Anweisung des Acciseraths Danckwarth an die Accise-Einnehmer über die steuerfreie Durchfuhr von altem Zinn. 1777, November 26.

Zum Unterricht der Zeicheneinnehmer das von Lande einkommende alte Zinn betreffend, wird der hohe Herzogl. Befehl bis auf Höchst Dero weiteren Verordnung hiedurch bekandt gemacht;

Dass dasjenige alte Zinn, welches Landtwerts in den Thören komt, von den Zeicheneinnehmern mit einem Zettel zu versehen, und die Einbringer gehörig Pfandt zu setzen haben: wann aber dieser Zettel zurückekomt und von einen hiesigen Amtsmeister der Zinngiesser, das er dieses zum Umgiessen empfangen oder auch selbst gekauffet hat, bescheiniget seyn wird, so kan ohne weitere Umstände und ohne dass der Zettel auf der Herzogl. Accisebude unterschrieben worden, das Pfandt wieder zurückgegeben werden, weil ihro Herzogl. Durchlaucht gnädigst befohlen haben, dass die hiesigen Zingiesser für altes Zinn, so sie vom Lande kauffen, oder zum Umgiessen erhalten, keine Accise erlegen sollen.


Alle sonstige hiesige Einwohner aber müssen von altes Zinn, was sie entweder selbst auf dem Lande gekauft haben, oder zum Verkauf an sie eingebracht wird, dasselbige gehörig frey machen und die ordentliche Accise dafür erlegen.

Rostock den 26ten Novbr. 1777. Joh. Danckwarth, Sm. Acciserath.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Zinngießer in Rostock