Artikel 1 bis 9

Da die alte von 1482 herige Zinngiesser - Amptsrolle so sehr tunckel, und nichts auf jetzigen Zeiten Passendes m sich enthält, so hat E. E. Raht der Stadt Rostock auf Ansuchung E. E. Ampts der Zinngiesser nicht ermangeln wollen ihnen mit einer neuen unzerbrüchlichen Rolle an die Handt zu gehen, und folgende Artickeln zu bestätigen und zu confirmiren.

Art. 1. Sollen alle, so zu diesem Ampte gehörig, Godt vor allen Dingen ehren, fürchten und lieben, darnach ihrer vorgesetzten Obrigkeit in Ehren halten, Ihnen in Aufrichtigkeit, Treue und Gehorsam zu leisten schuldig.


Art. 2. Soll und kompt einen jeglichen Amptsmeister alleine zu in Englischem ordinären Zinn und Manckguht, auch schlechteren Zinn, wie es sich in der Probe befindet, zu arbeiten und von englischem ordinären Zinn auch Manckguth zu machen und zu verfertigen, Flaschen, Kannen, Schüssel, Teller, Schalen, Cofe - et Teekan, Spielkum, Leuchter, Saltzfässer, Leffel, zinnerne Särge und Sargen - Beschläge und alles was Nahmen haben mag und von Zinn ist und von Zinn verfertiget werden mag, und sol es bei sich selbst in seinen eigenen Hause verfertigen und nicht umher vagieren, und sol auch wass er verfertiget an englischem ordinären Zin, auch Manckguht, nach guter und richtiger Probe verarbeiten und mit seinen Stempel bezeichnen, wie in andern guten Städten, so an der See belegen. Wäre es, das ein Amptsbruder dawieder handelte und vom ampte überführet würde, das er falsche Probe verarbeitet hätte, so sol er das erste mahl von E. E. Ampte mit 10 Rthalern und Enderung seines Stempels bestraffet werden; würde er aber zum zweiten mahl überführet, so soll er von E. Ehrb. Gewedt bestrafet werden mit ? Rthlrn., von welcher Strafe jedennoch dem Ampte den dritten Teil verbleibet; würde dieses noch nicht helffen und er würde zum dritten mahl überführet, so sol er des Amptes gäntzlich verlustig sein und niemahlen den ampte Eingriff zu tuhn erlaubet, so lang er lebet.

Art. 3. Auch stehe es einen jeglichen Amptsmeister zu in Bley zu arbeiten und davon zu verfertigen bleyerne Röhren, Tabacksdosen, Hagel, Tindtefässer und was sonsten Nahmen haben mag und von Bley verfertiget werden kan; und sol Keiner ausser vorbeschriebenen ampte, es sei unter was Vorwandt es immer wolle oder sein möge, von aussen zu, was von hiesigen Ampte an Zin und Bley verfertiget werden kan, nicht eingebracht werden, bei Straffe der Confiscation. Auch solte sich in oder ausser der Stadt Jemandt finden, der vorbeschriebenen Ampte Eingriff auf einigerlei Art und Weise in Zin und Bley duhn wolte, sol ihm nicht allein sein Geräht, womit er Eingriff duhn wollen, sondern auch das verfertigte Guht selber, confisciret sein. Beide Fälle, wo selbige existiren, fält die Helffte dem Weisenhause, das übrige dem Ampte anheim.

Art. 4. Und damit auf die richtige Zinprobe möge gehalten werden, so ist der, oder die Eltesten schuldig wenigstens alle Jahr ein mahl bei jeglichen Amptsmeister mit der Zinnprobe zu gehen und nachzusehen, das er richtige Probe arbeite. Vor die Bemühung bekompt er acht Schillinge.

Art. 5. Welcher Amptsmeister oder Gesel oder dem Ampte zugehörig seinen vorgesetzten Eltesten mit unhöfflichen Worten ankommen würde, der sol nach Befinden bestrafet werden.

Art. 6. Wan ein Meister einen Jungen in die Lehre nimpt, so sol er ihn nach einvierteljähriger Haltung vorm Ampte einschreiben lassen und durch einen Schein beweisen, das der Junge echt und recht gebohren sei von guten ehrlichen Eltern, und sol dafür erlegen 24 Schill. und mag ihn auf 4 oder mehrere Jahre annehmen zu erlernen, und, wan seine Lehrjahre verflossen ihn wiederum vor den Ampt ausschreiben lassen, und erleget auch davor 24 Schill.

Art. 7. Wan ein Gesel Meister werden wil, so muss er zuvor wenigstens 14 Tage bei einen Meister alhier in Arbeit gestanden haben, und alsdann sich gebührendt melden bey den wordthabenden Altermann, das er Meister werden wil, welcher darauf das Ampt fodern lässt, wofür er bezahlet 24 Schill. Ist der Gesell ein Frembder und kein hiesiger Meisterssohn, so muss er vorm Ampte die Witwe oder Meisterstochter, womit er sich versprochen zu heuraten, anzeigen und wirdt ihnen eine kurtze Bedenkzeit von etlichen Tagen aufgegeben. Nach Verfliessung selbiger wirdt er abermahlen vorn Ampte gefodert und bezahlet vor die Gebühr 24 Schill., und wirdt ihn alsdan nach guten ehrlichen Zeugnuss und Vorlegung des Lehrbrieffes, das Meisterstück zu machen aufgegeben. Selbiges bestehet in drey dem Ampte nützliche Formen, beide Teile von Steinen, und in jeglichen Formen ein Stück von Zin verfertiget, und muss in 14 Tagen in des Worthabenden Eltesten Hause verfertiget sein; die Formen bleiben dem Ampte gemein, das Zin aber den Jungmeister und giebt einen jeden Eltesten 1 Rthlr., in der Amptslade an bahren gelde 33 Rthlr. 16 Sch. und dem Ampte eine Mahlzeit oder anstat dessen accordiret er ein Billiges und verhält sich so wie seine Vorgänger getahn haben. Solte er die 33 Rthlr. 16 Sch. an E. E. Ambt nicht gleich auszahlen können, und er sich dieser wegen bei E. E. Ampte beschwert, so mach ihn, jedoch muss er wenigstens die Helffte von vorstehender Summe sogleich erlegen, mit den übrigen Nachsicht gegeben werden, jedennoch mit dem Beding, das er järlich bei Aufnahme der Amptsrechnung wenigstens 2 Rthlr. davon abtrage. Solte aber ein solcher junger Meister mit Tode abgehen, ehe er den vorgeschriebenen Rest an E. E. Ampt abgetragen, so hat E. E. Ampt auf das noch Restirende an seinen Nachlass das Vorrecht.

Art. 8. Der jüngste Meister im Ampte ist schuldig, wan der Elteste von Ampts wegen zu ihm schicket, ohnweigerlich zu kommen, das Ampt zu verbotten, so lange bis ein anderer kömpt und Jüngster im Ampte ist, ihn davon ablöset.

Art. 9. Wan das Ampt verbodt ist, und wer dan nicht kömpt zur gesetzten Zeit, der ist in 4 sl. Straffe verfallen, wer aber gahr vorsetzlich ausbleiben solte, der bricht 8 Sch. Strafe.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock