Die Magistrats-Sparkassen

Die Leitung dieser Anstalten steht den städtischen Magistraten zu, welche unter Mitwirkung der repräsentierenden Bürgerschaften eine Deputation ernennen. In der Regel besteht dieselbe aus drei Mitgliedern, einem Ratsmitgliede, einem der repräsentierenden und einem der allgemeinen Bürgerschaft, so zu Bützow, Güstrow, Krakow, Malchin, Malchow, Plan, Rhena, Ribnitz, Tessin, Teterow und Wittenburg, Bei andern ist das dritte Mitglied ein besonders angestellter Berechner, wie in Kröpelin, Neubuckow und Sülze, oder der Kämmerer, wie in Goldberg. In Wahren und Boitzenburg gehören zur Deputation eine Magistratsperson, zwei Mitglieder der repräsentierenden Bürgerschaft und ein Verrechner. In Parchim sind neben dem Ratsmitglied und zwei der repräsentierenden Bürgerschaft noch sechs Bürger zur Teilnahme an der Verwaltung berufen. Nur der Verrechner bezieht Gehalt. Wahl und Dauer der Funktion des Ratsmitgliedes hängt von einem Kollegialbeschluss des Magistrats ab; die Deputierten der repräsentierenden Bürgerschaft weiden von dieser, die der allgemeinen Bürgerschaft vom Magistrat unter Hinzuziehung der repräsentierenden Bürgerschaft gewählt. Die bürgerlichen Deputierten bleiben zwei Jahre im Amt, in jedem Jahr tritt die Hälfte aus. Der Verrechner wird vom Magistrat auf halbjährliche, beiden Teilen freistehende Kündigung ernannt; er haftet für die Richtigkeit der Kasse und bestellt eine angemessene Kaution. Das Direktorium führt der Deputierte des Magistrats. In den Versammlungen entscheidet Stimmenmehrheit, außerordentliche Maßnahmen bedürfen indes der Genehmigung des Magistrats und des Bürgerausschusses.

Die Sitzungen zur Annahme von Einlagen usw., bei denen wenigstens zwei Vorsteher und der Verrechner anwesend sein müssen, finden einmal wöchentlich statt in Goldberg, Güstrow, Kröpelin, Parchim und Teterow, monatlich einmal in Boitzenburg, Neu-Buckow, Malchin, Plan, Ribnitz, Röbel, Schwaan, Sülze und Wahren; während der Woche, in welche einer der Termine Johanni und Michaeli fällt, ist die Kasse täglich geöffnet. Die Sparkasse zu Malchow nimmt außer diesen Terminen nur Einlagen an, wenn sie besonders angemeldet werden.


Das Minimum der Einlagen ist bei fast allen Sparkassen auf 16 Schillinge festgesetzt, nur diejenigen in Plau und in Schwaan lassen 8 Schillinge zu, die zu Röbel hat keine statutarische Bestimmung darüber.

Das Maximum ist weniger gleichförmig: in Boitzenburg dürfen auf einmal nie mehr als 50, überhaupt nie mehr als 233 1/3, Thlr. (200 Thlr. N 2/3) von derselben Person eingelegt werden. In Malchow, Plau, Sternberg und Teterow ist das Maximum der einmaligen Einlage ebenso, die Summe der Einlagen derselben Person überhaupt auf 100 Thlr. bestimmt. Ebenso ist in Schwaan das Maximum der einmaligen Einlage festgesetzt, die Summe der Einlagen desselben Kontos darf hier aber 200 Thlr. nicht übersteigen. In Sülze und Tessin dürfen in einem Jahr nicht über 100 Thlr., in Wahren nicht mehr als 50 Thlr. eingelegt werden, überhaupt dort nie mehr als 200, in Wahren nie mehr als 100 Thlr. von einer und derselben Person. In Malchin ist die Höhe der im Laufe eines Jahres von derselben Person zulässigen Einlagen auf 116 2/3, das absolute Maximum auf 232 1/2 Thlr. festgesetzt. Bei anderen Sparkassen fehlt die Bestimmung eines absoluten Maximums; die zu Goldberg, Güstrow, Kröpelin, Neubuckow und Ribnitz lassen im Laufe eines Monats nicht über 20 Thlr. zu. Wieder andere haben nur Bestimmungen über das absolute Maximum; in Röbel beträgt es 50 Thlr. N 2/3 (62 Thlr. 20 Sgr.), die Zinsen können jedoch bis 100 Thlr. zugeschrieben werden. In Parchim ist die höchste zulässige Einlagesumme 200 Thlr. Bei einzelnen Kassen erfolgt die Zurückgabe der Einlagen, wenn sie eine gewisse Summe erreicht haben: in Malchow bei 120, in Malchin bei 233 1/3 Thlr.; in Wahren werden 100 Thlr. im zweiten Termin zurückgezahlt, nachdem die Einlagesumme die Höhe von 100 Thlrn. erreicht hat.

Die Verzinsung der Einlagen geschieht durchgehends nur von vollen Thalern. In Goldberg, Güstrow und Kröpelin fängt die Verzinsung mit dem nächsten Monat nach der Einlegung an; in Malchin, Malchow und Teterow sogleich, wenn die Einlegung in einem der Termine erfolgt, sonst erst mit dem nächsten Termin; die Tessiner Sparkasse verzinst nur die 3 Monate vor dem Termin gemachten Einlagen von diesem Termine an; in Parchim tritt die Verzinsung mit dem der Einzahlung folgenden Termine ein. In Boitzenburg, Neubuckow, Plau, Schwaan, Sternberg, Ribnitz, Sülze und Wahren werden die in einem Termin gemachten Einlagen vom nächsten, die übrigen erst vom zweiten darauf folgenden Termine an verzinst. Ausgenommen die drei Sparkassen in Goldberg, Güstrow und Kröpelin, bei denen die Einlagen bis zum Ende des der Rückzahlung vorhergehenden Monats verzinst werden, dauert die Verzinsung bei allen Sparkassen nur bis zu dem der Rückzahlung vorhergehenden Termine. Die Zinsen werden jährlich berechnet.

Der Zinsfuß beträgt in Güstrow und Plan 2 1/12, in Boitzenburg, Ribnitz. Röbel, Sternberg, Tessin und Wahren 2 7/12 in Goldberg, Kröpelin, Malchin, Neubuckow, Parchim, Schwaan, Sülze und Teterow 3 1/8 %. Dem Magistrat in Tessin steht die Bestimmung des Zinsfußes zwischen 2 1/12 und 3 ½ % zu.

Gezahlt werden die Zinsen alljährlich in den Terminen, entweder in einem derselben bei Schluss des Rechnungsjahres oder in beiden je nach der Zelt der Einlegung. Die Gutschreibung der Zinsen erfolgt am ersten oder zweiten Sitzungstage nach dem Termine der Fälligkeit, bei den Sparkassen in Parchim, Röbel, Sülze und Tessin erst 4 Wochen später. Die Wiederverzinsung tritt mit dem nächsten Termine ein, ausgenommen in Wahren, wo sie sogleich beginnt, wenn die Gutschreibung im Termin selbst beantragt wird.

Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt ohne vorhergegangene Kündigung für Summen:

a) bis 10 Thlr. an jedem Sitzungstage in Neubuckow, Parchim, Plau, Schwaan, Sülze, Tessin und Teterow; b) auf vorgängige Anzeige am nächsten Sitzungstage in Boitzenburg und Wahren; c) bis 11 2/3 Thlr. an jedem Sitzungstage in Malchin; d) bis 20 Thlr. an jedem Sitzungstage, aber nur an städtische Einwohner, in Kröpelin; e) bis 25 Thlr. an jedem Sitzungstage und einmal im Termin in Ribnitz; f) bis 50 Thlr. auf vorangegangene Anzeige einen Sitzungstag später (3 Tage) in Güstrow.

Achttägige Kündigung ist nötig in Goldberg, Kröpelin (für Auswärtige), Malchow und Röbel bei Summen unter 5 Thlrn;
einmonatliche für Summen über 10 Thlr. in Ribnitz, für 5 bis 20 Thlr. in Goldberg und Kröpelin (für Auswärtige);
zweimonatige für Summen unter 55 Thlr. in Boitzenburg;
vierteljährliche, welche aber nur vor dem nächsten landüblichen Termine geschehen kann, in Malchow, Röbel und Wahren;
halbjährliche (nur in einem der Termine) in allen anderen Fällen und bei den bisher nicht genannten Sparkassen, also bei Summen über 50 Thlr. in Güstrow, über 10 Thlr. in Neubuckow, Parchim, Plau, Ribnitz, Schwaan, Sternberg, Sülze, Tessin und Teterow, über 11 2/3 Thlr. in Malchin, über 20 Thlr. in Goldberg und Kröpelin (für Einheimische und Auswärtige), über 25 Thlr. in Boitzenburg, Malchow, Röbel und Wahren.

Diese Kündigungsfristen werden in der Tat übrigens, soweit es die Verhältnisse der Anstalten nicht bedingen, nirgends streng innegehalten.

Den Kassen steht gegenüber den Einlegern nur ein halbjährliches Kündigungsrecht zu, welches sie nie ohne die Genehmigung des Magistrats und Bürgerausschusses üben dürfen.

Die gewöhnliche Zession von Einlagebüchern wird von den Anstalten nicht berücksichtigt; der bisherige Einleger muss sein Einlagebuch mit dem Antrage zurückgeben, ein neues Einlagebuch mit derselben Nummer für Den auszustellen, welchem er die Forderung abtreten will. Meistens wird dabei eine Vergütung von 8 Schillingen für das neue Buch verlangt, ebenso wie bei der Ausstellung neuer Bücher an Stelle verloren gegangener.

Die Belegung der Kapitalien geschieht bei der städtischen Kämmerei, so dass jedoch die Verwaltung der Sparkasse von der der Kämmerei getrennt ist, letztere der ersteren für die Kapitalien 2 ½ % vergütet und den Einlegern gegenüber für die Erfüllung aller in den Statuten enthaltenen Bedingungen haftet. An einzelnen Orten, namentlich in Teterow, ist indes die Verbindung beider Kassen eine so innige geworden, dass es schwer ist, sie zu unterscheiden. Dies bietet den Vorteil, dass die Verwaltung der Sparkasse wenig oder nichts kostet. Ursprünglich sind überall die Einlagen zur Abtragung der Kämmereischulden bestimmt. Anderweitige Verwendungen der Kapitalien sind von der landesherrlichen Genehmigung abhängig gemacht.

Ein eigentlicher Reservefonds kann unter diesen Umständen nicht gebildet werden, da die sich aus der Zinsdifferenz ergebenden Überschüsse an die Kämmereien zurückfallen, welche für die Verluste aufkommen und die Verwaltungskosten tragen. Indes ist es einzelnen Kämmereien verboten, diese Überschüsse in eigenem Interesse zu verbrauchen. In Güstrow z. B. soll dies so lange nicht geschehen, als die angesammelten Fonds nicht die Größe der Kämmereischuld an die Sparkasse erreichen. Gewöhnlich wird der Gewinn zur Hebung des Schulwesens verwendet.

Die Verwaltungskosten belaufen sich bei keiner Magistrats-Sparkasse über 180 Thlr.; der Gewinn, welchen die Kämmereien aus den Sparkassen ziehen, ist häufig verhältnismäßig bedeutend, er betrug in Sülze, der dem Geschäftsumfange nach kleinsten Sparkasse, jährlich netto 150 Thlr.

Die Berechtigung zu Einlagen ist nirgends auf bestimmte Berufskassen, überall aber durch örtliche Grenzen, in der Regel auf das Stadtgebiet oder einen Umkreis von einer oder zwei Meilen oder auf die Stadt und Umgegend schlechthin beschränkt.