Hannover

Im Königreich Hannover wurden die nach der Vertreibung der fremden Herrschaft eingeführten, in der Verordnung vom 6. Juni 1827 näher bestimmten Beschränkungen durch die Städteordnung vom 1. Mai 1851 in folgende neue Fassung gebracht.

Dieses Gesetz unterscheidet nach §. 12 zwischen Bürgern und Einwohnern, welche zusammen die Gemeinde bilden, verpflichtet Bürger und Einwohner, zu den städtischen Lasten mit einigen durch die Verfassung begründeten Ausnahmen beizutragen, Fremde aber, welche in der Gemeinde Grundeigentum besitzen, nur zu den dem Grundeigentum aufgelegten Lasten; gestattet nach §. 14, auch Fremde nach sechsmonatlichem Aufenthalt gleich den wohnberechtigten Bewohnern zu den persönlichen Gemeindelasten beizuziehen, mit Ausnahme der Militärpersonen, der Lehrer und Lehrlinge, und derjenigen, welche in Kost und Lohn eines andern stehen.


Nach diesem Gesetz (§. 21) sind aber zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet für ihre Person, sofern sie im Stadtgebiet wohnen, die fest ohne Kündigungsrecht angestellten Mitglieder des Magistrats, die Diener der Stadt, des Staats, der Kirche und Schule, mit Ausnahme der Militärpersonen, die innerhalb des Stadtbezirks ein Wohnhaus erwerben, oder behufs der selbständigen Ausübung einer Kunst, einer Wissenschaft oder eines bürgerlichen Gewerbes sich stehend niederlassen oder ein stehendes bürgerliches Gewerbe dort betreiben wollen, der Erwerber eines Wohnhauses aber nur dann, wenn er in dem Stadtbezirk wohnen will.

Nach §. 25 sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes alle in der Stadt wohnberechtigte Einwohner, wenn sie von unbescholtenem Rufe sind, berechtigt, haben aber Personen, denen das Wohnrecht nicht zusteht, außerdem nachzuweisen, dass sie nach aller Wahrscheinlichkeit ihren Unterhalt in der Stadt nachhaltig finden können.

Nach Art. 26 folgt aber aus der Verpflichtung zum Erwerb des Bürgerrechts allein noch nicht ein Recht auf dessen Erteilung.

Nach §. 27 und 28 wird für die Gewinnung des Bürgerrechts eine durch das Statut näher zu bestimmende Gebühr entrichtet; mit Ausnahme der Diener des Staats, der Kirche und Schule kann auch für gewisse Fälle das Bürgergewinngeld ganz oder teilweise nachgelassen werden.

Nach §. 20 wird alles Bürgerrecht durch Verleihung erworben, und geschieht solches vom Magistrat unter Zuziehung der Bürgervorsteher.
Nach §. 29 haben alle Bürger vor dem Magistrat persönlich oder, im Fall der Abwesenheit, durch einen öffentlich beglaubigten schriftlichen Revers den Bürgereid dahin zu leisten, dass sie ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen und den vorgesetzten Behörden, namentlich dem Magistrat, Gehorsam leisten wollen.

Nach §. 31 geht das Bürgerrecht verloren durch Wegzug aus dem Stadtgebiet, insofern eine Ansässigkeit nicht fortdauert, und durch Verzicht.

Nach §. 34 wird das Einwohnerrecht in Gemäßheit der Gesetzgebung über das Wohnrecht erworben und verloren, und erfolgt die Erteilung des Wohnrechts nach vorgegangener Vernehmung der Bürgervorsteher, und kann nur unter deren Zustimmung dasselbe versagt werden; nach §. 33 und 36 nehmen die Einwohner an allen Rechten Teil, die nicht durch den Besitz des Bürgerrechtes bedingt sind, können auch Gebühren für die Gewinnung des Einwohnerrechtes (Einzugsgelder) stattfinden, ist von deren Zahlung die Teilnahme an Gemeindenutzungen bedingt und ist der Betrag der Gebühren durch das Ortsstatut zu regeln.

Hier wird also zwischen Wohnrecht und Bürgerrecht unterschieden, das Wohnrecht als eine Stufe zum Bürgerrecht erklärt; es hängt aber die Erwerbung des Wohnrechtes selbst von der Vernehmung der Bürgervorsteher ab, und ist bei solchen, welche Bürger werden wollen, ohne vorher ein Wohnrecht erworben zu haben, die Nachweisung, sich nachhaltig fortbringen zu können, gefordert.

Durch dieses Gesetz ist daher den Magistraten eine große Befugnis eingeräumt, indem sie über Wohnrecht und Bürgerrecht zu entscheiden haben und auch bei Niederlassungen auf das örtliche Bedürfnis in Folge der allgemeinen Fassung des Gesetzes Rücksicht zu nehmen nicht gehindert sind.
045 Bäuerin aus der hannöverischen Elbmarsch, Geestbäuerin, Umgegend von Hamburg, 1800

045 Bäuerin aus der hannöverischen Elbmarsch, Geestbäuerin, Umgegend von Hamburg, 1800

046 Frauen aus dem alten Lande, Schäfer aus der Gegend von Göttingen, Hannover, 1840

046 Frauen aus dem alten Lande, Schäfer aus der Gegend von Göttingen, Hannover, 1840

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