Mittel zum Wohlstande benahm, dass er also nicht sich selber, sondern dem Staate sein unglückliches Los aufzubürden habe. Die Armenunterstützung, ohne alle Unterscheidung der schuldlosen oder selbstverschuldeten Armut, als eine Pflicht der durch die Regierung reicher als andere Gemachten, war die Folge, und der so verführerische Gedanke des Arbeiters, dass eine bestimmte Höhe des Arbeitslohns oder selbst die Armenunterstützung ein unmittelbares Recht seiner Person sei. Nirgends wurde die Industrie als ein Gesamtgebiet menschlicher Tätigkeit, nicht einmal ein und derselben Staatsgesellschaft aufgefasst. Auf jenen menschlichen Satzungen und Vorurteilen waren nun aber Institute anderer Natur erwachsen, welche jene Missbräuche gewöhnlich dauerhaft machten, oder wenigstens die Schwierigkeit ihrer Abschaffung bedeutend vergrößerten, der Unterschied in der Steuerverfassung.

Weil auf dem Lande die Naturalwirtschaft durch das Verbannen der industriellen Tätigkeit einseitig vorherrschte, in den Städten dagegen die Geldwirtschaft das Einkommen der Bürger nach Verhältnis; ihrer Produktionen und Konsumtionen leichter ergreifen ließ, so hatte man die in den Städten entstandene indirekte Besteuerung, die sich nur vollkommen in jenen durch Mauern geschlossenen Gewerbekorporationen ausüben ließ, auch für das Staatseinkommen benutzt, und in den städtischen Akzisen, namentlich den Tor- und Marktakzisen, den Konsumtions- und Handlungsakzisen, den General- und Provinzialakzisen mit Hilfe der Akzisehäuser, Handlungspackhöfe, Torschreibereien und Zollhäusern nicht nur alle notwendigen Bedarfsmittel vom Getreide, dem Hausbackenbrot und den Getränken an bis zu den Gewerbe- Fabrikations- und Material-Handelswaren aus dem vegetabilischen, animalischen und Mineralreich besteuert, sondern auch in diesen Zolllinien eben so viele Sperren für den Austausch der Produkte geschaffen, die von Stadt zu Stadt und von Provinz zu Provinz gehörig durch die vielen Passage- und Binnenzölle unterstützt, jenen Schutz allen Produktionen in ihrem Kreise gewährten, nach welchem die Produzenten unserer Jahrhunderte so äußerst begierig waren und sind. So hatte man sich dem Ideal des Schutzsystems hier genähert, dass jede Produzentenklasse in sich vollkommen gesichert gegen die einer anderen Corporation erschien, und während man den Handel an Gilden, den ausländischen aber namentlich an oktroyierte oder zum Vorkauf privilegierte Kompanien band (zum Beweise dienen die Heringskompanie und die Asiatische zu Emden, die Getreide-Handlungskompanie auf der Oder und Elbe, die Nutzholz-Handlungskompanie, die See- und Salz-Handlungskompanie) kurzweg die Einfuhr der meisten ausländischen Fabrik- und Manufakturwaren und die Ausfuhr der inländischen Rohstoffe verboten, oder auf Staatskosten Magazine der Rohstoffe angelegt, woraus sich die Fabrikanten zum Einkaufspreise mit Rohstoffen versehen konnten. Und dieses System von Schutzmaßregeln für die inländische Fabrikation erstreckte sich bis auf die Ansetzung von vereideten, Lumpensammlern, während fremde Lumpensammler nachdrücklich bestraft wurden, um der inländischen Papierfabrikation einen wohlfeilen Rohstoff zu liefern.

Dies war der Zustand Preußens in industrieller Gesetzgebung vor noch nicht einem Menschenalter. Keinerlei Arbeit konnte sich ungehindert verwerten und ihren natürlichen Preis finden; Arbeit, die erste Grundlage der Sitte und der Erhaltung der Menschen, war in allen ihren Erfolgen, in ihrer Natur selbst angegriffen und die Produktion in ihren eignen Windeln erwürgt. Wollte irgend ein kräftiges, industrielles Talent den Bannbezirk seiner Stadt mit der Ausfuhr seiner Waren überschreiten und dagegen, wie dies natürlich war, wohlfeilere und gute ausländische Waren beziehen, wollte er sich auf diesem Wege der Verbindung des direkten Handels mit seiner Produktion bereichern, und seine Produktion ausdehnen, so ging dies nicht an; selbst die eignen Fabrikate der Westfälischen Provinz wurden nur gegen die Erlegung einer Steuer von ¼ ihres Wertes in die anderen Provinzen zugelassen, und die Provinzen Pommern, Preußen, Südpreußen, Neuostpreußen als Bannbezirke für die Fabriken in der Mark und in Schlesien angesehen, so dass von ihnen allein die Bevölkerung derselben ihren Bedarf an Manufakturen und Fabrikwaren entnehmen sollte.

Und die vollständige Änderung dieses unglückseligen Zustandes wurde in einigen Jahren bewirkt durch die Gesetzgebung jenes gerechten Monarchen, dessen gesunder Verstand und tiefes Gefühl für die Lage der unteren Volksklassen, die nicht das Glück haben, zu den Unternehmern der Produktion zu gehören, alle andern vortrefflichen Eigenschaften seines Charakters überstrahlten, und ihn von Anfang seiner Regierung an der Erwerbs- und Handelsfreiheit geneigt gemacht hatten, deren Grundlagen längst von der Wissenschaft erläutert, und deren Umfang von den sogenannten Theoretikern, unter denen sich auch ein Staatsminister Türgot, ein Zollbeamter Adam Smith und ein Handelsmann Ricardo befinden, nachgewiesen war. Der goldene Traum der Handelsfreiheit, wie dieses Ding noch heute von unseren Zeitungen genannt wird, begann eine Wahrheit zu werden mit der Aufhebung der Leibeigenschaft seit dem Jahre 1807, mit der Gewerbefreiheit seit dem Jahre 1811, mit den Landeskulturgesetzen seit dem Jahre 1811; mit der Aufhebung des Verbotssystems ausländischer Waren seit dem Tarif von 1818 und der Umänderung der Preußischen Steuerverfassung, welche den deutschen Zollverein, d. h. eine Gesamttätigkeit der deutschen Industrie auf einem Marktgebiete von fast 30 Millionen Menschen erst möglich machte und anregte. Ja in gewissen Zweigen der Produktion ist dieser goldene Traum der Handelsfreiheit, dieser Traum der Theoretiker schon zu bestimmten sittlichen und polizeilichen Grundlagen gediehen, in der Gewerbeordnung Preußens nämlich von 1845, wo er wesentlich zur Reinigung und Regeneration an sich guter Institute, der Innungen und Zünfte, beigetragen hat; indem man die Gewerbefreiheit als Grundlage dieser neuen Assoziationen hinstellte, und nur die vernunft- und naturgemäßen Schranken derselben, die von der Sitte, dem Recht und dem Gemeinwohl sämtlicher Staatsgenossen gezogen sind, anerkannte.

Allerdings sollte man nicht bloß von einem System der Handelsfreiheit, sondern von dem der Erwerbsfreiheit sprechen, wenn es darauf ankommt, ein zusammenhängendes Ganze der Gesetzgebung oder Nationaltätigkeit in der Industrie zu bezeichnen; aber die Handelsfreiheit ist nichts weiter als der Schlussstein des großen Gebäudes der Erwerbsfreiheit, welche letztere ja nicht bloß etwa die Gewerbefreiheit umfasst, sondern überhaupt darin besteht, sich jede Arbeitskraft, also jede persönliche Tätigkeit ebensowohl, wie jedes Kapital isoliert oder verbunden mit helfenden Naturkräften verwerten zu lassen, so weit nicht die Schranken der Sitte, des Rechts und des Gemeinwohles verletzt werden. Die Erwerbsfreiheit, ein bloß ökonomischer Grundsatz, die sich allerdings dem höheren politischen und sittlichen Interesse der Gesamtheit des Staates unterzuordnen hat, die also da nicht unbedingt anzuwenden ist, wo das Interesse des Einzelnen das der Mehrzahl, ja nur der nachkommenden Generationen verletzen kann, — denn der Staat hat ein ewiges Leben in der Geschichte — muss doch absolut als die Grundlage jedes Staates angesehen werden, weil eben der Staat den Erwerb, der die Bedingung der Erhaltung der Nation ist, von jeder selbständigen Person als Pflicht fordert, der Einzelne also auch das Recht haben muss, seine Kräfte und sein Eigentum frei zu verwerten. Sie umfasst daher Freiheit der Arbeit und Freiheit des Eigentums im weitesten ökonomischen Sinne des Wortes, Freiheit der Person, der Talente, freie Verwertung der Dienstleistungen ebensowohl wie freie Verfügung des Eigentümers über seine Güter, Ausschließungsrecht gegen Dritte von denselben, freie Nutzung derselben, wie freie Verbindung der Kräfte der Arbeiter und Kapitalisten, freie Assoziation aller ökonomischen Kräfte mit erlaubten Mitteln zu vernünftigen Zwecken, und verwirft daher nicht bloß den Zunftzwang, sondern vor Allem die Leibeigenschaft und Sklaverei, die Fabrikenpflichtigkeit der Kinder und Frauen, das Trucksystem, das System des ein für allemal fixierten Lohns, des Dienstzwangs, die Ausschließung der kleinen Leute vom Grundeigentum, die Monopole und Verbote, sowie alle Hindernisse des Erwerbs, die- nicht durch die Natur der Dinge gegeben, nicht durch Recht und Verfassung, Sitte und Religion oder durch das Gemeinwohl des Staates vorgeschrieben sind. Und diese Erwerbsfreiheit als ein zusammenhängendes Ganze auf dem Wege der Reform in die Geschichte eingeführt zu haben, sie praktisch gemacht zu haben, ist der größte und dauerhafteste Ruhm Preußens, den es sich in seiner ganzen glorreichen Geschichte errungen hat, ist das Omen seines dauernden Lebens, ist die Bahn seiner Zukunft, weil ihr Prinzip gleichmäßig alle Volksklassen und Staatsgewalten ergriffen hat, von dem erhabenen Beschützer derselben, dem Monarchen an bis zu dem ärmsten Arbeiter hinab, der noch seine Kräfte und Mittel für die Erhaltung der Nation daransetzt. In ihr liegt, da der Erwerb allerdings die Menschen durch die Anspannung aller einzelnen Kräfte sich in ewigem Ringen gegenüberstellt, zugleich jenes wunderbare Prinzip der Vereinigung und Verbindung zu freien ökonomischen und höheren politischen Assoziationen, deren Offenbarungen ebensowohl in den einzelnen Gesellschaften und Kompanien für ökonomische Zwecke, z. B. in den Eisenbahngesellschaften, wie in den höheren Ordnungen der Gemeinde, endlich des Staates, und selbst ganzer Staatenvereine, wie im Zollvereine, zur Erscheinung kommen; denn die Assoziation ist nichts als die Vereinigung an sich verschiedener Kräfte zu bestimmter Harmonie desselben Zweckes, und der Schlussstein dieser Erwerbsfreiheit ist die Handelsfreiheit. Nach der natürlichen Basis der Erwerbsfreiheit muss es jedem Staatsgenossen frei stehen, die Erzeugnisse seiner Arbeit, seine Produkte und Güter da zu verwerten, wo sie den höchsten Preis erlangen, also auch im Ausland; seinen Bedarf an Arbeitsleistungen und Gütern dagegen da zu beziehen, wo er ihn am besten und wohlfeilsten erhält, also auch vom Ausland; dies liegt in der Natur des Tausches; er selbst hat darüber zu entscheiden, ob er die Produkte seines Fleißes gegen andre besser und vorteilhafter im Ausland vertauschen kann, als im Inland. Nur darüber entscheiden die Gesetze, unter welchen Bedingungen er es darf.
020. Der Klempner, Spengler

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021. Der Kupferschmied

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022. Der Kürschner

022. Der Kürschner

023. Der Leinweber

023. Der Leinweber

024. Der Maurer und Steinhauer

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025. Der Maler

025. Der Maler

026. Der Messerschmied

026. Der Messerschmied

027. Der Müller

027. Der Müller

028. Der Optiker

028. Der Optiker

030. Der Sattler

030. Der Sattler

031. Der Schlosser

031. Der Schlosser

032. Der Schneider

032. Der Schneider

033. Der Schornsteinfeger

033. Der Schornsteinfeger

034. Der Schuster

034. Der Schuster

035. Der Seidenfabrikant

035. Der Seidenfabrikant

036. Seifensieder und Kerzenfabrikant

036. Seifensieder und Kerzenfabrikant

037. Der Seiler

037. Der Seiler

038. Steinbrüche, Schieferkohlenbrüche

038. Steinbrüche, Schieferkohlenbrüche

039. Der Steindrucker und Lithograph

039. Der Steindrucker und Lithograph

040. Der Tischler oder Schreiner

040. Der Tischler oder Schreiner

041. Der Töpfer oder Hafner

041. Der Töpfer oder Hafner

042. Der Uhrenmacher

042. Der Uhrenmacher

043. Der Wagner

043. Der Wagner

044. Der Wirt

044. Der Wirt

045. Zeug- oder Zirkelschmied

045. Zeug- oder Zirkelschmied

046. Der Zimmermann

046. Der Zimmermann

047. Der Zinngießer

047. Der Zinngießer

048. Der Zuckerbäcker

048. Der Zuckerbäcker

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