Receß der Kannengießer-Aemter von Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Lüneburg, Bremen, Schwerin und Mölln. 1678, Juni 9.

Anno 1678 den 9 Tags Junij seind abermahl laut löblicher Anordnung undt Beliebung der lieben Gottseeligen Voralten, der ehrbahren sechs wendischen unndt dehren mittvereinigten undt verbundenen Städte Abgesandten dess löblichen Ambts der Kannengiesser, in dero Kayserlichen freyen undt dess heiligen Reiches Stadt Lübeck auff dero Citation beysammen gewesen, dehren Nahmen zu Ende gezeichnet, undt haben, in Gottes Nahmen ihren Anfang hiemit gemacht, dass sie einen jeden unsers Ambts genossen ermahnet, dass er Gott fürchte, die Obrigkeit ehre, ihre Gesetze undt Ordnungen nicht verachte, unser Ambt in Ehren undt Würden halten undt ein Jeder in sein Vocation undt Beruff mit Gott und Ehren sich ernehre. Negest diesen ist aller Zwist undt Hader, so vor diesem wie auch bey gestriger Beysammenkunft, möchte fürgefallen sein, in Grund ausgehoben.

Darneben einhellig beliebet unserer Voralten, wie auch jetziger Zeit wollgemeinte Beliebung in guter, steiffer undt fester Obacht zu nehmen undt festiglich zu halten.


1. Und sollen für’s Erste alle vorige ertheilte undt geschlossene Beliebungen in ihrem Vigore undt Kräften verbleiben undt gehalten werden, wie auch sonderlich der ander Articul, so Anno 1589 beliebet undt geschlossen worden, nemblich, dass auff der ehrbahren Meister von Lübeck Citation - Schreiben, die ehrbahren Wändische undt darzu gehörige Städte alle sieben Jahr durch ihre Abgesandten gutwillig erscheinen sollen; hiebey erklären sich die von Lübeck, dass sie 4 Wochen vorhero an einen guten Freundt dess Ambts in Hamburg und Wismar solches wollen kundt thun.

2. Zum Andern so seyn die alten wie auch die neuen Beliebungen nochmals mit Fleiss durchgesehen, undt bleiben selbige allesampt in ihren Kräfften undt Würden.

3. Es sollen 2 Aeltesten alle Jahr 4 und 5 mahl ummegehen undt ihr Zinn proben, undt so es solte falsch befunden werden, der soll in ernstliche Straffe für dem Ambt gezogen werden.

4. So einer wurde befunden, der falsche Wein - und Bier - Maasse würde machen, der soll ernstlich von dem Ambt gestraffet werden; wurde er zum andermahl betroffen, so soll er von der Obrigkeit gestraffett werden.

5. Wann ein Meister oder Gesell wirdt freyen, es sey in einer Stadt oder Landstadt, so soll die Frau ein ehrlich Beweiss ihrer ehrlichen Gebuhrt beybringen.

6. Solle sich über Verhoffen einer auffwerffen, undt wolte sich ohne Consens des Ambts, in einer Stadt niedersetzen mit Uhrlaub dess Rahtes, der soll als ein Verächter dess Ambts, er undt sein Volck, nirgend geehret noch gefodert werden, sondern von unsern Kreiss ausgeschlossen undt nimmer wieder angenommen werden.

7. Wenn einer sich in Schwerin will niedersetzen, der soll sich zu Lübeck angeben undt dem Ambte zu Lübeck achte Reichsthaler zustellen, wovon die von Lübeck 1 Rthlr. sollen behalten, undt die übrigen 7 an das Ambt zur Wismar senden.

8. Das Gadebuscher Marckt sollen die von Lübeck, Wismar undt Schwerin beziehen.

9. Wegen Oldenburg wollen die Ehrbahren von Hamburg wie auch von Bremen umb 4 Wochen ihre ältiste Beweisthümer durch einen geschwornen Notarium vidimirt, nach Lübeck senden, undt der den ältisten Beweisthumb hat, dem ist Oldenburg zuerkannt.

10. Wann ein Geselle hat 14 Tage bey seinen Meister gearbeitet, so soll der Meister ihn fragen, ob er will Bier auff die Mahlzeit haben oder Geldt; will er kein Bier haben, so soll er 12 sl. haben, will er Bier haben, so soll er 6 sl. Wochenlohn haben.

11. Ferner ist beliebet, es sollen die Gesellen nach altem Gebrauch dess Montags Morgen wie auch alle Morgen umb 5 Uhr auff der Wörckstädte sein undt arbeiten, dess Montags, Dornnerstags undt Sonnabends biss 6 Uhr, dess Dingstages, Mitwochens undt Freytages biss 9 Uhr, aber vier Wochen vor Michaeli biss Fastelabend soll angefangen werden zu arbeiten alle Tage dess Morgens von 5 Uhr nnd alle Abendt biss 7 Uhr.

12. Es sollen die Gesellen dess Abends vor 10 Uhr in ihres Meisters Hause sein undt soll ihme nach 10 Uhr die Thür nicht geöffnet werden bey 1 Rthlr. Straffe.

13. Es sollen die Gesellen hinfüro in keiner Stadt, es sey an was Ohrt es wolle, keine vier Wochen, sondern nur alle viertel Jahr ihr Geschenk, undt ihre Wanderzeit halten.

Bey dieser Beliebung undt Zusammenkunfft seindt gewesen die ehrbahre vernünfftige und wollgeachte Alterleute und Meistere dess Kannengiesserambts, als nemlich:

Von Lübeck: Gerdt Pohle, Jacob Petersen, Berendt Timmerman undt Hans Kempe, Alterleute.

Von Hamburch: Gerdt Blohme, Bertold Wolters, Alterleute.

Von Wismar: Peter vom Felde, Alterman; Christian Schlüter Gevollmächtiger.

Von Rostock: Andreas Woesthoff undt Michell Foss, Aelterleute.

Von Lüneburg: Hans Strep, Alterman; Hinrich Witt, Gevollmächtiger.

Von Bremen: Elerdt Meyer, Gevollmächtiger.

Von Schwerin: Marius Pohlman, Alterman; Robbert Simerling undt Berendt Timmerman, Gevollmächtige.

Von Mölln: Johann Pollheidt.

Original auf Papier mit dem Siegel des Rostocker Kannengießer-Amts.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock