Fernere gebräuchliche Amtsausgaben und Nachrichten.o. J. Wohl wie die vorhergehende Nummer zu datiren.

1. Wan ein Eltester gewehlet wirdt, soll ess mit Consens dess ambtss geschehen, damit einer erwehlet werde, so unthadelhafft ist.

2. Wan dan ein Eltester erwehlet ist, derselbe soll seinen miteltesten geben 2 fl.


3. Er soll auch eine Aeltermanss - Köste thuen 2 Tage, undt dabey die Frawen und Kinder haben.

4. Ess sollen die Eltesten dem ambte alle Jahr auff Fastnacht Rechnung ablegen; der gesellen lade aber undt geschirr bleibet bey den Eltesten, so lange er lebet.

5. Ess sollen die Eltesten alle Jahr drei Mahlen Visitation halten mit Zinnproben, undt den dass ambt forth zusammenfordern undt vortragen wass vorgefallen ist.

6. Wan auch einen Meister im ambte seine Fraw solte absterben, undt er sich wieder befreyen wolte, soll er vor seine wieder genommene Fraw dem ambte geben alle mahl eine Tonne Bier.

7. Heurahtet er ausserhalb der Stadt, so soll er schüldig sein der freyenden person ihren Echtbrieff dem ambte vorzuzeigen, ob sie auch ehrlich geboren ist, undt in einem unbefleckten Ehebette gezeuget.

8. Wan ein Meister einen Jungen annimbt, so soll er darhin sehen, dass er von ehrlichen Leuten ist.

9. Ess soll ein Junge vor dem Ambte angenommen werden, undt inss ambtbuch geschrieben werden, wie lange er lernen soll, nicht unter 4 Jahr, und soll der Junge dem Ambte geben 2 fl., der ess hatt, so aber nicht, soll die billigkeit gebrauchet werden.

10. Ess muss der Jüngste Meister die Jüngstschafft verwalten, biss er von einem andern abgelöset wirdt, der nach ihm kömbt.

Drittes Protokollbuch, S. 20 - 21.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock