Widersetzlichkeit und Strafe

Unverändert ist aus der Vergleichung die Bestimmung in die Rolle übernommen, daß Widersetzlichkeit gegen eine von Aelterleuten und Amt erkannte Strafe Verdoppelung dieser nach sich ziehen sollte, falls nicht etwa Gnade für Recht ergehen würde.

Der letzte, in der Vergleichung nicht enthaltene Artikel der Rolle ordnet gemäß dem Schlusse des die Goldschmiede betreffenden Abschnittes der Landes-Polizeiordnungen zwei Schaumeister an, (als welche jedoch nicht die Aelterleute bezeichnet sind), die über den gesetzmäßigen Gehalt des zu den Arbeiten verwendeten Goldes und Silbers wachen und zu dem Ende alle Vierteljahre die Werkstätten besuchen sollten und diejenigen anzeigen, bei denen minderwerthige Arbeit gefunden würde. Die Polizei-Ordnungen schreiben gemäß anderen älteren Goldschmiede-Rollen das Zerschlagen solcher Arbeiten durch die Schaumeister vor und eine mindestens vierzehntägige Umschau. Man wird annehmen dürfen, daß solches Controliren, falls es überhaupt ins Leben getreten ist, sehr bald ein Ende gehabt hat.


Die Lübecker Rolle von 1400 und die Lüneburgische von 1492 untersagen ausdrücklich Verabredungen der Goldschmiede bezüglich der Preise, und wenn ein solches Verbot in den Rollen von Hamburg und Wismar nicht enthalten ist, so wird doch jenes in diesen beiden Städten ebensowenig gestattet gewesen sein. Die Güstrowschen Goldschmiede aber haben, als sie ihre Vergleichung aufrichteten, diese, wie oben bereits erwähnt, mit einer Arbeitstaxe abgeschlossen und eine Strafe für diejenigen unter ihnen festgesetzt, welche sich unterfangen würden, unter derselben zu arbeiten. Diese Taxe hat zur Grundlage die Gegenstände, welche hergestellt wurden, und die darauf zu verwendende Arbeit. Als billigste Arbeit ist die an Tellern und Schüsseln geschätzt, da für jedes Loth 3 ß Arbeitslohn gerechnet werden sollten. Die Arbeit an Löffeln wurde gesetzt zu 3 ß 6 Pf., auch wohl bei reicherer Ausstattung zu 4 ß, wie auch für Hammerarbeit an Bechern 4 ß für das Loth verlangt wurden. „Reutersche große Arbeit“ (Poke oder Dolche und Schwerter?) sollte mit 4 ß 6 Pf. berechnet werden und die Arbeit an Messerscheiden und sonstiger „kleinen“ Arbeit mit 5 ß. Endlich sind 6 ß angesetzt für „geschnittene und eingelassene “ Arbeit - Niello - und ebensoviel für „größeste“ Arbeit. Diese Taxe wird kaum Nachachtung gefunden haben, da die im selben Jahre, in dem sie aufgerichtet war, promulgirte Polizei-Ordnung, wie bereits erwähnt, eine Taxe festsetzte, die durchaus andere Sätze hat. Sie billigte den Goldschmieden für gewöhnliche Arbeit 3 ß Lüb., für durchbrochene 4 ß, für. gewöhnliche getriebene und für gegossene Arbeit 5 ß für jedes Loth an Arbeitslohn zu und verfügte weiter, daß die Goldschmiede für das Loth (zu verarbeiten und, 1572,) zu vergolden, falls sie mir das Gold dazuthun würden, 10 ß 6 Pf erhalten sollten, für einseitig vergoldetes Silber einschließlich des Materials 22 ß, für beiderseitige Vergoldung und Materiallieserung 26 ß, welchen Satz die Polizei-Ordnung von 1572 auf 28 ß erhöht hat Diese fügte auch noch hinzu, daß 100 Gulden an Gold zu Ketten zu verarbeiten mit 3 Gulden Münz gelohnt werden sollte.

Außer Beobachtung dieser Taxe verlangen die Polizeiordnungen dann noch den ausschließlichen Gebrauch des Kölnischen Gewichts, die ausschließliche Verarbeitung l4löthigen Silbers, daß der Goldschmied für die gelieferte Mark sein 1 M. 2 Loth Werksilber geben sollte, Stempelung der Arbeiten mit dem Stadtwappen, dem Merk des Meisters und der Jahreszahl und verbieten das Ankaufen verdächtiger Sachen, das „Granuliren“ und das Einschmelzen gemünzten Geldes, sowie den Gebrauch geringeren Goldes als des Rheinischen, auch von Gemengen.

Ob die in der Vergleichung fehlende, aber im 5. Artikel der Rolle enthaltene Bestimmung, daß die Erlegnisse der Jung meister in einen „gemeinen Kasten“, die Lade, fallen sollten, etwas Neues anordnet, oder ob durch dieselbe eine bestehende Einrichtung gesichert werden sollte, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls hat das Amt schon vor 1590 Ausgaben gemacht, welche dafür sprechen, daß sie aus einem angesammelten Schatze bestritten worden sind, indem dasselbe bereits 1572 ist der Domkirche ein Gestühl von fünf Stellen 11) erbauen ließ und 1576 einen Mörser 12) zu gemeinsamem Gebrauche für 8 fl. 13 ß ankaufte.

Zum Schlusse haben sowohl Herzog Ulrich wie Herzog Hans Albrecht sich und ihren Erben und Nachfolgern das Einsetzen eines Freimeisters vorbehalten.

Im Besitze der Rolle, welche im Großen und Ganzen doch der von den Goldschmieden selbst aufgerichteten Vergleichung entsprach, und bei guter Nahrung mögen dieselben mit frohem Muthe in die Zukunft geschaut haben, aber theils haben Herzog Ulrich, Herzog Karl, Herzog Hans Albrecht Bestimmungen der Rolle durch Mandate und Fürschreiben durchbrochen, wie Aufzeichnungen im Amtsbuche von 1602, 1603, 1605, 1624 und 1626 erkennen lassen, theils machte der unselige dreißigjährige Krieg jener Behaglichkeit und dem Wohlstande aller Klassen ein vollständiges Ende. Bauern und Bürger, Edelleute und Fürsten, alle geriethen mehr oder minder in Bedruck oder gar in Noth und dachten weder an goldenes Geschmeide noch an Geräthe aus Silber: wie konnte unter solchen Verhältnissen ein Goldschmied sein Brot finden? Niemand drängte sich dazu, und während man im Güstrowschen Amte von 1562 bis 1626 nicht weniger als 22 Meister zählt, traten in dem gleich langen Zeitraume von 1634 bis 1698 nur 7 in dasselbe, und bestand solches 1680 und anscheinend auch 1688 nur aus dem einzigen Aeltermann, ja auch wieder 1732 nur aus diesem und noch einem Meister. Ein solcher Zustand mag ungemüthlich gewesen sein und vielleicht auch sein Bedenkliches gehabt haben, so daß der einsame Aeltermann demselben dadurch ein Ende zu machen beschloß, daß er in den angegebenen Jahren den Freimeister veranlaßte in das Amt zu treten, der dann wohl von der Anfertigung eines Meisterstücks befreit blieb, aber allerdings bedeutendere Aufnahme-Gebühren - 24 fl., 6 Thaler, 10 Thaler - zahlen mußte. Wenn es mit solchen erbärmlichen Zustande des Amtes nicht zu stimmen scheint, daß dasselbe jener Zeit eine „Kreitzmühle“ (?) und 12 (?uv) Quecksilber um 23 Thaler von dem Aeltermanne kaufte, um gleiche Zeit ein Kapital von 100 fl. austhat, von dem freilich nie Zinsen einkamen und welches zur Hälfte verloren ging, auch für des Amts Kirchenstuhl, wie erwähnt, Opfer brachte, so zeugen diese Ausgaben doch nicht für einen Wohlstand der Einzelnen, sondern wurden ohne Zweifel aus dem in besseren Tagen angesammelten Vorrath der Lade bestritten.




11) Als die Kirche 1683 das Gestühl einziehen wollte, da das Amt kein Eigenthumsdocument aufzuweisen hatte, einigte man sich dahin, daß das Amt 4 fl. erlegte und jeder neue Meister eine Recognition von 2 fl. zahlen sollte. Im Jahre 1696 wurde das Gestühl an drei Bürger für jährlich 36 ß vermiethet, 1698 dasselbe erhöht und vergrößert.
12) Für die Benutzung des bei den Aeltesten aufzubewahrenden Mörsers sollten Amtsfremde 4 ß zahlen. Später beschloß man, daß das Ausborgen an solche nur mit Bewilligung des Amtes geschehen und eine Contravention mit einer halben Tonne Bier gebüßt werden sollte.