Der Ehebruch

Der Ehebruch.

Es gibt wohl kaum ein Delikt; das so verschieden beurteilt worden wäre wie der Ehebruch. Wahrlich kein Wunder, wenn man bedenkt, daß doch auch die Ehe nicht annähernd mit gleichem Maße gemessen, sondern überall verschieden bewertet wird, so daß an einem Orte das als eine mit dem Tode zu sühnende Schandtat galt, was an anderen Orten als legitime und geheiligte Ehe geachtet und gesetzlich geschützt wurde. Daß dabei auch der Ehebruch nicht überall gleich beurteilt werden kann, daß dem Anhänger der Monogamie die gesetzlich gestattete Polygamie schon als ein Ehebruch erscheinen muß, ist selbstverständlich, es ist aber ebenso selbstverständlich, daß der Mann, der die Vielweiberei als ein gesetzlich anerkanntes Eheverhältnis betrachtet, über den Ehebruch überhaupt nicht so urteilen kann wie der Monogame. Ich sage ausdrücklich „kann“, denn daß auch der Monogame keineswegs notwendig die jetzt bei uns gesetzlich sanktionierte, praktisch aber nur sehr wenig befolgte Auffassung des Ehebruchs zu haben braucht, daß tatsächlich auch das Gesetz zeitweilig eine völlig abweichende Auffassung gehabt hat, ist historisch erwiesen.




Der prinzipielle Unterschied besteht darin, daß nach einer Auffassung Mann und Frau völlig gleichgestellt sind, daß dagegen nach der anderen Auffassung eine solche Rechtsgleichheit nicht besteht und auch gar nicht bestehen kann. Der Mann, der beliebig viele oder auch nur eine beschränkte Anzahl von Frauen heiraten darf, kann selbstverständlich diese multiple Ehe nicht dadurch verletzen, daß er außer mit den legitimen Frauen auch noch mit weiblichen Individuen sexuell verkehrt, die er nicht zu legitimen Frauen erhebt. Es wäre geradezu ein Unsinn, das Gegenteil behaupten zu wollen, da natürlich von mehreren Frauen keine den Anspruch darauf erheben kann, daß der Gatte nur mit ihr allein den sexuellen Akt ausübt. Es haben im Gegenteil die übrigen Frauen den gleichen Anspruch an ihn, und es ist in der Regel auch sein gesetzlich ausdrücklich verbrieftes Recht, außer den legitimen Frauen noch Dienerinnen in seinem Harem zu halten, die ohne Ausnahme zu seiner Verfügung leben. Das steht in keiner Weise im Widerspruch damit, daß ein Teil der Haremsdamen legitime Gattinnen sind, denn die legitime Gattin hat eine völlig andere Rechtsbedeutung als die bloße Dienerin. Dieser Unterschied setzt aber doch nicht voraus, daß nur die legitime Gattin auch die sexuellen Bedürfnisse des Mannes zu decken habe. Es ist ja auch im mosaischen Rechte, von dem gelehrt wird, daß es durch direkte göttliche Inspiration entstanden sei, ein ganz gleiches Rechtsverhältnis gegeben. Abgesehen vom mosaischen Rechte tritt uns dieses Verhältnis auch in biblischen Erzählungen entgegen. Jakob heiratete die Schwestern Lea und Rahel. Das waren also, wenn man diesen Ausdruck auf alttestamentliche Verhältnisse anwenden will, seine legitimen Gattinnen. Diese gaben ihm aber zum Kinderzeugen noch ihre Mägde Bilha und Silpa, die nicht Gattinnen des Jakob wurden, sondern Mägde blieben und die Kinder nur in Vertretung ihrer Herrinnen und für diese zur Welt brachten. Daß in solchem Verhältnis nichts Unsittliches oder auch nur Bedenkliches gesehen wurde, das geht aus der ganzen Fassung und noch mehr aus der Stellung hervor, die darauf Jakob Gott und seinem Volke gegenüber eingeräumt wird. Es wäre geradezu ausgeschlossen, daß Jakob als Gottesmann und Stammvater des Judentums noch heute geehrt und gepriesen werden könnte, wenn die orientalische Art seines Ehebruchs auch nur im mindesten anrüchig erschienen wäre.

Aber auch da, wo die Einzelehe Vorschrift und Sitte ist, kann noch keineswegs ohne weiteres gefolgert werden, daß dem Manne jeder sexuelle Verkehr, den er außerhalb einer Ehe pflegt, als ein Ehebruch oder gar als eine strafwürdige Tat zugerechnet werden müsse. Es ist vielmehr ein solcher Verkehr „extra muros“ gesetzlich durchaus erlaubt gewesen. Die Ehe begründet Rechte und Pflichten; sie ist ein Vertrag, der gehalten werden muß wie jeder andere Vertrag. Man darf sogar annehmen, daß er noch strikter eingehalten werden muß als jeder andere Vertrag. Es ist dabei aber zu prüfen, welche Rechte und Pflichten den beiden Kontrahenten obliegen und zustehen. Zweifellos sind die Pflichten und Rechte der beiden Eheleute ihrer ganzen Natur nach nicht völlig die gleichen. Der Mann hat für den Unterhalt der Frau zu sorgen, die Kinder zu ernähren und zu erziehen, er hat nicht den Anspruch darauf, sich von der Frau ernähren zu lassen, wenigstens ist dies bei der Einzelehe in der Regel so wenig der Fall wie bei der Vielweiberei. Nach dem Brauch vieler Völker hat der Mann die Frau direkt zu kaufen; sie wird dadurch sein Eigentum, ein Eigentum allerdings, das mit bestimmten Rechten ausgestattet wird, das aber unter allen Umständen die Pflicht hat, dem Manne die Treue zu wahren, d. h. vor allen Dingen auch, sich keinem anderen Manne hinzugeben. Der Mann erfüllt die vertragliche Ehepflicht vollkommen, wenn er der Frau die ihr zustehenden Rechte getreulich gewährt. Zu diesen Rechten gehört aber nicht der Anspruch, daß er sich anderen sexuellen Verkehrs enthalten müsse. Ich meine hier natürlich nicht die bei uns gültige Ehe nach der bei uns herrschenden Auffassung, sondern eine Ehe nach rein rechtlichen Grundideen ohne jede religiöse oder sentimentale Zutat.

Wir haben ja auch bei der Vielweiberei gesehen, daß es neben den legitimen Gattinnen sehr wohl auch Dienerinnen geben kann, die zu dem Mann in einem bloßen Konkubinatsverhältnis stehen, das durchaus nicht durch den sexuellen Verkehr zu einem ehelichen wird. Schon das zeigt klar den Unterschied zwischen der vertraglichen Ehe und dem Konkubinat. Auch das letztere kann ein Vertragsverhältnis sein, ist es, streng genommen, sogar eigentlich stets. Es ist nun auch nach Rechten, die den Ehebruch streng untersagten, dem Manne doch erlaubt gewesen, sich Konkubinen zu halten, ohne daß dies als eine Verletzung der ehelichen Pflichten hätte angesehen werden dürfen. Selbst unter der eisernen Herrschaft der christlichen Kirche ist es nicht als Ehebruch angesehen worden, wenn ein Ehemann das „Frauenhaus“ besuchte und dort mit den Dirnen sexuell verkehrte. Man hat darin keinen Treuebruch gesehen, weil der Mann seine häuslichen Pflichten trotz diesen Besuchen erfüllte, die Familie nichts entbehren ließ und der Frau ihren Rang und ihre Rechte einräumte, sich wohl auch nicht weniger liebenswürdig im Hause zeigte, als er dies ohne solche Besuche zu sein pflegte. Es wurde, mit einem Worte gesagt, der Familie nichts entzogen und da diese Extravaganz sich öffentlich und ebenso ungeniert abspielte wie beim Hetärenwesen im alten Griechenland, so hatte die Sache wenigstens den einen Vorteil für sich, daß die abscheuliche Heuchelei und der direkte Betrug völlig vermieden wurden. Warum ich dies so besonders hervorhebe, wird sich ohne weiteres aus der Besprechung der zweiten Auffassung erklären.

Nach dieser zweiten Auffassung ist in Bezug auf den Ehebruch eine völlige Gleichstellung von Mann und Weib gegeben. Es leuchtet aber sofort ein, daß dies, rein natürlich betrachtet, nicht berechtigt sein kann, weil schon die Stellung von Mann und Weib in der Ehe naturgemäß niemals die gleiche sein kann. Selbst wenn man den bereits erwähnten Umstand, daß der Mann die Familie zu ernähren hat, nicht gelten lassen oder als eine willkürliche Einrichtung betrachten wollte, würde man doch nicht übersehen können, daß der Ehebruch der Frau die Familie und die Rechte des Gatten ganz anders tangiert und verletzt als die Extravaganz des Mannes. Die Frau ist stets sexuell der empfangende Teil, wie sie es unter gesunden Verhältnissen durch die Ehe auch wirtschaftlich ist. Es beweist dies, daß es nicht angängig ist, bei der Prävalenz des Mannes in der Ehe von einer willkürlichen Einrichtung zu sprechen. Man muß diese Verhältnisse an der Hand ihrer Entwicklungsgeschichte prüfen und kann nicht einfach den jetzigen Status nach jetzigen Phrasen zu Grunde legen. Tut man dies, dann wird man finden, daß überall die Frau gekauft wurde, in die Gewalt des Mannes überging und seiner Gewalt mit Leib und Leben unterlag. Das ist ein instinktiv gefühltes und überall als richtig anerkanntes Rechtsverhältnis gewesen, für dessen Natürlichkeit, oder besser gesagt, natürliche Berechtigung die Natur, selbst die Belege liefert. Wir finden in der gesamten Tierwelt dasselbe Verhältnis, überall prävaliert das männliche Geschlecht, denn Ausnahmen bestätigen ja erfahrungsmäßig nur die Regel. Was die Kultur künstlich ändert, das ist noch lange kein Beweis dafür, daß die Kulturschöpfung naturgemäßer sein müsse; es kann vielmehr vom natürlichen Standpunkt aus der Kulturfortschritt als eine krankhafte Entartung erscheinen. Ich bin keineswegs der Ansicht, daß der Frauenkauf etwa die naturgemäße Vereinigung der Geschlechter zur Ehe gewesen sei; aber das beweist nicht contra, sondern pro, denn dieser Frauenkauf war eben ein „Kulturfortschritt“, wie der Kauf an sich immer nur da denkbar ist, wo die Kultur sich soweit entwickelt hat, daß der pekuniäre Vorteil aus Handlungen und Überlassungen von Rechten gesucht wird. In Bezug auf die Ehe kann man jeden Kauf sehr wohl als eine krankhafte Entartung betrachten. Daß dieser Kauf sich milderte und schließlich ganz verschwand, ist eine Korrektur, den die Kultur an einem selbstbegangenen Fehler vornahm. Ich will nicht weiter auf diese Entwicklung eingehen, da schon das Gesagte genügen dürfte, um darzutun, daß die kulturelle Entwicklung viel willkürlicher waltet, als dies für den Beobachter aus einer einzigen Kulturperiode in die Erscheinung treten kann. Jedenfalls hat das, was die Kultur aus der Ehe gemacht hat, für die Frage der natürlichen Stellung von Mann und Weib keine Bedeutung.



Mag man nun die Ehe auffassen, wie man will, so wird doch die völlige Gleichstellung von Mann und Weib als eine krankhafte Entartung des natürlichen Verhältnisses erscheinen müssen. Eine völlig andere Frage ist es aber, ob die natürliche Ungleichheit auch dahin führen müsse, eine doppelte Moral zu schaffen, oder, was dasselbe sagen will, die sog. Herrenmoral als etwas ganz Besonderes zu sanktionieren. Hier ist der Punkt, der dem Hebel als Stütze zu dienen hat, wenn man das ganze Gewölbe Jahrtausende langer Vorurteile freilegen will. Ich behaupte, daß es nur eine Moral geben kann, daß niemals dieselbe Tat beim Manne rühmlich, bei der Frau aber verdammenswert sein kann. Wohl verstanden: dieselbe Handlung. Man kann wohl sagen, daß hierin gerade das Altertum konsequenter gewesen ist als unsere Zeit. Wenn man annahm, daß die Frau in der Ehe anders gestellt sei als der Mann, dann mußte man notwendig dahingelangen, anzunehmen, daß jeder sexuelle Verkehr einer Frau anders zu beurteilen sei als der des Mannes, daß aber der Mann, der sich mit einer Frau verging, wieder anders zu beurteilen sei, als der, der mit einem Mädchen sich einließ.

Wenn man nun gleichwohl mit der Zeit eine völlig andere Auffassung gewann und annahm, daß jede verheiratete Person — gleichviel ob Mann ob Frau — die Ehe breche, wenn sie mit einer anderen Person außerhalb der Ehe sexuell verkehrte, so entsprang dies lediglich einer veränderten Ansicht über die Ehe selbst. Man hielt diese nicht mehr für ein bloßes privatrechtliches Vertragsverhältnis, sondern für ein Sakrament, das als solches verletzt werde, wenn das vor Gott abgelegte Gelübde der gegenseitigen Treue verletzt würde. Ich will hier auf die sakramentale Eigenschaft der Ehe nicht eingehen, da diese im orientalischen Liebesleben nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. An sich aber wird man die Gleichheit der Treuepflicht bei beiden Gatten moralisch als einen Fortschritt betrachten dürfen, mindestens rein theoretisch gedacht. In der Praxis sieht die Sache — leider — in der Regel erheblich anders aus, und das ist dennoch kein Wunder, weil sich die natürliche Verschiedenheit der Geschlechter nicht hinwegdekretieren läßt, und weil man ferner um die Tatsache, daß die Frau dem Manne die Kinder ins Haus bringt und das absolute Recht des Mannes, nur für die eigenen Kinder Vaterpflichten übernehmen zu wollen, nicht herumkommen kann. Was helfen dagegen alle Phrasen über die Gleichberechtigung der Frauen?

Gleichwohl wird gesagt, daß die zweite Ansicht über den Ehebruch ein moralischer Fortschritt sei, daß er es aber nur theoretisch wäre. Das trifft zu, denn der moralische Fortschritt sieht praktisch ganz anders aus, weil er im allgemeinen nicht befolgt wird und am wenigsten von denen befolgt worden ist, die ihn in scharfen Gesetzen festlegten, ihn selbst öffentlich und geheim verletzten und die Untertanen köpfen ließen, wenn sie dem bösen Beispiel derer folgten, die ihnen doch eigentlich ein Vorbild hätten sein müssen. Es ist eine ungeheure Heuchelei förmlich in Reinkultur gezüchtet worden, und das trifft doch wahrlich auf unsere Zeit genau so zu wie auf alle Zeiten. Der Wille ist stark, aber das Fleisch ist schwach; sehr oft ist aber auch der Wille nicht stark oder, um dem Zitat näher zu kommen, der Geist nicht willig. Hier liegt aber auch der wundeste Punkt des Systems; man verlangt den willigen Geist und das starke Fleisch bei der Frau, setzt aber beides bei dem Manne nicht voraus, obwohl man sich nach außen hin zu dem Grundsatz bekennt, daß weder der Mann noch die Frau extravagieren dürfe. Ja, trotz dieses Grundsatzes tut es dem Manne nicht einmal viel Abbruch, wenn er die Ehe bricht; die Frau ist geschändet.

Man ist dann aber auch noch weiter gegangen und hat das, was naturgemäß nur für die Ehe anwendbar sein kann, auch auf junge und alte ledige Leute ausgedehnt. Es ist sogar der Ehebruch vor der Ehe konstruiert worden, und man darf mit vollstem Rechte sagen, mehr Zerfahrenheit, mehr Konfusion, Heuchelei und Verwirrung als auf diesem Gebiete hat es auf keinem anderen gegeben, selbst nicht auf dem des religiösen Dogmas, und das will doch wahrlich viel sagen.

Für das orientalische Liebesleben kommt fast nur die alte Ansicht über den Ehebruch in Frage, d. h. die, nach der nur die verheiratete Frau die Ehe brechen kann. Da nun aber die Frau allein die Ehe auch nicht brechen kann, wenn sie nicht einen Mitschuldigen findet, so ist konsequenter Weise der Genosse dann als Mitschuldiger gleich bewertet und gleich bestraft worden. „Wer die Ehe bricht mit jemands Weibe, der soll des Todes sterben, beide, Ehebrecher und Ehebrecherin, darum daß er mit seines Nächsten Weib die Ehe gebrochen hat.“ „Wenn jemand erfunden wird, der bei einem Weibe schläft, die einen Ehemann hat, so sollen sie beide sterben, der Mann und das Weib, bei dem er geschlafen hat; und sollst das Böse von Israel thun.“ So heißt es im mosaischen Rechte, und so dachte und denkt im allgemeinen der Orient. Immer ist die verheiratete Frau beim Ehebruch die beteiligte Person, denn nur der Familienstand des weiblichen Teiles entscheidet. Nach mosaischem Rechte wurde bis zu einem gewissen Grade die verlobte Dirne der Frau gleich geachtet, denn wer die Verlobte eines Andern verführte, der war ebenfalls des Todes schuldig und wurde gesteinigt. Hatte die Verlobte eingewilligt oder sich nicht durch Schreien oder sonstwie des Verführers erwehrt, so wurde sie mit gesteinigt. War sie im Felde von einem Manne überfallen worden, so daß ihr das Schreien nichts genutzt haben würde, da es selbstverständlich niemand gehört hätte, so durfte ihr nichts geschehen. Es war also auch nach mosaischem Rechte eine Art Ehebruch vor der Ehe möglich; das lag aber nur an der durchaus berechtigten Auffassung, daß der Mann das Recht habe, die Frau als Jungfrau heimzuführen, und daß er davor gesichert werden müsse, etwa die Kinder eines anderen Mannes in seine Ehe zu nehmen und als die seinen zu pflegen. Ich halte diese Ansicht somit für kerngesund und für durchaus natürlich.

Da ein Ehebruch nur dann vorlag, wenn die Frau eines Andern dabei beteiligt war, so blieb es völlig gleichgültig, ob der Mitschuldige ledig oder verheiratet war. Die Annahme eines doppelten Ehebruchs, die wir überall in den mittelalterlichen und nachmittelalterlichen deutschen Rechten als ein besonderes Kuriosum finden — berechtigt allerdings bei der Annahme einer sakramentalen Ehe —, kannte weder das mosaische Recht noch der übrige Orient. Die Strafen für die Ehebrecher waren fast überall sehr streng, und sie wurden schnell vollzogen, wenn die Tat bekannt worden war. Man machte da keine Umstände, verlangte kein Scheidungsverfahren, keinen besonderen Strafantrag, sondern strafte aus dem Grunde, den das mosaische Recht in die Worte kleidete „und sollst das Böse von Israel thun“. Die meisten Völker erkannten wegen Ehebruchs auf Todesstrafe, die durch Steinigen, Verbrennen oder auch wohl durch das Schwert vollzogen wurde, wenn nicht die Ehebrecher in die Hand des betrogenen Gatten gegeben wurden dem dann keine Schranken auferlegt waren. Er konnte die Rache nehmen, die ihm zusagte, und daß es dabei den Ehebrechern in der Regel an den Kragen ging, das liegt in der Natur der Sache. In verschiedenen Ländern war auch das Verfahren üblich, das man, wie wir gesehen haben, im Kriege oft gegen die besiegten Feinde anwendete; man entmannte den Mitschuldigen der Ehebrecherin. Dies tat man in der alten „bewährten“ Weise, die meist das Leben kostete, in diesem Falle auch wohl auf diesen Erfolg besonders eingerichtet wurde. Nach Lindschots Orientalischer Reisebeschreibung hat sich in Bengalen dieser energische Brauch bis zum Ende des XVII. Jahrhunderts ganz allgemein erhalten; man darf sogar wohl annehmen, daß er sehr weit über diese Zeit hinaus Geltung behielt, da die indischen Völker mit großer Zähigkeit an ihren alten Bräuchen und Strafen festgehalten haben. Wir finden auch bei den Chinesen noch heute barbarische Strafmethoden, die eigentlich dem blutigen Rüstzeug des Mittelalters angehören. Noch bis in unsere Zeit hinein wurde bei den Hindus die Ehebrecherin auf einen öffentlichen Platz geführt und öffentlich von Hunden zerrissen, also eine ganz entsetzliche Todesart, die an den Ausspruch des Kaisers Diocletian erinnert, der da sagte: „Die Hunde müssen merken, daß sie sterben!“ Mit den Hunden meinte er natürlich die zum Tode Verurteilten, denen er nicht den schnellen Tod von Henkershand gönnte. Er war vielmehr der Ansicht, daß der Tod an sich keine Sühne für ein scheußliches Verbrechen sei, daß vielmehr nur die entsetzlichen Martern, durch die der Tod herbeigeführt wurde, als eigentliche Strafe gelten könnten. Eine harte Ansicht, die ja mindestens nach damaliger Ansicht eine Berechtigung hatte. Zweifelt man doch auch heute noch, ob es wirklich eine Gnade sei, einen zum Tode verurteilten schweren Verbrecher lebenslänglich im Zuchthause seinen Qualen zu überlassen, statt ihn durch einen schnellen und schmerzlosen Tod von seinem elenden Dasein zu erlösen. Ich möchte, da ich einmal diese vielverbreitete Meinung angeführt habe, hinzufügen, daß man hierüber jedenfalls sehr verschiedener Ansicht sein kann, und daß die Verurteilten selbst erfahrungsmäßig über viele Dinge gründlich anders denken als die „Theoretiker“, die ihre Kritik in der Regel durch keinerlei Sachkunde trüben lassen. Wer sich psychologisch das klar machen kann, was in der Seele eines zum Tode Verurteilten vorgeht von der Verurteilung ab bis zu dem entgültigen Beschluss über sein Schicksal, von dem Augenblick an, in dem ihm eröffnet wurde, daß vom Rechte der Gnade kein Gebrauch gemacht wurde, bis zu dem Augenblick, in dem das Armesünderglöckchen ertönt und er selbst hinausgeführt wird zum Blutgerüst, der würde vielleicht etwas weniger vorschnell fertig sein mit dem Worte seiner Meinung. Schade, daß die Verurteilten selbst nicht diese Seelenfolter zu schildern vermögen, schade, daß man gerade sie so wenig nach dem sicherlich kompetentesten Urteil fragen kann, ob die Hinrichtung oder die Begnadigung die größere Gnade sei. Ich meine, daß trotz der humanen Art der schnellen und schmerzlosen Hinrichtung auch bei uns noch die Delinquenten merken, daß sie sterben müssen, wenn auch in etwas anderem Sinne als dem des Diocletian und dem der Hindus. Der Mitschuldige am Ehebruch wurde nicht von Hunden zerrissen; man schonte aber auch ihn nicht, sondern sorgte dafür, daß er gleichfalls durch besondere Qualen die Größe seiner Schandtat sühnte, und daß er anderen leichtfertigen Männern als abschreckendes Beispiel diente. Man ließ ihn lebendig verbrennen. Ich zweifle nicht daran, daß derartige Strafen noch heute dort vorkommen, wenn sie sich wohl auch mehr der öffentlichen Beobachtung, mindestens durch die Ausländer, die sich um alle sie nichts angehenden Dinge kümmern, entziehen. Die Härte der orientalischen Ehebruchsstrafen ist erklärlich und, wenn man sich nicht geniert, die Wahrheit zu bekennen, ganz gerechtfertigt dadurch, daß den Männern wahrlich hinreichende Gelegenheit geboten sei, ihre sexuellen Bedürfnisse auch außerhalb der Ehe zu befriedigen, so daß nicht einzusehen ist, warum denn gerade die Frau eines Andern das Objekt der Begierde sein muß. Ferner erklärt sich die Strenge aus der orientalischen Auffassung der Ehe, die mit Recht als unantastbar gilt und nicht von jedem x-beliebigen Liederjan gestört werden darf. Daß nur die Frau die Ehe mit einem Mitschuldigen brechen kann, versteht sich von selbst aus den oben erwähnten Gründen. War dies nach römischem Rechte schon dadurch logisch, daß dem Manne das Jus tori über die Frau zustand, nicht auch umgekehrt der Frau über dem Manne — was ja ohnehin dieses Recht auf beiden Seiten aufgehoben haben würde —, so ist dies nach orientalischer Sitte erst recht selbstverständlich.



Eins der interessantesten Völker des Orients sind die Lesghier, die den östlichen Kaukasus bewohnen und den Russen außerordentlich viel zu schaffen gemacht haben. Dieses Volk ist zwar in zahllose Stämme zerfallen, die sich gegenseitig befehden und durch die bei ihnen noch im Schwange stehende Blutrache dezimieren, so daß die einzelnen Stämme sich sprachlich nicht einmal mehr verständigen können. Sie bilden aber, vereint gegen äußere Feinde, eine gefährliche Macht, weil die Männer mutig, kraftvoll und ausdauernd, die meist befestigten Wohnorte in den wilden Gebirgsgegenden schwer zugänglich und die Wege ins Innere des Landes für eine fremde Kriegsmacht Wege in Tod und Verderben sind. Dieses Volk, das dem Islam huldigt, die Vielweiberei gestattet und noch fast dieselben Eheansichten hegt, die das altjüdische Volk kannte, sind mit dem gleichen Haß gegen die Ehebrecherin und ihren Mitschuldigen erfüllt. Sie haben auch noch die altjüdische Strafe gegen die Ehebrecher: die Steinigung.

Ähnlich denken auch die Tscherkessen über den Ehebruch; sie halten ihn für das schwerste Verbrechen, haben aber keine gesetzliche Strafe wie die Lesghier, sondern überlassen die Schuldigen der Privatrache, der dort allerdings in der Regel auch der Mörder verfällt. Die Frauen haben nicht die Stellung der sonst im Orient wohnenden Frauen; sie sind nicht isoliert, nicht vom öffentlichen Leben geschieden und bewegen sich ziemlich frei und unverschleiert. Den Mädchen wird große Schönheit nachgerühmt. Sie sollen durch schönen kräftigen Wuchs, schönen Teint und ungewöhnliche Anmut sich vor den Weibern der meisten anderen Gegenden auszeichnen. Das ist für die tscherkessischen Mädchen im allgemeinen kein Glück gewesen, denn sie waren deshalb besonders begehrt und bildeten einen sehr guten Handelsartikel, da sie in Massen an die türkischen Harems verkauft wurden. Dieser Umstand aber beweist wohl am besten, daß die Freiheit der Tscherkessinnen in der Regel ganz erheblich überschätzt wird. Sie existiert in Wirklichkeit nicht, wenn auch, wie schon gesagt, den Mädchen, ebenso den Frauen, im allgemeinen nicht die schweren Einschränkungen auferlegt werden, die ihnen im Orient sonst das Leben verbittern könnten, wenn nicht die Gewohnheit und die Unkenntnis einer anderen Lebensweise diese Verbitterung verhüteten. Selbst der Frauenkauf im eigenen Lande besteht noch und läßt deshalb den Verkauf der Töchter an ausländische Harems nicht in dem Lichte erscheinen, in dem er sonst erscheinen würde. Dieser Frauenkauf wird allerdings durch eine gewisse Romantik verschleiert. Es ist nämlich Landessitte, daß der Bräutigam die Braut entführen muß. Er tut dies heimlich und muß mit großer Vorsicht zu Werke gehen, da die Mädchen, besonders die heiratsfähigen ziemlich scharf bewacht werden, nicht allein vom Vater, der noch ganz das altpatriarchalische Familienoberhaupt ist, sondern auch von den jungen Burschen des Ortes, die vielleicht selbst Absichten auf die Schöne haben, es im übrigen auch wohl für ihre Pflicht halten, den nachdrücklichsten Schutz vor Räubern zu gewähren. So hat der tscherkessische Liebeswerber einen gefährlichen Stand. Er muß die Braut rauben, um sie zu entführen, und er muß damit rechnen, daß diese Tat bemerkt wird, daß die heimischen Burschen ihm die Beute streitig machen, über ihn herfallen und sie ihm zu entreißen suchen. Nicht selten kommt es vor, daß der Verliebte fürchterlich geprügelt oder gar getötet wird, wenn er sich die Prügel nicht gefallen läßt, die er sich allerdings gar nicht gefallen lassen darf, wenn er nicht seine Ehre verlieren will. Ist die Entführung gelungen, dann muß der Bräutigam auch noch an den Vater der Braut den Kaufpreis bezahlen. Die Sache ist aber weder ungefährlich noch billig, und man kann es den Tscherkessen schon deshalb nicht verdenken, wenn sie den Ehebruch furchtbar rächen. Daß auch bei ihnen nur die außereheliche sexuelle Befriedigung der Frau, nicht auch die des Mannes als ein Ehebruch gilt, ergibt sich mit genügender Logik schon aus der Sachlage und den Verhältnissen der Eheleute zu einander. Die Frau ist vom Manne doppelt erworben, einmal durch die kühne Entführung und ferner durch Zahlung des vereinbarten Preises.

Bei den Griechen, bei denen die Frau im Altertum keine sehr hervorragende Rolle spielte, war es nach Solons Gesetz gestattet, die Ehefrau, die des Ehebruchs überführt war, einfach als Sklavin zu verkaufen; mit dem Ehebrecher, also ihrem Mitschuldigen, rechnete der betrogene Gatte selbst ab. Interessant ist wohl auch die Rechtslage bei einem Volke, das sich als direkte Nachkommen der alten Spartaner bezeichnete, den Mainoten. Das ist ein wildes, räuberisches Volk, das den südlichen Teil der Halbinsel Morea bewohnte, meist von der Seeräuberei lebte und kriegerisch bis auf die Knochen war. Es fühlte sich keiner vor dem andern sicher, und deshalb waren die Einzelwohnungen geradezu als Festungen angelegt. Das mag wohl durch die extensive Anwendung der Blutrache notwendig gewesen sein, denn sobald einmal Blut vergossen war, wurde strenge Blutrache geübt, die abermals Blutrache verlangte und so immer weitere Kreise ziehen mußte. War bei diesem Volke ein Ehebruch vorgekommen, so verfiel die schuldige Frau, die doch ohnehin in der Gewalt des Ehemannes verblieb, dessen Rache, der Mitschuldige aber wurde für vogelfrei erklärt; wer ihn fand, durfte ihn erschlagen. Hatte er die Frau eines Andern etwa aus dessen Gewalt entführt, um mit ihr zu fliehen oder sie mit in sein festes Heim zu nehmen, so war das Paar vogelfrei.



Ich darf mich wohl auf diese Auslese der verschiedenen Ehebruchsstrafen beschränken; sie umfasst alles, was früher an Strafen und an Privatrache vorkam und noch jetzt Brauch ist. Das Wesentlichste ist immer die orientalische Auffassung, daß nur die Frau nicht auch der Mann die Ehe durch eine Extravaganz bricht. Es dürfte hier interessieren, daß auch Christus nur von diesem Gedanken ausgegangen ist, und daß deshalb seine über das jüdische Gesetz weit hinausgehende, nicht aber es aufhebende, Ansicht des Ehebruchs, daß der, der ein Weib ansehe, um es zu begehren, mit ihr die Ehe schon gebrochen habe, stets im orientalischen Sinne den Ehebruch an sich betrachtet. Es ist da lediglich die Rede von der verheirateten Frau, die ein Anderer auch in Gedanken nicht begehren dürfe, da ihn schon dieses Begehren zum Ehebrecher stempele. Es ist das vollständig zutreffend und interessant für die, die nicht nach dem Willen des Täters forschen, sondern immer nur den Erfolg, selbst den vom Täter nicht gewollten, als entscheidend für die Beurteilung gelten lassen wollten. Diesem prinzipiellen Fehler einer Gerechtigkeitspflege konnte natürlich Christus nicht gutheißen. Daher sein Ausspruch. Was aber hat das Dogma aus der Lehre Christi gemacht? Eine sakramentale Ehe und auf der ganzen Linie so ziemlich das genaue Gegenteil von dem, was diese Lehre predigt.








Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Liebesleben im Orient