Das Pfandrecht der Bauhandwerker

Aus: Aachener allgemeine Zeitung: liberale Bürgerzeitung für Stadt u d Regierungsbezirk Aaachen; Organ der Liberalen Partei in Aachen, den 11. November 1901.
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Baugewerbe, Bauhandwerker, Bauhandwerk, Handwerkskammer, Bauherr, Baugrundstück, Hypothek, Kredit, Bauunternehmer, Bauunternehmen, Bauleistung, Baumaterial, Baunorm, Zwangsversteigerung, Kaufpreis, Immobilien, Pfand, Pfandrecht, Zeit, Geld, Arbeit, Betrug, Betrüger, Konkurrenz
„Das Pfandrecht der Bauhandwerker“ ist der Titel einer vor Kurzem erschienenen Schrift von Heinrich Freese, die beachtenswerte Aufschlüsse über den Stand und das Wesen der Frage der Sicherung der Bauhandwerker gibt. Der Verfasser, der als arbeiterfreundlicher Fabrikant und praktischer Sozialpolitiker auch sonst rühmlichst bekannt ist, steht, wie wir dem „Volkswohl“ entnehmen, selber schon seit länger als einem Jahrzehnt im Kampfe für die Sache der Bauhandwerker und hat dabei ein reiches Maß wissenschaftlichen Verständnisses bewiesen.

*****************************************
Inhaltsverzeichnis
      Seit langem ist es offenkundig, in welch unerträglicher Lage sich die Bauhandwerker in größeren Städten gegenüber dem Bauschwindlertum und seinen Hintermännern befinden. Durch die Notwendigkeit, für Arbeit zu sorgen, und durch die Konkurrenz gezwungen, muss sich der Bauhandwerker in vielen Fällen mit vermögenslosen und häufig schwindelhaften Bauunternehmern einlassen.
      Er steckt oft Zeit, Arbeit und Geld in den Bau, aber wenn es zur Bezahlung kommt, so stellt sich heraus, dass der Bauunternehmer zahlungsunfähig und der Bau mit Hypotheken bereits überlastet ist, und dann kommt der Bauhandwerker in sein Geld und seinen Verdienst. Zwar kann er jetzt auf Grund des§ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch seinerseits für seine Forderung eine Hypothek auf den Bau eintragen lassen, und er konnte dies auch früher schon vielfach auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen. Aber dies nützt ihm nur selten etwas. Denn der ganze Erlös, der bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes erzielt wird, geht in der Regel für die Befriedigung der voranstehenden Hypotheken drauf. Vor Allem hat der frühere Eigentümer der Baustelle diese meist zu einem sehr hohen Preis verkauft und den Kaufpreis ganz oder doch zu einem sehr großen Teil kreditiert und hypothekarisch eintragen lassen. Ebenso haben sich derjenige, der das Geld zum Bauen gegeben hat, und andre größere Gläubiger, z. B. Lieferanten von Holz und Steinen, hypothekarisch schon zeitig gesichert.
      Diese Forderungen gehen, weil sie zeitiger im Grundbuche eingetragen worden sind, denen der Bauhandwerker vor, und diese haben das Nachsehen. Man hat gesagt, die Handwerker seien selber schuld, sie ließen sich zu leichtsinnig mit unsoliden Bauunternehmern ein. Allein der Hauptgrund des Übels ist doch ein anderer. Er liegt in dem bestehenden Rechtszustand.
      Unser Grundbuch-Hypothekenrecht macht es möglich, dass die Werterhöhung, die die Handwerker durch ihre mühsame Arbeit im Bau schaffen, mithaftet für die Ansprüche von Leuten, die selber nichts oder fast nichts für die Werterhöhung des Grundstücks getan haben, vor allem für den schwindelhaft in die Höhe gestiegenen Kaufpreis der Baustelle. Und dieses Grundbuch-Hypothekenrecht lässt weiter die Forderungen des Baugeldgebers denen der Handwerker vorgehen, ohne irgendwelche Sicherheit zu schaffen, dass das Baugeld auch wirklich zur Befriedigung der Handwerker, für die es bestimmt ist, verwendet wird.
      Alle diese Dinge sind schon lange offenkundig, und schon lange währt der Kampf, eine gründliche Änderung zu erzielen. Unzählige Artikel sind in dieser Angelegenheit geschrieben, eine Menge Versammlungen abgehalten worden, eine Reihe der besten Köpfe haben sich angestrengt, um Abhilfe zu finden. Namentlich der Bund deutscher Bodenreformer hat sich mit Eifer und Erfolg der Sache angenommen. Schon vor nunmehr 10 Jahren reichte er dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes eine wohldurchdachte Petition ein, die den Schutz der Bauhandwerker im Bürgerlichen Gesetzbuche zum Ziele hatte und die in verschiedener Beziehung grundlegend für die späteren Bemühungen geworden ist. Später, im Jahre 1894, stellte der Bund der Bodenreformer, soweit es ihm möglich war, die von den Bauhandwerkern in Berlin erlittenen Verluste fest. In beiden Häusern des preußischen Landtages kam die Bauhandwerkerfrage, immer wieder angeregt durch neue Petitionen, wiederholt zur Erörterung. Langsam brach sich der Gedanke, dass den Bauhandwerkern geholfen werden müsse und geholfen werden könne, Bahn. Im Jahre 1896 nahm das preußische Abgeordnetenhaus den Antrag Wallbrecht an, der den Bauschwindel durch Errichtung von Bauschöffenämtern bekämpfen wollte. Im Reichstage war es vor Allem der Abgeordnete Bassermann, der sich für die Angelegenheit einsetzte; und im Schoße der Regierung fanden in all der Zeit zahlreiche Arbeiten und Beratungen in der Sache statt. Endlich gelang es denn auch all diesen vereinten Anstrengungen, die Aufgabe der Lösung um einen wichtigen Schritt näherzuführen. Ende des Jahres 1897 übergab der preußische Justizminister den Entwurf eines Reichsgesetzes betreffend die Sicherung der Bauforderungen und den eines preußischen Ausführungsgesetzes dazu der öffentlichen Kritik. Diese Entwürfe brachten zwar längst, nicht Alles, was man wünschen musste, aber doch bedeutsame grundsätzliche Zugeständnisse und eine immerhin erhebliche Besserstellung der Bauhandwerker. Die Kritik äußerte sich denn auch zum großen Teil zustimmend, aber es musste doch zu einer weiteren Umarbeitung der Entwürfe geschritten werden. Nach einer Mitteilung des Staatssekretärs des Reichsjustizamtes Nieberding im Reichstag im letzten Februar ist der gegenwärtige Stand der Dinge so, dass der preußischen Regierung augenblicklich zwei verschiedene Entwürfe zur Begutachtung vorliegen. Nach alledem ist also der erstrebte praktische Erfolg noch immer nicht erzielt worden, aber man muss hoffen und erwarten, dass er nunmehr bald eintritt und die gesetzgebenden Körperschaften bald mit entsprechenden Vorlagen befasst werden. Man darf dies umso mehr erwarten, als die Sache nicht nur schon so lange auf das ausgiebigste erörtert und geprüft worden ist, und das dringendste Bedürfnis, nun endlich Taten zu sehen, vorliegt, sondern als auch in der Zwischenzeit, seit den Entwürfen von 1897, eine sehr fördernde Erkenntnis hinzugekommen ist. Im Jahre 1900 hat der Gerichtsassessor Dr. Salomonsohn ein ungemein verdienstvolles Buch über die einschlägigen Verhältnisse in Nordamerika veröffentlicht und darin nachgewiesen, dass der bei uns angestrebte Schutz der Bauhandwerker in den Vereinigten Staaten schon lange und mit gutem Erfolge besteht. Die dortigen Bestimmungen können uns zum guten Teil unmittelbar als Vorbild dienen. Der Bund deutscher Bodenreformer hat denn auch nicht gezögert, die Nutzanwendungen aus diesen Forschungen zu ziehen. Er hat Ende vorigen Jahres in einer neuen Petition an den preußischen Justizminister um baldige Vorlegung der verlangten Schutzgesetze gebeten und die amerikanischen Erfahrungen ausgiebig zu berücksichtigen empfohlen.
      Der deutsche Baugewerksverband hat übrigens auf den 14. November eine Versammlung nach Berlin einberufen, um zu dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Sicherstellung der Bauforderungen Stellung zu nehmen. Zu dieser Versammlung sind auch sämtliche deutsche Handwerkskammern eingeladen.

Bau, Reihenhäuser des Siedlungsvereins Reutlingen

Bau, Reihenhäuser des Siedlungsvereins Reutlingen

Bau, Siedlungsverein Groß-Stuttgart, Heimstättenanlage Kanonenweg

Bau, Siedlungsverein Groß-Stuttgart, Heimstättenanlage Kanonenweg

Bau, Siedlungsverein Nutingen, Sechsfaches Reihenhaus, Gartenseite mit Stallanbauten

Bau, Siedlungsverein Nutingen, Sechsfaches Reihenhaus, Gartenseite mit Stallanbauten

Naturbauweise, Das Mischen und Stampfen von Lehmquadern

Naturbauweise, Das Mischen und Stampfen von Lehmquadern

Naturbauweise, Herstellung von Lehmschindeln, mit denen das Dachgerüst eingedeckt wird, Der Lehm wird sorgfältig mit dem Stroh verbunden

Naturbauweise, Herstellung von Lehmschindeln, mit denen das Dachgerüst eingedeckt wird, Der Lehm wird sorgfältig mit dem Stroh verbunden