Sparkasse zu Wismar

Ebenfalls von einem Privatverein gegründet und am 24. April 1826 eröffnet, ist diese Anstalt später in die städtische Verwaltung übergegangen. Die neuen Statuten wurden am 28. Januar 1836 bestätigt. Die Teilnahme ist räumlich nicht beschränkt. Die kleinste zulässige Einlage beträgt 24 Schillinge (15 Sgr.). Im Laufe eines Vierteljahrs brauchen von einer Person nicht mehr als 25 Thlr. angenommen zu werden (Eltern mit ihren Kindern gelten in dieser Beziehung als eine Person, sofern sie nicht in Wismar wohnen); die Anstalt nimmt jedoch nach ihrem Ermessen bis zu 100 Thlr., Mündelgelder in noch größeren Summen an. Mit den Einlagen steigen die zu entrichtenden Schreibgebühren; für jede Einlage von 2 bis 10 Thlr. wird 1 Schilling, für solche von 10 bis 20 Thlr. werden 2, für 20 bis 40 Thlr. 4, für 40 bis 100 Thlr. 8, für 100 bis 200 Thlr. l6, für jede ferneren 100 Thlr. 8 Schillinge mehr bezahlt. Der Zinsenlauf beginnt erst am nächsten Antoni- oder Johannitermine nach der Einzahlung, wenn sie nicht im Laufe der ersten Woche des Termins erfolgte; nur kleinere Einlagen bis 10 Thlr. werden schon vom nächsten Oster- oder Michaelitage an verzinst, wenn sie mindestens 3 Tage vor dem Eintritt eines dieser Termine gemacht wurden. Der Zinsfuß ist 3 1/8 %, die kleinste verzinsbare Summe 1 Thlr. Berichtigt wird der Zins jährlich im Antonitermin; Gutschreibung ist gestattet, nur muss das Einlagebuch jährlich dem Berechner vorgezeigt werden (zweimalige Versäumnis ruft eine Ordnungsstrafe von 4 Schillingen bei Einlagen über 50 Thlr. hervor). Die Rückzahlung von Summen unter 25 Thlr. erfolgt an jedem Kassentage sofort, die Zinsen werden dann bis zum letzten Antoni- und Johannitermine berichtigt; bei größeren Summen ist dreimonatige Kündigung vorbehalten, wovon jedoch Abstand genommen werden kann. Der Anstalt selbst steht eine halbjährliche Kündigung auf Beschluss des Rates der Stadt und des zur Verwaltung der Sparkasse gewählten bürgerlichen Ausschusses zu. Agnitionen über zedierte Einlagen werden von der Sparkasse nicht erteilt und Anzeigen über eine erfolgte Zession nicht berücksichtigt.

Die Verwaltung geschieht seitens der Direktion (zwei Mitgliedern des städtischen Rates und 12 bürgerschaftlichen Deputierten) unentgeltlich. Die Sitzungen zur Empfangnahme und Rückzahlung von Einlagen finden Sonntags statt und werden von einem der Ratsmitglieder, zwei bürgerschaftlichen Deputierten, dem Rechnungsführer und dem Revisor abgehalten. Die beiden letzteren Beamten leisten jeder 300 Thlr. Kaution und werden besoldet. Die Verwaltungskosten betrugen im jährlichen Durchschnitt nicht über l.000 Thlr.


Die Direktion sorgt für Unterbringung der Kapitalien, größtenteils gegen Hypothekenbestellung in ritterschaftlichen Landgütern zu 3 ½ %. Gegen Verpfändung Wismarscher Häuser werden nur Anleihen bis zur Hälfte des Assekuranzwertes und zwar gegen 4 % Zins gegeben.

Für die Sicherheit der Einlagen haftet zunächst das Vermögen der Anstalt, welches sich im Jahre 1851 auf etwa 31.600 Thlr. belief, sodann die Stadtkämmerei.