Kurhessen

In Kurhessen sind nach der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 entweder Bürger oder Besitzer, nehmen nur erstere an politischen Befugnissen Teil, wird von Ortseingeborenen eine persönliche Würdigkeit und ein gewisser Nahrungsstand erfordert, lieber die persönliche Würdigkeit entscheidet der Gemeinderat mit dem Ausschuss. Zur Nachweisung des Nahrungsstandes genügt ein eigenes Haus, Landwirtschaft mit eigenem Gespann auf eigenem Gut, Meisterrecht, Einkommen von 100 bis 300 Thlr. aus sonstigen Gewerben, nach Verschiedenheit der Größe der Orte, Einkommen von 200 Thlr. aus Künsten oder Wissenschaft. Ausgeschlossen sind Diener um Kost und Lohn, Tagelöhner und Gesellen. Strenger sind in beiderlei Rücksichten die Anforderungen an Ortsfremde und noch mehr an Ausländer. Aufnahme Ortsfremder als bloßer Beisitzer ist dem Belieben der Gemeinde überlassen, nach der Verordnung vom 20. November 1823. Auch der Beisitzer, der sich ehelichen will, hat seine Erwerbsfähigkeit nachzuweisen. (Siehe Wernher, Gemeindebürgertum S. 61. Sammlung der Gesetze von Kurhessen von 1834, S. 186 u. folg. 8. 20 - 35 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834. Siehe auch die Verordnung vom 29. November 1823 über Maßregeln wegen der erwerbs- und heimatlosen Personen.)