Preußen

Im Königreich Preußen wurde die Verehelichung, Niederlassung und Übersiedlung seit längerer Zeit mehr als in irgend einem andern deutschen Lande begünstigt.

Das Recht der Verehelichung ist nur bedingt durch ein Alter von 18, bei Frauenspersonen von 14 Jahren, und die Einwilligung der Eltern, Großeltern und Vormünder. Mg. Landrecht II, I. Abt. I. §. 37-64.)


Das Recht der Niederlassung ist von der Zustimmung der Gemeindeobrigkeit abhängig, wenn der Übersiedler schon im früheren Aufenthaltsort verarmte, oder arbeitsunfähig war, oder, unter Umständen, wenn eine Witwe übersiedeln will.

Es sollte weder Rücksicht auf starke Konkurrenz, noch auf ein bedeutendes Kapital, noch auf guten Ruf genommen werden. (Siehe Wernher, Gemeindebürgertum S. 192; Ostermann, die gesamte Gemeindeverwaltung in den preußischen Staaten Z. 519—565.)

Es wurde der Anspruch auf Unterstützung an das Domizil geknüpft, welches durch Ergreifung festen Wohnsitzes, in dessen Ermangelung durch den jährigen Aufenthalt, alsdann durch das Domizil der Eltern, endlich auch durch den Geburtsort begründet wird; es sollte selbst wirklich Hilfsbedürftigen die Heirat nicht untersagt, der ortsfremde Teil aber in seine Heimat gewiesen werden, es sollte sogar aus Strafhäusern entlassenen Verbrechern und Vagabunden die Wahl ihres Aufenthalts und Wohnorts nicht erschwert werden. (Ostermann § 509. 908.)

Die Städteordnung von 1898 machte zwar die Betreibung eines selbständigen Geschäfts, ebenso den Besitz von Grundstücken, den Genuss von Gemeindenutzungen und die Ausübung der Wahlrechte vom Besitz des Bürgerrechts und der Bezahlung der Einkaufsgelber abhängig (§ 46 der Städteordnung). Die revidierte Städteordnung von 1831 verlangte außerdem von dem Bewerber um das Bürgerrecht den Besitz eines Grundstücks von 300—2.000 Thlr. Wert, oder eines stehenden Gewerbes, das eine reine Einnahme von 200—600 Thlr., oder sonst ein Einkommen von 400—600 Thlr. gewährt.

Aber in Folge der zugleich mit der Städteordnung eingeführten Gewerbefreiheit war der Gewerbetreibende in der Art und Wahl des Gewerbes durchaus nicht gebunden. Durch die Gewerbeordnung von 1845 ist das Recht, ein selbständiges Gewerbe zu treiben, vom Bürgerrecht ganz unabhängig. Durch den Eintritt in eine Innung oder eine erstandene Prüfung ist nur das Recht, Lehrlinge zu halten, nach der Gewerbeordnung von 1849 das Recht, ein selbständiges Geschäft zu treiben, abhängig. Die Gemeindeordnung vom 11. März 1831), die teilweise ausgeführt ist, so weit sie aber nicht zur Ausführung kam, suspendiert wurde, hebt das Bürgerrecht im älteren Sinn als Inbegriff verschiedener Befugnisse ganz auf, erklärt in §. 2 alle Einwohner als Mitglieder der Gemeinde, erteilt das Recht, Teil zu nehmen an den Gemeindewahlen jedem, welcher seit einem Jahre Einwohner ist, keine Armenunterstützung empfing, die öffentlichen Abgaben bezahlt und wenigstens 2 Thlr. als Jahresbetrag an direkten Steuern entrichtet, oder bei bestimmten Gemeinden ein Grundstück im Wert von 100 Thlr. oder ein Haus besitzt, oder in mahl- oder schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden ein Einkommen von 200—300 Thlr. Bezieht.

Dieses Gesetz gestattet ferner in §. 46 dem Gemeinderat, die Teilnahme an den Gemeindenutzungen von Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einzugs- und Einkaufsgeldes, ebenso den Genuss besonderer Vorteile von anderen Abgaben und Einzugsgeldern abhängig zu machen. Wieder andere Bedingungen bestehen in Betreff des vorzugsweise vom Domizil abhängenden Rechts der Armenunterstützung.

Es bestehen daher in jedem Ort statt einer Gemeinde fünf und mehr verschiedene Vereinigungen: 1) in Beziehung auf das Wohnrecht, 2) das Recht der Armenunterstützung, 3) das Recht der Teilnahme an den Gemeindenutzungen, 4) der Teilnahme an den Gemeindewahlen, 5) des selbständigen Gewerbebetriebs, bei welchen allen der Eintritt in die Rechte eines Mitglieds auf andere Weise erworben wird, und es wurde der Eintritt in die besondere Vereinigung um so mehr erschwert, je mehr der Eintritt in die allgemeine erleichtert ward, insbesondere das Recht der Teilnahme an Gemeindenutzungen erschwert, je mehr das Wohnrecht erleichtert ward, das Recht des selbständigen Betriebs eines Gewerbes, unabhängig vom Bürgerrecht, nur erteilt zugleich mit vielfachen Beschränkungen in der Art des Betriebs, bei einzelnen Gewerben nach der Gewerbeordnung von 1849 sogar mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfnis. Vorzugsweise der Zensus, welcher für die Gemeindewahlen bestimmt ist, und nach §. 11 die Teilung der Wähler in drei gleichberechtigte, aber ungleiche Steuerbeträge entrichtende Klassen trägt dazu bei, die Wahlen einer Minderzahl Vermögender in die Hände zu geben, nach welchen Zensus einer Petition der Stadtverordnetenversammlung von Berlin im Organ für deutsches Gemeindewesen (S. 121) zufolge in die erste Klasse zu Berlin 700 Höchstbesteuerte, in die Zweite einige Tausend und in die dritte 20.000 Wähler kommen, so dass eine Minderzahl von etwa 3.000 die absolut entscheidenden Stimmen über 20.000 andere Bürger hat.

Wenn auch mit vollem Recht bei der Leitung der Gemeindeangelegenheiten im allgemeinen den Vermögenden ein Übergewicht eingeräumt wird, so ist doch ein solch großes in der jetzigen Zeit kaum ausführbar und bei der künstlichen Teilung der Gemeinderechte nach verschiedenen, oft widerstrebenden Richtungen noch mehr bedenklich. Die bloß zu den Ortswahlen vereinigten Vermögenden können und müssen ganz anders ihr Recht ausüben, als wenn sie zugleich, wie in den älteren Gemeinden, den Mittelpunkt der Gewerbeunternehmungen bilden, als wenn alle Sorge für die Gemeindeangehörigen bei ihnen sich konzentriert.

Jedenfalls erkennt man aber, wie die Regierung hier genötigt war, für die allgemeine große Begünstigung der persönlichen Freiheit bei der Niederlassung im allgemeinen Ersatz zu suchen durch vielfache einzelne Beschränkungen.

Schneller kehrten die deutschen Staaten, welche Teile des Königreichs Westphalen waren und damit die französische Gewerbe- und Übersiedlungsfreiheit erhalten hatten, von derselben zu bedeutenden Beschränkungen zurück, nämlich Hannover, Braunschweig, Kurhessen, Oldenburg.
020 Obstfrau und Antiquar aus Berlin, Preußen, 1830

020 Obstfrau und Antiquar aus Berlin, Preußen, 1830

024 Leute aus dem Kaufmannsstande im Herzogtum Preußen, um 1600

024 Leute aus dem Kaufmannsstande im Herzogtum Preußen, um 1600

023 Bürgersleute aus Danzig, Preußen, um 1600

023 Bürgersleute aus Danzig, Preußen, um 1600

025 Litauer, Preußen um 1600

025 Litauer, Preußen um 1600

028 Bürgersfrau und Mädchen aus Schlesien, Preußen, um 1600

028 Bürgersfrau und Mädchen aus Schlesien, Preußen, um 1600

029 Braut aus Görlitz, Brautjungfer aus Stettin, Preußen, um 1600

029 Braut aus Görlitz, Brautjungfer aus Stettin, Preußen, um 1600

030 Bürgerliche Frau und Braut aus Schlesien, Preußen, um 1600

030 Bürgerliche Frau und Braut aus Schlesien, Preußen, um 1600

031 Bauersleute aus der Gegend von Breslau, Dienstmagd aus Breslau, Preußen, um 1790

031 Bauersleute aus der Gegend von Breslau, Dienstmagd aus Breslau, Preußen, um 1790

032 Bauersleute aus Oberschlerien, Preußen, 1840

032 Bauersleute aus Oberschlerien, Preußen, 1840

022 Mädchen aus Kolkwitz und Burg, Frau in Trauer aus Burg, Preußen (Lausitz), 1830

022 Mädchen aus Kolkwitz und Burg, Frau in Trauer aus Burg, Preußen (Lausitz), 1830

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