Sparkasse in Rostock

Sie wurde auf Anregung einzelner Mitglieder des patriotischen Vereins gegründet, denen noch 46 andere Bewohner sich beigesellten; zur ersten Einrichtung, deren Kosten 107 Thlr. betrugen, brachten sie 723 Thlr. zusammen.

Die ersten Statuten, am 20. Juni 1825 landesherrlich bestätigt, wurden 1836 durch neue ersetzt, welche indes wenig erhebliche Abänderungen enthielten. Die Kasse soll Jedermann in und außerhalb Rostocks zur Benutzung offen stehen. In Betreff des Minimums der Einlagen, der Höhe des Zinsfußes, der Höhe der Summen, welche verzinst werden, und der Einrichtung der Einlagebücher stimmen die neueren Statuten mit denen der Schweriner Anstalt überein. Die größte einmalige Einlage beträgt 50 Thlr., die höchste zulässige Summe aller Einlagen einer Person innerhalb eines Jahres 100 Thlr.; sobald das Guthaben eines Einzelnen 250 Thlr. erreicht, wird es nach halbjähriger Kündigung zurückgezahlt. Solange es bei der Kasse stehen bleibt, wird es zwar verzinst, aber ohne Gutschreibung der Zinsen. Die Verzinsung beginnt schon mit dem ersten Tage des der Einlegung folgenden Monats und endigt bei Erhebung des ganzen Kapitals oder eines Teils desselben mit dem Schluss des vorhergehenden Monats. Einlagen, welche nicht ein Jahr lang bei der Kasse bleiben, werden gar nicht verzinst. Die Gutschreibung der Zinsen geschieht nur am 30. Juni, die Wiederverzinsung tritt mit demselben Tage ein, soweit die Zinsen die Höhe eines Talers erreichen. Rückzahlungen geschehen bis 5 Thlr. ohne Kündigung, bis 50 Thlr. nach vierwöchiger, von 50 Thlr. nach halbjährlicher Kündigung, und zwar nur an den Antoni- und Johanniterminen. Die Kündigungen müssen in den Einlagebüchern vermerkt werden. Gekündigte und zur Verfallzeit nicht abgeholte Einlagen tragen fernerhin keine Zinsen mehr. Für das Einlagebuch werden bei Rückzahlung der ganzen Einlage 2 1/2 ßl. an die Kasse entrichtet.


Der Verein wählt 17 Vorsteher, von denen einer alljährlich das Direktorium führt. Ihm liegt die allgemeine Geschäftsleitung, die Vertretung nach außen, die Mitteilung aller wesentlichen Gegenstände zur Kenntnis- und Beschlussnahme der Vorsteher, die Erlassung der Zahlungsverfügungen an die Kasse in Gemäßheit der gefassten Beschlüsse, sowie die Prüfung der Vollständigkeit der Papiere über nachgesuchte Anleihen ob. Ohne spezielle Genehmigung der Vorsteher darf keine Zahlung aus der Kasse geleistet werden; einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die Geschäftsleitung der Vorsteher ist unentgeltlich; nur derjenige, welcher alle Sitzungen in einem Jahr abzuhalten hat, erhält eine Entschädigung. Das übrige Personal besteht aus einem Kassierer, dessen Gehilfen und einem Boten, welche sämtlich Gehalt beziehen.

Die Anlegung der Kapitalien geschieht nur gegen genügende hypothekarische Sicherheit in der ersten Hälfte des Mittelwertes und an solche Kassen, welche auf Realkredit basieren, zu 3 1/2 und 4 %, - gegen Verpfändung von Häusern immer nur zu 4 %, weil bei dieser Art von Darlehen der Kasse manche Kosten entstehen.

Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 2.400 bis 2.500 Thlr. jährlich; der Rest der Überschüsse bildet das Vermögen der Anstalt, welches zunächst den Einlegern Sicherheit gewähren, dann aber auch gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Kreise, aus denen die Einleger vornehmlich hervorgehen dienen soll. Das Vermögen war am 1. Juli 1852 auf 54.363 Thlr. angewachsen. Außer anderen gemeinnützigen Verwendungen waren der Stadt zum Bau einer Elementarschule in Rostock 9.333 Thlr. zinslos dargeliehen worden.