Artikel 10 bis 23

Art. 10. So sol auch ein Meister den andern nicht aus ihrer Wohnung heuren, auch nicht einer den andern seine Kaufleute entziehen oder abspenstig machen bei Straffe.

Art. 11. Wan ein Amptsmeister verstirbet und die Witwe gedencket die Profession vortzusetzen, und hätte keinen Gesellen, es befünde sich aber alhie ein gesel bei einem Meister in Arbeit, der ihre Arbeit vorstehen könte, und sie verlanget ihn in ihrer Arbeit, so soll der Meister schuldig sein selbigen Gesellen an ihr sofort zu überlassen, wolte aber der Gesel nicht folgen, so ist er schuldig und verbunden zu reisen.


Art. 12. Wan aber ein Gesel, so bei einer Witwen arbeitet, Abschied nehmen und reisen wil, so ist er schuldig und verbunden ihr solches 4 Wochen vorhero anzuzeigen, damit sie sich kan in die Zeit nach einem andern Gesellen umsehen.

Art. 13. Solte jemandt verdächtig Zinn zu Handen kommen, so mag er es an sich halten bis auf Nachfragen, und solte sobaldt keine Nachfrage erfolgen, so mag er es verwahrlich aufbehalten.

Art. 14. Kein Meister, Witwe oder Gesel oder sonsten diesen Ampte zugetahn, sol den Andern beschweren mit einigerlei Recht, er versuche es den erstlich vor das Ampt. Wer da wieder tuht, sol in Straffe des Amptes sein.

Art. 15. Wan ein Meister von E. E. Raht zum Eltesten bestellet wirdt, so gibt er an seinen Herrn Collegen 1 Rthlr. und dem Ambte eine Eltesten - Köste, so wie seine Vorfahren getahn haben, und sol weiter vom Ampte mit nichts mehr beschweret werden.

Art. 16. Wan einer aus einer kleineren Stadt sich bei E. Z. Ampte eincorporiren wil, so ist er zwar frei von Verfertigung eines Meisterstückes, bezahlet aber an einen E. Ampte accordmässig, wan er vorhero vor ein Amptsverbot 24. Sch. erleget hat, doch nicht über 12 Rthlr.

Art. 17. Und damit ein solcher eincorporirter Meister auch sein verfertigendes Zin nach richtiger Probe arbeite, so soll ihn von den wordthabenden Eltesten bei seiner Aufnahme in Ampte die richtige Zinprobe benebst einen Meisterbrief zugestellet werden, wofür er an den Eltesten bezahlet 1 Rth. 16 Sch. und solte er nach Befinden nicht nach der Probe arbeiten, so sol mit ihm, also wie der Art. 2 besaget, verfahren werden.

Art. 18. Und solte ein solcher eincorporirter Meister sich einfallen lassen von seinen Ohrte alwo er gewohnet sich weg zu begeben und in Rostock bei uns einzuziehen, und die Profession neben uns zu gebrauchen, so kan solches geschen, allein erstlich mus er sein Meisterstück verfertigen und dem Ampte im Uebrigen so genügen, wie der Art. 7 zeiget.

Art. 19. Auch ist selbiger schuldig den 8. Artikel dieser Rolle sich gehorsam zu erzeigen und jung Meister so lange zu bleiben bis ein anderer kömpt, der ihn davon ablöset.

Art. 20. Ein eincorporirter Meister in einer kleineren Stadt bezahlet zur Unterstützung der jährlichen Onera des Amptes nach Beispiel anderer Aempter jährlich 24 Sch. und selbige 24 Sch. schicket er jährlich an E. E. Ampte franco ein; solte aber einer oder anderer sich hierinnen seumig finden lassen, so soll ihme, wan er Jungens ein - oder ausszuschreiben hätte, nicht eher darinnen gewilfähret werden, er habe dan das restirende richtig abgetragen.

Art. 21. Auch ist ein solcher eincorporirter Meister schuldig, wan er einen Jungen in die Lehre nimbt, das er ihn nach Art. 6 beim E. Ampte einschreiben lässet, doch bleibet ihnen frey, wan er den Echtschein nebst die 24. Schill. franco einschicket, durch ein Schreiben genüget, gleichergestalt auch, wan seine Lehrjahre verflossen, mit der Ausschreibung auch also verfähret.

Art. 22. Wan des Lehrburschen seine Lehrjahre verflossen und befinden sich 2 Gesellen bei ihnen, so kam er ihn bei sich zum Gesellen machen lassen, ist aber nur 1 Gesel aldorten, so kan er sich 1 Gesellen von uns dazu verschreiben, wan er ihn wil bei sich zu Geselle machen lassen; ist aber gahr kein Gesel bei ihnen, so schicket er den Burschen 4 Wochen vor die Schenkzeit über, welche 4 Wochen über er bei den hiesigen Eltesten arbeitet, und dan zum Gesellen gemachet wirdt.

Art. 23. Auch muss ein solcher wan er sich beim Ampt eincorporiren wil, seinen Lehrbrief produciren und ist schuldig und verbunden nach allen vorstehenden Artikeln und Clausulen als ein Ampts Mitmeister sich zu achten und sie genau zu erfüllen.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock