Nassau

Im Herzogtum Nassau wurde Gewerbefreiheit und größere Freiheit der Niederlassung erst im Jahr 1816, also erst nach der Vertreibung der fremden Oberherrschaft, eingeführt; es wurde zu Begründung eines Wohnortes ein erlaubter, den Unterhalt einer Familie sichernder Nahrungszweig und ein nach den Ortsstatuten zu bemessendes Vermögen erfordert und die Entscheidung darüber den herzoglichen Ämtern überlassen, (Verordnung vom 2. Februar 1816 und 12. Juli 1816.)

Aber diese von der Kognition der Staatsbehörden ganz abhängige Freiheit der Übersiedlung entsprach den Erwartungen nicht. Es wurde dieselbe mit der Gewerbefreiheit ersetzt und durch die Gemeindeordnung vom 12. Dezember 1848, welcher bald auch eine Gewerbeordnung folgte. Durch die Gemeindeordnung vom 12. Dezember 1848 wurde die Entscheidung bei Bürgeraufnahmen wieder den Gemeindebehörden übertragen und diesen dabei ein großer Spielraum eingeräumt. In §. 92 ist als gesetzliche Bedingung der Bürgeraufnahme die Nachweisung eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges, ohne nähere Bestimmung und ohne Ausschluss der Einrede der Übersetzung erklärt. Nach §. 80 wird sogar zum Antritt des angeborenen Bürgerrechts gefordert, dass ein Gesuch deswegen vorhergehe und die erforderlichen Eigenschaften, insbesondere der Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges, nachgewiesen werde. Nach §. 82 kann für den Eintritt in das angeborene Bürgerrecht ein Eintrittsgeld gefordert werden. Durch die Aufnahme in das Bürgerrecht ist aber die Teilnahme an allen Rechten der Bürger, insbesondere Wohnrecht, Stimmrecht, Wahlrecht, Benutzung der Gemeindegüter, Betrieb eines Geschäftes, Anspruch auf Unterstützung bedingt.