Anlage 4

Wir Vlrich von Gottes genadenn, Hertzogk zu Meckelburgk, Fürst zü Wenden, Gräue zü Schwerin, der Lande Rostock vnnd Stargart Herr, Thüen kündt vntd bekennen offentlich mit diesem Brieff für Vns vnd vnsern Erben vnd Nachkommen, Als Bns die Ersamen vnsere liebe getrewen das Ampt der Goldtschmiede alhie zü Güstrow eine schrifftliche Verfassüng ober Rolle, welcher massen Sie sich vntereinander einmütiglich verglichen, Das es hinfürt in vnd vnter Jhrem Ampte in einem vnd anderm übelich gehalten werden solle, vnderthenig fürtzeigen lassen, Welche verfassüng oder Rolle von wortt zü Wortten laütett, wie hernach geschrieben stehet.

Erstlich: Soll keinner keinen Jungen vnter Vier Jahren lernenn.


Züm Andern: Soll auch keinner kein Meister werden, Er

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habe dan nicht weinig ? den vier Jahr gelernet mitt darlegüng seines gebürts vnd Lehrbrieffs, vnd das Er zu erweisen hatt, das Er drey Jahr nach einander bey einem Herrn gearbeitett, vnd da Er in denn dreyenn Jahrenn würde wegkziehen vnnd darnach zu demselben Herrn wieder kommen, soll die Zeitt deß wegkzugs nicht gerechnet werdenn, sondern Er vffs newe vffgesetzte drey Jahr wiederümb anfangenn zu arbeitten.

Züm Dritten: Da ein Gesell seine Zeitt getreülich gedienet vnd das Ampt eschen, vnnd Ihme daßelbige zügelaßen würde, soll Er schuldig sein dem Ampte alsoforth nach verlaßung einen thaler zu erlegenn.

Züm Vierten: Es soll auch keinner zügelaßen werden, es sey dan von den sechs Meistern einner gestorbenn, Jedoch soll der Wittwenn des Handtwergk durch duchtige Gesellenn zu gebrauchen ein Jharlang frey sein vnnd soll allewege denn Meister Kindern, Sohnen oder Töchtern, fur frembde der Vorzug deß zulaßens gestattet vnnd vergonnett werdenn, Jedoch daß frembde, die sonstenn Ihr Handtwergk rädlichenn gelernnet vnnd sich in andernn Puncten dieser vergleichung gemeß verhalten, vmb der einigen Vrsachen willen, das sie mitt Meister-Tochtern sich zu befreien kein lust hetten, nicht abgewiesenn werdenn sollen.

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Zum Fünften: ? So ein frembder das Ampt gewinnen würde, soll Er alsofort im anfange des Meisterstücks zü machenn Vier Tahler dem Ampte erleggenn vnnd nach Verfertigung deß Meisterstucks soll Er Innerhalb Jahreszeitt dem Ampte noch Vier Tahler entrichten vnnd darlegenn. Da aber einnes Meisters Sohnn oder Tochter freiete vnnd das Ampt foderte, sollenn die selben fur gerechtigkeitt in alles Vier Tahler erlegenn, Wölchs geldt in einen gemeinen Amptskasten hinterlegt vnd verwahret werdenn vnnd nach furfallender gelegenheitt zu deß Ampts notturfft angewandt werdenn soll, vnd soll der Jennige, so das Ampt fodert, in anfange deß Meisterstucks alßforth seinen geburts- vnd Lehrbrieff darzeigenn

Zum Sechsten: Die Meisterstück sollen gemacht werden in einem Drinckschower mitt einem gedoppelten Bauch vnnd hohenn Mundtstucke mitt einner Deckenn, Einen gulden Ringk mitt einem versetztenn Steinne vnnd ein Sigill mitt Schildt vnnd Helm, wölchs vnstrefflich seinn soll. Hierin soll keins Meisters Sohn so woll alß frembde gefreiet sein, vnd soll das Meisterstucke Innerhalb zweien Monaten gefertigt werdenn.

Züm Siebenden: So soll aüch das Meisterstücke gemacht werden an dem orte vnd Laden, da die Meister der Goldschmiede

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denselben, so das Amptt geeschett, ? hinweisen, Jedoch mitt diesem vorbehalte, das er in derselben Zeit, weill Er das Meisterstücke machet, keinenn Gesellenn noch Jungen halttenn soll, vnnd da solchs erfahrenn, daß hierwieder gehandeltt, soll das Meisterstücke nichts seinn vnnd nichtt angenommen werdenn.

Zum Achten: Es soll auch kein Meister der Goldtschmiede einen Gesellen arbeitt gebenn, derr sich auß einnes andern Herrn oder Meisters Ladenn alhie ohne deßelbenn guettenn willen begibtt, besondern, zuh wölchem Herrn Er sich in denn Ladenn wiederumb begeben will, derselbe soll deß vorigenn gewesenen Herrn oder Meisters willen darzu haben vnd hieruber nicht schreitten bey straff einer marck lottigs silbers, so dem Ampte zum besten hinterlegtt vnd angewandt werden soll.

Zum Neundten: Weil es leiber auch leüfftig vnd züm theil warhafftig erfünden württ, daß einner vber den andern im Handtwergke zu seinem Selbst nutz vnnd besoderung die andern verkleinnert vnnd denselben vbels nachredet, dem furzukommen, das solchs hinfuro nichtt mehr geschehenn soll, habenn sich die Meister der Goldtschmiede verglychenn vnnd soll auch von Jhnen sowoll auch von Ihrenn nachkommen stett, vest vnnb unwiedersprechlich gehalttenn werdenn: da nach dieser Zeitt solchs erfahrenn,

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vnd derselbe, ? von dem es geschicht, mit warheitt vberzeüget würde, soll er dem Ampte mit einner halben marck lötigs silbers vnachleßig verfallenn seinn.

Zum Zehenden: Es haben sich auch die Meister der Goldtschmiede semptlich verglichen, da einner oder mehr vuter Jhnenn in sachen, so zum Amte gehören, straffbar befunden, vnb Ihme nach würde der straffe eine Poen vonn denn Elterleuttenn vnnd gantzem Ampte erkandtt wurde, vnnd Er oder dieselben sich hierwieder legenn wurden, soll er gedobbelter straaffe gewerttigk sein, JIdoch soll dem oder denselbenn, da sie sich gehorsamblich erzeigenn, durch bitte nach gelegenheitt der Sachenn die straffe gelindert werdenn.

Zum Eilfften: Es sollen auch alle viertheill Jars zwey Meister aus dem Ampte vmbgehenn vnnd eines jedenn Meisters silber probieren, vnnd, bey wölchem keine rechte proba vnnd gewichtt befunden, derselbe soll der Obrigkeitt angezeigett vnnd nach gelegenheitt deß befundenen mangels andernn zum abschew in gebuerende ernste straaffe genommen werdenn.

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mit vndertheiniger empfiger vnd vleisiger ? pitt, das Wir solche vergleichung als der Landesfürst gnediglich Confirmiren vnd bestetten wölten, das wir demnach solche Ihre vndertheinige vleissige pitt genedig erwogen vnd angesehen vnd obinserirte vergleichung oder Rolle in allen Ihren Claüsülen, Articülen, Inhaltüngen, Meinüngen vnd Begreiffüngen vor vns vnd vnsere Erben vnd Nachkommen genedig Confiriniret vnd bestettiget haben, Confirmiren vnd bestetten aüch dieselbe hiemitt vnd krafft dies Brieffs wissentlich, Jedoch vns vnd vnsern Erben vnd Nachkommen an vnser hergebrachten gerechtigkeitt wegen einsetzüng eines freien Goldtschmiedes vnd sonsten vnnachtheilig vdn vnschedtlich. Des zu Vrkündt haben Wir diese vusere Confirrnation mitt vnserm anhang enden Fürstlichen Secret vnd Handtzeichen wissentlich becrefftigt vnnd geben zü Güstrow Mittwochens nach Esto mihi den vierten Monatstagk Martii Nach Christi vnsers lieben Hern vnd seligmachers geburt im tausent fünfhündertt vnd Neüntzigstenn Jahr.

Vlrich, H. z. Mecklenburg etc.


manu ppria sst.


Nach dem Orginal in der Lade des Goldschmiedeamtes zu Güstrow auf zwei Bogen Pergament in Heftform, an dem an einer rot-gelben Schnur in einer Holzkapsel das Ringsiegel Herzog Ulrichs in rothen Wachse hängt.

Ebenda befindet sich auch eine Bestätigung des Herzogs Hans Albrecht vom 24. November 1612 aus Güstrow, gleichfalls aus vier Blättern Pergament in Heftform bestehend, welche aber ein zwölften Artikel hat folgenden Lautes:

Zum Zwolften: Vnnd alßdan anietz schließlich kundt vnnd offenbar, das nicht alleine alhie zu Gustrow etliche vorteilhafftige Leutte erfunden werden, sondern auch die Schotten, Linenwants- Cramer vnnd andere Vmbstreicher das Silber ganz vorteilhaftiger Weise an sich bringen, falsche wicht gebrauchen, auch das gestolenes, geraubtes vnd ander zerschnitten, zerpegeltes vnnd zusammengeschlagenes verdechtiges Silber auffkauffen vnnd aus dem Lande hinwegk fuhren, dardurch dan das Silber zu großem Schaden vnnd nachteill dem Goltschmide-Amptt in hoben Preiß gesteigertt vnnd fast nichtes zu Kauffe gebrachtt, vnnd auch zu stehlenn vnnd andern vnderschleif starker anlass gegeben wirt, Als soll den sempttlichen Meistern der Goltschmide, vnnd einens Jedem insonderheil hiemit erleubett sein guete achtung vnnd inquisition darauff zu geben vnnd anzustellen, das solche Schotten, Lienen-Kramer vnnd andere Vmbstreicher, so sich obbesagtermaßen des Silber-Kauffens vudernebmen wurden, betretten vnnd angehaltten werden muegen, Welche alßdan nit allein des Silbers verlustig, Sondern auch sonsten nach befindung Jhres verbrechens anderen zum abschew am leibe gestrafft werden soll!.