Personenbeförderung im Fuhrgewerbe

Noch mehr verschlechterten sich die Lebensbedingungen des Fuhramts, als Herzog Friedrich Wilhelm von Meklenburg-Schwerin im Jahre 1710 mit Ausdauer und Geschick die Staatspost neu organisirt hatte. Fortan war die Fortschaffung von Personen, Briefen und kleinen Sachen im ganzen Lande Vorrecht der Postanstalten. Dagegen wurde die Personenbeförderung mittels Beiwagen und Extraposten, der Kurier- und Estaffettendienst dem Fuhrgewerbe unter der Aufsicht der Postanstalten überlassen. Ueberall in den Städten an den großen Postkursen nach Hamburg wurden Reihefuhrämter eingerichtet, deren Mitglieder die Postnebenfuhren an den einzelnen Orten in einer bestimmten Reihenfolge leisten mußten. Niemand sonst durfte die Personenbeförderung betreiben. Auch das Rostocker Fuhramt mußte sich jetzt in die veränderten Verhältnisse finden. Es behielt aber seine selbsttändige Stellung als städtische Anstalt auch fernerhin bei und führte nur auf Ersuchen des Postamts die erforderlichen Nebenfuhren aus. Neben diesem minder wichtigen Dienstzweige blieb dem Fuhramte mithin nur das Lohnfuhrwesen in der Stadt und das Frachtgeschäft übrig, soweit an letzterem nicht auch die Posten Theil hatten.

Unter solchen Umständen konnte von besonderen Vorrechten des Fuhramts kaum noch die Rede sein, aber die Sache hatte in Wirklichkeit eine weniger ernste Bedeutung, denn einmal setzten die Fuhrleute die Personenbeförderung im Geheimen ruhig fort, weil sie den Rath ihrer Stadt stets als Stütze hinter sich hatten, dann war Meklenburg vom Jahre 1715 ab auch wieder auf mehrere Jahrzehnte hinaus der Schauplatz kriegerischer Ereignisse, während deren die mißliebigen Postverordnungen bald in Vergessenheit geriethen.


Bei der Gunst der Umstände konnte es deshalb das Fuhramt wagen, sich im Jahre 1717 vom Rath eine neue Ordnung und Rolle verleihen zu lassen, in der die alten Vorrechte des Amts bestätigt und neue hinzugefügt wurden. Der Rath erließ die neue Ordnung, weil die Fuhrleute ihm beweglich vorgestellt hätten, "daß sie durch die eine Zeitlang im Fuhrwerk eingerissene Unordnung fast zu Grunde gegangen und, dafern durch eine anzurichtende gute Fuhrordnung nicht solchem Unwesen bei Zeiten vorgebeugt werden würde, ihr totaler Untergang unfehlbar erfolgen müßte." Den Bestrebungen von Reich und Staat, die Zunftgerechtsamen, die sich längst als ein Hemmschuh der wirthschaftlichen Entwicklung erwiesen hatten, zu beseitigen, wurde die Rolle insofern gerecht, als sie bestimmte, daß das Fuhramt fortan nicht mehr ein geschlossenes Amt sein sollte; vielmehr konnte jeder Fuhrmann nach Prüfung durch Gewett und Aelterleute als Amtsgenosse gegen Zahlung der üblichen Gebühren an Gewett, Gericht, Wagenmeister und an das Amt (10 Thaler) aufgenommen werden, wenn er wenigstens 4 Pferde und einen bequemen Wagen besaß und das Rostocker Bürgerrecht erworben hatte. "Und damit nun das Fuhrgewerbe soviel aufrecht erhalten und ein jeder fremde Passagier desto besser mit Vorspann bedient werden möge, so soll das Personenfahren wie vordem jederzeit gebräuchlich gewesen nach voriger Fuhrordnung von 1691 unter den Fuhrleuten nach der Reihe umgehen." Zwei Fuhrleute mit je 1 Wagen und 4 Pferden mußten sich in steter Bereitschaft halten und durften ohne Wissen der Aelterleute keine anderen Fuhren übernehmen. Uebertretungen oder Verabsäumungen wurden von Amtswegen mit 1 Thaler Strafe geahndet. "Und weil diese Fuhrleute solchergestalt obligiret, jederzeit Pferde und Wagen auf ihre Kosten vor fremde ankommende und abfahrende Passagiere in Bereitschaft zu halten, so soll dagegen keiner, er sei auch, wer er wolle, auch nicht einmal ein Amtsfuhrmann, an welchem die Reihe nicht ist, solches Personenfuhrwerk bei Verlust der accordirten und gehobenen Fracht anzunehmen und zu fahren befugt sein."

Zur Reihefahrt gehörte auch die Leistung der Postnebenfuhren, das Einzige, was das Fuhramt von den herzoglichen Verordnungen beibehalten hatte, da es günstig war und den Anschein landesherrlichen Dienstes erweckte. Da Rostocker Fuhrleute jetzt auch nicht mehr in Hamburg, Lübeck, Greifswald und Stralsund mit Personen durchfahren durften, sondern diese an den genannten Orten den einheimischen Fuhrleuten zur Weiterbeförderung überlassen mußten, so sollten die Fuhrleute aus diesen Städten in Rostock hinsichtlich der Personenfahrt ebenso behandelt werden. Um eine bessere Aufsicht über die fremden Kutscher zu haben, waren diese gehalten, durch die Litzenbrüder einen Passierzettel zu lösen, damit sie bei der Rückfahrt an den Thoren ungehindert passieren konnten. Alljährlich um Martini sollte zum Schutze des Publikums vor Benachtheiligungen eine Fuhrordnung mit den jeweiligen Fahrtaxen, deren Höhe nach dem Hafer- und Fouragepreise festgesetzt wurde, veröffentlicht werden; wer andere Sätze forderte, mußte 2 Thaler Strafe zahlen. "Und weil es höchst billig, daß einem jeden Bürger die Nahrung, worauf er sein Bürgerrecht genommen und worauf er sich häuslich niedergelassen, davon er auch seine Beschwerden den Nachbarn gleich tragen muß, gelassen und von anderen, so ihr Bürgerrecht nicht darauf gewonnen, sondern eine andere Profession gewählet, darin nicht beeinträchtiget werden, als soll kein Bürger und Einwohner zu seiner Ausfahrt, es sei wohin es wolle, ander Vorspann als von diesen ordentlichen Fuhrleuten - kleine Lustreisen auf einige Meilen Weges und wovor keine ordentliche Bezahlung geschiehet, item das Jahrmarktfahren ausgenommen - zu gebrauchen, auch keiner sonsten zu fahren bei Vermeidung willkürlicher Strafe befuget sein." Gleichzeitig wurde dem Reihefuhramte das gesammte Frachtfuhrwesen mit Gütern, Kaufmannswaaren u. s. w. als alleiniges Vorrecht übertragen; es wurde den Bürgern, die keine ordentlichen Fuhrleute waren und ihr Bürgerrecht nicht darauf gewonnen hatten, ebenso den Bauern streng verboten, Frachtsachen gewerbsmäßig zu befördern. Hamburger und Lübecker Fuhrleute durften ungehindert Güter befördern, da die Rostocker Fuhrleute in Hamburg und Lübeck das gleiche Recht ausübten; doch durften die Wagenmeister und Litzenbrüder für die fremden Fuhrleute zum Nachtheil des heimischen Fuhrgewerbes nicht Waaren und Güter aufsprechen, sondern mußten nach Kräften im Interesse des Fuhramts thätig sein.

Damit waren die alten Zunfterinnerungen wieder zu neuem Leben erwacht. Der Zunftzwang war straffer durchgebildet als je zuvor, und rücksichtslos machte das Fuhramt von seinen Vorrechten Gebrauch. Länger als 30 Jahre hindurch blieb das Monopol des Fuhramts unangetastet. Dann begannen die Kämpfe mit der Staatspost von Neuem. Als um die Mitte des 18. Jahrhunderts im Postwesen geordnete Verhältnisse geschaffen worden waren, verloren auch die alten Sonderrechte des Rostocker Fuhramts an Geltung. Nachdem im Jahre 1759 wieder in allen größeren Orten Reihefuhrämter zum Betriebe der Postnebenfuhren eingerichtet worden waren, mußte auch das Rostocker Fuhramt die gleichen Dienste übernehmen. Seine Vorrechte in Bezug auf die Personenbeförderung hörten auf. Es unterstand aber auch jetzt nicht dem herzoglichen Postamte, sondern war als rein städtische Anstalt selbständig neben dem Postamte unter städtischer Polizeigewalt thätig, ein Zwitterverhältniß, das den Dienst des Postamts erschwerte und für das Publikum manche Unbequemlichkeiten im Gefolge hatte. Denn das Postamt hatte keine Gewalt über die einzelnen Fuhramtsgenossen, und bei Klagen über die Leistungen des Amtes waren Bürgermeister und Rath der Stadt immer geneigt, sich des Fuhramts anzunehmen, nicht selten mehr, als sich mit den öffentlichen Interessen vertrug. Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser Sachlage ergaben, wurden noch dadurch gesteigert, daß die Regierung bei Abschluß des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs von 1755 (mit den Ständen des Landes) der Stadt Rostock alle alten Privilegien neu bestätigt hatte, darunter auch die Privilegien des Fuhramts, wie der Rostocker Rath stets hervorhob, während die Regierung diese Auffassung wiederholt, aber stets ohne Erfolg, bestritten hatte.

Den Fuhramtsmitgliedern waren diese Umstände nicht fremd. Sie hielten deshalb auch noch Jahrzehnte lang im Geheimen den Wettbewerb mit den Posten in der Personen- und Sachbeförderung aufrecht. Bei der wachsenden Verbesserung des Landespostwesens und in Folge scharfer Ueberwachung der Fuhrleute durch die herzoglichen Behörden nahm der Wettbewerb des Fuhramts aber allmählich ab. Am Ende des 18. Jahrhunderts hatte das Fuhramt sich mit den neuen Verhältnissen abgefunden und beschränkte sich fortan auf das Güterfrachtgeschäft und die Leistung der Postnebenfuhren, aber auch jetzt noch als rein städtische Anstalt. Diese Doppelstellung des Fuhramts führte je länger je mehr zu ernsten Unzuträglichkeiten. In Folge der mangelnden Aufsicht und der Unnachgiebigkeit der Fuhramtsmitglieder gegen jede Anregung des Postamts, den Forderungen der neuen Zeit im Fuhrbetriebe sich mehr als bisher anzupassen, hatte allmählich im Rostocker Fuhrwesen eine grenzenlose Mißwirthschaft Platz gegriffen, die beim reisenden Publikum den schlechtesten Eindruck machte. Nach dem Urtheil Aller war im Anfang des 19. Jahrhunderts nach Beendigung der Freiheitskriege die Einrichtung des Extrapostwesens in der lebhaften See- und Handelsstadt Rostock schlechter bestellt als selbst in der kleinsten Stadt irgend eines Landes. Die ankommenden Reisenden wandten sich wegen der Weiterreise zuerst an das herzogliche Postamt, das sie an das städtische Fuhramt verweisen mußte. Der Wagenmeister lief nun zu dem Fuhrmann, der an der Reihe war, und wenn diesem zufällig die Fuhre nicht paßte, so lehnte er sie unter irgend einem Vorwande ab. Dann mußte der bejahrte Wagenmeister den in der Reihe folgenden, vielleicht im entgegengesetzten Stadttheil wohnenden Fuhrmann aufsuchen; wenn dieser seine Pferde zu Hause hatte, so besaß er doch kaum einen schicklichen Wagen, und wenn die Reisenden im eigenen Wagen fuhren, dann kam der Fuhrmann erst aus der Vorstadt herein, musterte Wagen und Reisende, und nun entstand erst Verhandlung und Streit darüber, wieviel Pferde vorzulegen waren. Die Amtsältesten betrachtete jeder Fuhrmann als seines Gleichen und achtete ihrer Einreden nicht, und die Furcht vor der Aufsichtsbehörde, dem Gewett, kam überhaupt nicht in Frage. "Wird nämlich, wie es in einer zeitgenössischen Schilderung heißt ein Fuhrmann bei dem Gewett besprochen, daß er seiner Verpflichtung nicht genügt habe, so wird erst eine gerichtliche Kognition begonnen, protokollirt, geleugnet, gestritten, auf Beweis erkannt, appellirt und Gott weiß was sonst noch Alles gethan, um die Kontrolle zu schwächen und somit möglichst ungebundene Hände zu behalten."

Unzählige Klagen von hoher und niedriger Seite waren schon erhoben worden, aber immer vergeblich. Jeder Klage wurden die alten verbrieften Rechte des Amts entgegengehalten, die doch von den Genossen selbst täglich verletzt wurden. Jeder bemühte sich, möglichst zahlreiche Fuhren zu erhalten, auch wenn er nicht an der Reihe war, schaffte die Reisenden heimlich aus der Stadt und suchte an sich zu ziehen, was möglich war. Die Mißstände wurden umsomehr im Publikum empfunden, als der Reiseverkehr sich sehr lebhaft entwickelt hatte, und besonders wohlhabende Reisende dem ersten Ostseebad Doberan auf dem Wege über Rostock zuströmten. Es kam hinzu, daß jeder mit besonderem Fuhrwerk in Rostock eintreffende Reisende sich dem Pferdewechsel unterwerfen und frische Pferde vom Fuhramte nehmen mußte. Wenn der Reisende Miene machte, diesem Gebrauch zuwiderzuhandeln, so wurde sofort mit Pfändung und gerichtlichen Strafen vorgegangen, sodaß er schließlich, um Weiterungen in der fremden Stadt zu vermeiden, immer nachgab, auch wenn das Recht klar auf seiner Seite war. In besonders üble Lage gerieth der Reisende, der wegen frischer Pferde mit Fuhrleuten verhandelte, welche nicht dem Fuhramte angehörten: sofort war das ganze Fuhramt zur Stelle, und nur ruhiges Nachgeben konnte vor Thätlichkeiten schützen.

So allgemein die Klagen waren und so rückständig der Betrieb des Stadtfuhramts jahrzehntelang blieb, so war bei der Regierung ersichtlich geringe Neigung vorhanden, mit fester Hand einzugreifen, weil die Stadt Rostock sich stets warm des Fuhramts annahm, wie mehrfache Versuche der Regierung gezeigt hatten. Auch betrachtete der Rostocker Rath die Sache nicht als Angelegenheit eines einzelnen Amts, sondern als Bestandtheil seiner Stadtgerechtsamen, die ohne angemessene Entschädigung nicht aufgegeben werden konnten. Mannigfache Vorschläge wurden im Laufe der Zeit gemacht, aber immer ohne Erfolg. Der beklagenswerthe Zustand des Fuhramts dauerte fort, wie jeder Reisende, der Rostock einmal berührt hatte, erzählen konnte. "Die Schuld an diesem Uebelstande fällt aber," wie die Regierung sich selbst zu trösten suchte, "nicht auf die Großherzogliche Postverwaltung, sondern die Rostocker tragen den Schimpf und die Schande ihrer Einrichtung selbst."

Nachdem wieder lange Zeit verstrichen war, und da der Zustand des Fuhramts dem Rath zu Rostock selbst unhaltbar erscheinen mochte, ließ dieser im Jahre 1841 bei einer wiederholten Erörterung der Angelegenheit mit der Regierung durchblicken, daß die Auflösung des Fuhramts gegen eine angemessene Entschädigung wohl in Erwägung gezogen werden könnte. Diese Andeutung griff die Regierung sofort auf. Sie ernannte einen Kommissar in Rostock, der mit dem Rathe und Fuhramte unterhandeln sollte. In der Instruktion des Kommissars kam zum Ausdruck, daß die Regierung der Stadt Rostock zwar kein besonderes Recht auf das Postnebenfuhrwesen einräume, daß es auf diesen Punkt bei der jetzigen Haltung des Rathes auch nicht ankomme, und das Prinzip umsomehr auf sich beruhen könne, als vor allen Dingen die augenblickliche günstige Stimmung be-nutzt werden müsse, um den bisherigen unleidlichen Zustand zu beendigen, wenn das ohne große Opfer möglich sei.

Beide Parteien zeigten bei der Verhandlung Entgegenkommen. Man einigte sich schließlich dahin, daß jedes aktive Mitglied des Reihefuhramts eine baare Abfindung von 125 Thalern, jedes inaktive Mitglied (frühere aktive Mitglieder, die in Folge Verarmung den Fuhrbetrieb eingestellt, aber die Mitgliedschaft behalten hatten) von 20 Thalern erhalten und dem Amte außerdem der Betrag von 50 Thalern zur Bestreitung seiner Unkosten gezahlt werden solle. Bei einem Bestande von 17 aktiven und 7 inaktiven Mitgliedern betrug mithin die ganze Entschädigung 2315 Thaler. Sie war nicht übertrieben. Durchschnittlich waren bis zum Jahre 1840 etwa 320 Extraposten u. s. w. jährlich, jede auf etwa 3 Meilen Entfernung, geleistet worden. Jeden Genossen hatte 15-20 Mal im Jahr die Reihe getroffen, und sein Verdienst betrug gering gerechnet 20-30 Thaler jährlich aus dem Fuhramte. Eine einmalige Entschädigung von 125 Thalern war daher eine sehr bescheidene Forderung.

Die Stadt Rostock, die mit der Preisgabe des Fuhramts auf ein städtisches Privileg verzichtete, nahm keine Geldentschädigung in Anspruch. Sie sprach aber die Erwartung aus, daß die Regierung ihr eine günstige Gegenkonzession zu Theil werden ließe, allerdings ohne sich über Gegenstand und Umfang derselben des Näheren auszulassen.

Die ganzen Abmachungen wurden in Form eines Vertrages zwischen dem Kommissar und Bürgermeister und Rath zu Rostock zusammengestellt. Der Vertrag wurde am 15. Dezember 1841 vollzogen und von der Regierung genehmigt. Nach Erfüllung der verabredeten Bedingungen stellte das Fuhramt am 1. Januar 1842 seinen Betrieb ein, und seine Befugnisse gingen von diesem Zeitpunkte ab auf das Großherzogliche Postamt über.

Damit hatte ein Institut aufgehört zu bestehen, das länger als ein halbes Jahrtausend im Handels- und Verkehrsleben der Stadt Rostock eine bedeutsame Rolle gespielt hatte. Es fand sich aber Niemand, der sein Ende bedauerte, selbst nicht die Angehörigen des Amts, denen endlich eine Fessel abgenommen war, unter der ihre Vorgänger im Fuhramte schon vor 100 Jahren und mehr geseufzt hatten.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Das Amt der Fuhrleute zu Rostock