Braunschweig

Der Verordnung vom 4. November 1830 über das Wohnungsrecht in polizeilicher Beziehung folgte am 4. Juni 1834 eine Städteordnung. Nach dieser wird unterschieden zwischen Bürgern und Einwohnern, können Bürger werden, welche das 25. Jahr zurückgelegt haben, Grundeigentum in der Stadt besitzen oder in selbständigen Verhältnissen leben, wenn ihnen nicht wegen verbotener Handlungen ein schlechtes Zeugnis; im Wege steht, oder sie unter Vormundschaft stehen, oder wenn sic nicht von bloßer Handarbeit leben und sich durch Rechtlichkeit und Fleiß auszeichnen.

Alle, welche das Recht haben, das Bürgerrecht zu erlangen, müssen auch solches nachsuchen, wenn sie ein nicht ganz unbedeutendes Grundeigentum besitzen, oder ein einigermaßen beträchtliches Gewerbe betreiben.


Das Bürgerrecht ist eine wesentliche Bedingung des Rechts, bei der Stadtverwaltung und bei der Wahl der Stadtverordneten und Landtagsabgeordneten mitzuwirken. Die Gildeordnung vom 24. Juni 1852 verwilligt das Recht, selbständig als Meister ein Gewerbe zu betreiben, zwar auch dem, welcher nur das Wohnortsrecht hat, aber nur, wenn er das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, seiner Militärpflicht genügt, die gehörige Erlernung des Gewerbes, sowie die Abhaltung der Gesellenwanderjahre, seither geführten guten Lebenswandel und die nötige Geschicklichkeit, auch das erforderliche Vermögen nachweist, und wenn sein Gewerbe nicht zu des beträchtlichen gehört, wo Erwerbung des Bürgerrechts nach der Städteordnung nötig ist. Nur dem Gehilfen, welcher alle diese Erfordernisse nachweist, soll die Erlaubnis; wegen Übersetzung des Gewerbes nicht verweigert werden können.