Neu-Revidirte und Renovirte Punctationes. o. J. Etwa erste Hälfte des vorigen Jahrhunderts.

1. Ess soll keinen Ehrlichen Gesellen dass Zinnengiesserambt gewehret werden, der ess redlich gelernet undt ehrlich nach getrachtet hatt.

2. Er sol aber nach alten löblichen gebrauch, so Anno 1500 geschlossen, eine Witwe oder Meisterstochter freyen, damit nicht die Witwen undt ambtsskinder verstossen werden.


3. Will ein geselle nicht ins ambt freyen, soll er das ambt ohn eintziges wiedersprechen lossdienen bey einem Meister 5 Jahr, undt soll ihm gesellenlohn gegeben werden, wie sichss gebühret. Er soll aber alle abendt ümb 9 Uhr inss meisters hause sein bey poen 8 Schill. Lübsch, undt wo er unlust ins meisters hauss anrichtet, soll er nach recht vor dem ambte gestraffet werden, so aber der Geselle über seinen meister klaget, dass er ihm nicht sein gebühr thuet, und der meister überwiesen wirdt, mach er sich einen andern Meister wehlen, undt muss ihm die vorige Zeit gerechnet werden. So auch aber der geselle wolte einen Meister Viel unlust machen, also daz er gedächte damit looss zu kommen, undt der meister ihm on hass überweisen kan, soll er von vorn wieder anfangen undt die vorige zeit nichtss gerechnet werden oder, darnach die sache, dass ambt gantz verlüstig sein.

4. Wan dan ein geselle anfoderung thuet, dass er will meister werden, soll er zum ersten seinen gebuhrts brieff auffweisen, wen er ein frembder ist, undt nicht ehe angenomen werden, biss er ihm hatt dem Ambte gereichet, ob er auch gueth ist.

5. Wen ein geselle zum ersten mahl das Ambt fodert, soll er soforth zum Antrit geben, weil dass Ambt darum zusammenkombt 1 fl. 8 sl. und jedem Aeltesten 2 fl. Ist aber nur ein Aeltester, krigt er 4 fl.

6. Wen den ein geselle auffs meisterstück gewiesen wirdt, soll er wieder dem Ambte geben 2 fl.

7. Undt soll er dass Meisterstück in eines Aeltesten hause machen, undt sich selber Lehm undt Stein verschaffen; ess soll ihm aber vor gelt Keiner etwas wehren im ambt, den ess bleiben ambtsform.

8. Ess soll dass meisterstück von Stein undt Lehm gemachet werden alss 3 form, wen ess ein ehrbar ambt begehret, undt soll in einer jeden form ein Stück Zinn fertig machen, undt alles in 14 Tagen.

9. Ess sollen die Eltesten den Ellften in den Viertzehn Tagen hingehen, wen er Sie gefodert, undt alssdan in einer jeden form ein Stück giessen lassen, undt sollen die Eltesten vor ihrer mühe den haben ein jeder ein pott wein.

10. So aber nur ein Aeltester ist, soll er einen andern Meister auss dem ambte mitnehmen, damitt ess recht zugehet; soll aber nur ein meister in der Stadt sein, kan er ess allein thuen, weil ess noth ist, doch auff recht.

11. Ess soll dass Meisterwerck den nechst folgenden Montagk vor dem gantzen ambt auffgewiesen werden, und darauff erkant werden, wass darauff felt.

12. Ess soll aber bey dem auffweisen des meisterstücks von dem jungen Meister in der Ambtsladen gegeben werden 33 fl. 8 sch. Dass übrige als 33 fl. 8 sl. soll ihm auf Termin gesetzet werden, alss den andern Termin dess nechstfolgenden undt nach auffweisung des Meisterwercks geendigten Vierteljahres 16 fl. 16 sl., zum dritten undt letzten Termin, alss gleichfallss ein Vierteljahr hernach, 16 Fl. 16 sl.

13. So soll er auch bey dem auffweisen speisen die Meister, undt soll darzu haben einen guten braten, ein gericht hecht oder saltzen Lachss, Käss undt Butter, Ein Kan Reinschen Wein undt so viel Bier als vertruncken wirdt.

Wann dieses alles geschehen, soll er unverhindert sein handtwerk treiben nebest andern meistern.

Drittes Protollbuch des Zinngießeramts, S. 12 - 14.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock