Herzogliche Verfügung an den Acciserath Danckwarth in Rostock über die Accise für altes Zinn. 1791, August 31.

Auf unterthänigste Vorstellung des dortigen Amts der Zinngiesser befehlen Wir euch hiemit gnädigst: Es zu verfügen, dass

1) alles alte von dortigen Zinngiessern auf dem Lande gekaufte und mit dem Rostocker Stempel bezeichnete Zinn zwar accisefrei sei, jedoch am Thore ein Pfand hierfür gesetzet, sodann selbiges Zinn mit einem Thorzettel ans Neue Haus gewiesen, daselbst nachgesehen und dann beim richtigen Befund der Thorzettel von den Accise - Einnehmern unterschrieben, das Pfand aber wieder zurückgegeben werde, dass


2) alles geräthschaftliche Zinn ohne Rostocker Stempel, welches von den Landleuten zum Umgiessen hereingebracht wird, ebenfalls am Thore mit genugsamer Pfandsetzung versehen werden müsse, und wenn sodann es dort verarbeitet, nach dem Neuen Hause mit dem Schein des Amtsmeisters geliefert, der Thorzettel von dem Neuen Haus - Inspector unterzeichnet und darauf auf der Accisestube zur Unterschrift produciret worden, selbiges gleichfalls für accisefrei erkläret, und sodann das Pfand ebenmässig zurückgegeben werde. Schwerin den 31. Aug. 1791.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock