Landesherrliche Verfügung über die Veranstaltung von Amts- und Aeltermanns-Kösten. 1585

Anno 1585 im September ist mit diesem Ambte auff dem iüngst getroffenen Güstrowschen Erbvertrag dahin geschlossen, dass die Ambt und Aeltermanskoste solten gentzlich eingestellet sein; theten sie dawieder, solten sie der Stadt funffzig Thaler Straffe geben; es solte aber ein jungk Alterman an stat seiner Altermansköste dem Ambte geben eine thonne bieres und achte gülden in des Ambts büchse, und durchauss nichtes mehr womit beschwehret werden. Ein iungk Ambtbruder soll geben an stat der Ambtköste für’s erste einem jeden der Aelterleute, wan er dass Amt eschet, einen gülden, dem Ambte eine thonne bier, in des Ambts büchse zehn gulden, davon dem Ambte und der Stad zu ehren ein thaler zu harnische soll gegeben werden und überdass noch zehen gülden zum silbern becher und nirgends womit mehr beschwehret werden, alles bey zuvor angedeuteter straffe, welche von demselben, so hiewieder zu handeln ursache gegeben, soll genommen werden.

(Als Zusatz zur Rolle von 1482 auf einer Abschrift derselben von 1678.)





Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock