Das Recht der Niederlassung, Übersiedelung und Verehelichung, nach dem neuesten Standpunkt der Gesetzgebung in den verschiedenen deutschen Staaten.*)

Archiv für Landeskunde in den Großherzogtümern Mecklenburg und Revue der Landwirtschaft. Band 4 (Des Mecklenburgischen Gemeinnützigen Archivs Neue Folge)
Autor: Redaktion: Archiv für Landeskunde in den Großherzogtümern Mecklenburg . . ., Erscheinungsjahr: 1854

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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Niederlassungsrecht, deutsche Staaten, Gemeindeverband, Regierung, Petition, Gemeindeordnung, Städteordnung, Gildeordnung, Verehelichungsgesetz, Gesetzgebungspolitik, Politiker, Staatswissenschaft, Einheit, Freiheit, Gleichberechtigung, Ökonomie, Wirtschaft, Willkür, Zölle und Steuern,
*) Aus einem größeren Aufsatz im neuesten Heft der Deutschen Vierteljahresschrift.

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Inhaltsverzeichnis
  1. Preußen
  2. Hannover
  3. Braunschweig
  4. Kurhessen
  5. Nassau
  6. Württemberg
  7. Großherzogtum Baden
  8. Großherzogtum Hessen
  9. Österreich
  10. Bayern
  11. Königreich Sachsen
  12. Sachsen-Weimar-Eisenach
  13. Freistaat Frankfurt a. Main
Das Recht, sich niederzulassen, zu verehelichen und zu übersiedeln steht im engsten Zusammenhang mit den wichtigsten und schwierigsten sozialen und politischen Fragen der Gegenwart.

Wenn die Gemeinden die Grundlage der Staaten sind, so ist dieses Recht der Niederlassung wieder die erste Grundlage der Gemeinden und wird notwendig durch eine von der Gemeinde allzu unabhängige Bestimmung desselben der Gemeindeverband und damit auch der Staatsverband gefährdet. Dieses Recht hat auch, je nachdem es bestimmt ist, den größten Einfluss auf den Wohlstand oder die Verarmung, die sittliche Veredlung und Verwilderung des Volkes.

Die große, tief eingreifende Bedeutung dieser Gesetze ergibt sich auch aus der großen Tätigkeit der verschiedenen deutschen Gesetzgebungen, besonders in der neueren und neuesten Zeit in Betreff derselben, zu welcher die Regierungen durch viele Klagen des Volks und zahlreiche Petitionen der Kammern veranlasst wurden. Neue, die früheren Gesetze wesentlich ändernde Bestimmungen wurden versucht, teilweise gegeben im Kaiserstaat Österreich durch das Patent vom 17. März 1849, im Königreich Preußen durch die Gemeindeordnung vom 17. März 1850. Rene Gesetze darüber erhielt das Königreich Hannover durch die Städteordnung vom 1. Mai 1851, das Herzogtum Braunschweig durch die Städteordnung vom 4. Januar 1834 und die neue Gildeordnung vom 24. Januar 1852, das Herzogtum Nassau durch die Gemeindeordnung vom 12. Dezember 1848, das Großherzogtum Baden durch das Gesetz vom 9. April 1852, das Königreich Württemberg durch das Verehelichungsgesetz vom Mai 1832, das Großherzogtum Sachsen-Weimar durch die Gemeindeordnung vom Februar 1850. Ungeändert hielten ihre früheren, doch auch nicht alten Gesetze fest das Königreich Bayern und das Königreich Sachsen, jenes seine Gesetze von 1825 und 1834, dieses die Bestimmungen von 1832, 1834 und 1838.

Diesen reichen Stoff der Gesetzgebungspolitik hat inzwischen mehr der Parteigeist vom einseitigen Standpunkt aus und zudem nur im allgemeinen und gelegentlich besprochen, weniger die Wissenschaft gründlich in die Sache eingehend beleuchtet. Es ist derselbe zwar in diesen Blättern, Jahrgang 1840 Nr. 10, mit Sachkenntnis; behandelt. Eine spätere Prüfung enthält die Zeitschrift für die gestimmte Staatswissenschaft vom Jahr 1848. Auch die Jahrbücher der politischen Ökonomie enthalten schätzenswerte Aufsätze darüber. Aber diese Arbeiten können schon deswegen dem jetzigen Standpunkt der Gesetzgebung nicht mehr genügen, weil sie älter sind als viele der Gesetze, welche zu beleuchten wären. Auch halten mehrere derselben noch zu sehr die abstrakte Ansicht der Adam Smith'schen Lehre des negierenden Atomismus fest, nach welcher die Staaten in dieser Beziehung am besten ihren Zweck erreichen, wenn sie am wenigsten die Willkür der Einzelnen beschränken, so viel möglich dem laissez faire die Ordnung dieser Verhältnisse überlassen, eine Ansicht, welche zwar beinahe von allen deutschen Staaten eine Zeit lang mehr oder weniger konsequent verfolgt, offenbar aber in neuerer Zeit in Folge vorliegender entgegengesetzter Erfahrungen wieder vielfach modifiziert oder ganz verlassen wurde und auch dem jetzigen Standpunkt der Wissenschaft nicht mehr ganz entsprechen möchte.

Eine Zusammenstellung der verschiedenen Gesetze der neuesten Zeit und eine Beleuchtung ihres Inhalts nebst Vorschlägen zu Verbesserungen, mit Rücksicht auf die Einheit des Ganzen und die Freiheit des Einzelnen, wird unter diesen Umständen um so mehr zeitgemäß sein, als die Gesetzgebung in mehreren deutschen Staaten in dieser Richtung noch jetzt nötig ist und insbesondere in den zwei größten deutschen Staaten die neueren Gesetze wieder größtenteils außer Wirksamkeit gesetzt, durch noch neuere ersetzt werden sollen.

Diese Beleuchtung wird auch deswegen von besonderem Wert sein, weil bei der jetzt so sehr erleichterten Verbindung und neu befestigten Zollhandelseinigung die Gesetzgebung des einzelnen Staates bei ihren Bestimmungen mehr als bisher auf die Gesetze anderer Staaten Rücksicht zu nehmen, und einen exzeptionellen Standpunkt somit zu verlassen aufgefordert ist.

Altenburg Volkstrachten (2)

Altenburg Volkstrachten (2)

Baden Volkstrachten Eckartsweier-Altenheim-Dundenheim

Baden Volkstrachten Eckartsweier-Altenheim-Dundenheim

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 01

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 01

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 24

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 24

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 35

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 35

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 44

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 44

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 45

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 45

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 48

Deutsche Volkstrachten 16. bis zum 19. Jahrhundert Taf. 48