Sparkasse zu Grabow

Zur Beschränkung der starken Beteiligung wurden im Jahre 1851 neue Statuten erlassen, nach welchen es der Zweck der Anstalt ist, Minderbegüterten, Vormündern, welche ein geringes Pupillarvermögen zu verwalten haben, Tagelöhnern, Dienstboten u. s. w. Gelegenheit zur sichern Unterbringung ihrer Ersparnisse zu geben. Die Sparkasse nimmt nur Einlagen an von Einwohnern der Stadt Grabow, der Grabow’schen Kämmereidörfer, des großherzogl. Amtes Grabow-Eldena und des ritterschaftlichen Amtes Grabow. Das Minimum der Einlage ist auf 16 Schillinge, das Maximum derselben in einem Jahr auf 50 Thlr., überhaupt für eine Person auf 100 Thlr. bestimmt; Gutschreibung von Zinsen findet bis 150 Thlr. statt. Vormundschaftsgelder sind an das jährliche Maximum nicht gebunden. Niemand darf mehr als ein Einlagebuch benutzen. Die Höhe der Summe, welche die Anstalt verzinst, der Zinsfuß, die jährliche Berechnung der Zinsen sind dieselben wie bei den andern Sparkassen. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt bis zu Summen von 10 Thlr. zu jeder Zeit, bei größeren Beträgen erst nach halbjährlicher Kündigung, welche nur in der ersten Woche der Termine Antoni und Johanni erfolgen darf. Auch kann ein Einleger, welcher in einem Termine bereits über 10 Thlr. zurückerhalten hat, im nächstfolgenden keine weitere Rückzahlung ohne vorgängige Kündigung verlangen.

Die Anlegung der Kapitalien geschieht fast ausschließlich in Hypotheken; dabei soll neben der Realsicherheit auch auf den persönlichen Kredit der Darlehnssucher und die Wahrscheinlichkeit einer prompten Zinszahlung gesehen werden. Es finden periodische Revisionen der Obligationen behufs Prüfung ihrer Sicherheit statt. Der Ankauf mecklenburgischer Staatspapiere ist nur gestattet, wenn die Unterbringung in Privatgrundstücken nicht möglich ist, und darf ein Drittel der Einlagekapitalien nicht übersteigen. Auf Wohnhäuser der Stadt werden nur Darlehne gegeben, wenn sie in der städtischen Feuerversicherungsgesellschaft mindestens zum doppelten Betrage versichert sind. Ferner können Gelder niedergelegt werden in der Reluitionskasse, dem Landkasten, der Kreditkommissions- und Schuldenabtragungskasse, außer Kurs zu setzenden Pfandbriefen des ritterschaftlichen Kreditvereins, Landesobligationen zu Chaussee-, Wasser- und Eisenbahnbauten. Bei der Kämmerei Grabow dürfen höchstens 10.000 Thlr., in öffentlichen Kassen zusammen nie mehr als 40.000 Thlr. angelegt werden.


Der Vorstand besteht aus 18 Personen, welche ihr Amt unentgeltlich verrichten. Sie wählen aus ihrer Mitte auf drei Jahre ein Direktorium von drei Mitgliedern, welches der Bestätigung seitens der Landesregierung bedarf. Als besoldete Beamte sind ein Kassierer und ein Gegenschreiber angestellt. Der Rechnungsabschluss erfolgt am 30. September.

In Betreff der Zession von Einlagen ist eigentümlicher Weise bestimmt, dass in Hinsicht der Verzinsung ein solcher Umtausch als Rückzahlung und neue Einlage behandelt wird. Eine Arrestbelegung der Einlagen ist in der Art zulässig, dass das betreffende Einlagebuch selbst unter Arrest gestellt und zum Depositorium des erkennenden Gerichts genommen wird.

Der Fonds der Anstalt, im Jahre 1852 17.301 Thlr., dient zunächst zur Sicherheit der Einleger und darüber hinaus zu gemeinnützigen Zwecken, namentlich zur Verbesserung der Schulanstalten der Stadt und ihrer Umgebungen (durch zinsenlose Darlehne und widerrufliche jährliche Beiträge). Ebenso werden im Falle der Auflösung die Zinsen des Fonds verwendet, der Fonds selbst erhalten. Alle solche Verwendungen bedürfen des einstimmigen Beschlusses der Vorsteher und der Genehmigung seitens der Staatsregierung.