Sparkasse zu Schwerin

Sie verdankt ihre Entstehung dem Zusammenwirken mehrerer für das Gemeinwohl strebsamer Männer. Die Bestätigung ihrer älteren Statuten erfolgte am 14. Mai 1821; die seitdem notwendig gewordenen Abänderungen machten es notwendig, neue Statuten zu entwerfen, welche am 24. Mai 1846 bestätigt wurden.

Zweck der Anstalt ist. Minderbegüterten die Ersparnisse ihres Fleißes zu erhalten und durch Zinsen zu vermehren. Es werden Einlagen aller Landesbewohner im Betrage von 10 Sgr. bis 250 Thlr. angenommen. Die bis 250 Thlr. angewachsenen Einlagen können nur durch Zuschreibung von Zinsen auf 500 Thlr. gebracht werden, worüber hinaus keine weitere Zuschreibung stattfinden soll. Man scheint diese Bestimmung jedoch nicht streng inne gehalten zu haben; denn schon am 1. Oktober 1848 betrug das größte Konto 819 Thlr., in den drei folgenden Jahren 644 Thlr. und am 1. Oktober 1352 593 Thlr. Es soll Niemand mehr als ein Einlagebuch besitzen, die in den sonst erlangten Einlagebüchern verzeichneten Summen tragen keine Zinsen und können im nächsten Zahlungstermin von der Anstalt gekündigt werden. Die Einlagen geschehen in Kurant, unter 1 Thlr. in der Landesmünze.


Die Verzinsung erfolgt von 1 Thlr. an mit 3 1/8 % jährlich im Antoni- oder Johannitermin, je nachdem die Einlegung zwischen dem einen oder dem andern dieser Termine stattfand. Einlagen, welche nicht in der ersten Terminswoche, also spätestens am 24. Januar oder I. Juli gemacht sind, tragen erst vom nächsten Termine ab Zinsen. Die Gutschreibung der nicht abgeforderten Zinsen erfolgt am Oster- oder Michaelitermine und ihre Verzinsung vom darauf folgenden Johanni- oder Antonitermine an.

Behufs der Empfangnahme von Einlagen und der Auszahlung von Zinsen und Kapitalien ist die Kasse Sonntags, Montags und Mittwochs je 1 Stunde hindurch, in den Terminszeiten und 14 Tage vorher jeden Vormittag 4 Stunden geöffnet, vom 1. August bis 15. September aber ganz geschlossen.

Die Zurückzahlung kleinerer Summen bis zu 10 Thlr. geschieht ohne vorgängige Kündigung an jedem Kassentage; dieselben werden dann jedoch nur bis zum vorhergehenden Zahlungstermin verzinst. Größere Summen müssen statutmäßig in der ersten Woche des Antoni- oder Johannitermins gekündigt werden; indes hat man hiervon zur Erhaltung des Kredits der Anstalt bisher Abstand genommen, vielmehr stets zur sofortigen Befriedigung der Rückforderungen einen größeren Kassenbestand vorrätig gehalten. Die Abtretung einer Einlage an Dritte kann nur durch Zurücklieferung des quittierten Einlagebuches und Ausstellung eines neuen bewirkt werden. Arreste von Einlagen sollen möglichst beachtet werden, eine Verhaftung derselben aber nur dann eintreten, wenn dem Arrestbefehl das Einlagebuch beigefügt ist. Die Mortifikation verloren gegangener oder vernichteter Einlagebücher ist seitens der Gerichte nur dann möglich, wenn die Sparkassenverwaltung bescheinigt, daß seit einem Jahre nach der bei ihr stattgefundenen Anmeldung des Verlustes das Buch nicht präsentiert worden ist, und wenn der Betroffene vor einem Notar und zwei Zeugen an Eidesstatt versichert, dass er das Buch verloren oder durch Diebstahl eingebüßt habe.

Die oberste Leitung der Anstalt haben 20 Personen aus verschiedenen Ständen unentgeltlich übernommen, welche sich selbst ergänzen; ihre Wahl bedarf aber der landesherrlichen Bestätigung. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Direktor auf die Zeit von drei Jahren und drei Deputationen: eine von 3 Mitgliedern für die obere Leitung des Kassenbetriebs und der Rechnungsrevision, eine von 5 Mitgliedern für die Belegung der angesammelten Kapitalien und eine von 3 Mitgliedern für die Bestimmung des Taxwerts der Häuser, welche zur Hypothek angetragen werden. Dem Direktor liegt die spezielle Leitung und Beaufsichtigung aller Geschäfte ob; er beruft die Vorsteher zur Versammlung, in welcher er den Vorsitz führt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Zustimmung von wenigstens 11 Mitgliedern notwendig. Eine persönliche Verantwortlichkeit erwächst den Vorstehern aus ihrem Amte nicht. Für die Kassenführung selbst werden ein Kassierer und Gegenschreiber von den Vorstehern ernannt und nötigenfalls entlassen; beide leisten Kaution und werden eidlich verpflichtet. Für die Terminszeiten und andere bestimmte Arbeiten werden ihnen Hilfsarbeiter beigeordnet. Der dadurch verursachte Aufwand beläuft sich auf 3.000 Thlr., wozu noch etwa l.000 Thlr. für Miete des Lokals, Büreaukosten usw. kommen.

Ausgeliehen werden dürfen die eingelegten Kapitalien in heimischen städtischen Grundstücken, in ritterschaftlichen Gütern, bei der Reluitionskasse, beim Landkasten, bei der Kreditkommissions-Schuldenabtragungskasse, in Pfandbriefen des ritterschaftlichen Kreditvereins, in Landesobligationen zu Chaussee-, Wasser- und Eisenbahnbauten (jedoch nur, soweit der Kassenvorrat es nötig macht und zu anderweitiger Belegung keine Aussicht ist), bei der Stadtkämmerei von Schwerin (jedoch nur bis zu 30.000 Thlr.) und in Prioritätsaktien der mecklenburgischen Eisenbahn, deren Garantie vom Staate übernommen ist. Auch werden Gelder gegen Zession solcher Obligationen gegeben, deren Priorität noch dem Ermessen der Deputation des Vorstandes im Wesentlichen den Belegungsgrundsätzen der Ersparnisanstalt entspricht, jedoch nicht über ein Jahr hinaus. Über jede Belegung müssen mindestens drei Mitglieder der Deputation abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die hinzutretende Stimme des Direktors.

Alle vier Jahre wird eine aus fünf Vorstehern zusammengesetzte Revisions-Deputation gewählt, welche die Verzeichnisse der ausstehenden Kapitalien zu prüfen und zu ermitteln hat, ob im Laufe der Zeit die Hypotheken verschlechtert sind und die Sicherheit der betreffenden Forderungen irgend gefährdet erscheint. Auf ihren Bericht beschließt dann das Plenum, ob und bis zu welchem Betrage Kündigung der ausgeliehenen Kapitalien eintreten soll. Der größte Teil ist in ritterschaftlichen Gütern und in Grundstücken der Hauptstadt untergebracht.

Die Überschüsse sollten, so lange sie 5 % der gesamten Einlagesumme nicht übersteigen, ausschließlich zur Sicherheit der Einleger dienen, das Mehr bis zu 10 % nur zur zinslosen Ausleihung gegen ausreichende hypothekarische Sicherheit verwendet und erst der Überschuss über 10 % der Einlagesumme zu eigentlichen Schenkungen benutzt werden. Jede Verwendung letzterer Art ist von der Genehmigung der Landesregierung abhängig.