Die Rechte der Stadt Schwerin 01 bis 27
1. Haupt um Haupt.
2. Hand um Hand. (Glied um Glied)
3. Wenn Jemand einen Anderen verwundet, so dass die Wunde die Tiefe eines Fingernagels und die Länge eines Fingergliedes hat, so soll der Schuldige zu einer Brüche von 60 Schillingen an die Herrschaft, d. i. die Obrigkeit, und zu einer Sühne von 24 Schillingen an den Verwundeten verurteilt werden.
(4. Ein Totschlag gilt 60 Mark lüb., der Herrschaft 30 Mark und „dem Totgeschlagenen“ auch so viel)
(5. Wenn Einem der Zahn aus dem Munde geworfen und das Angesicht „verschimpfiert“ ist, gilt 15 Mark)
(6. Eine Lähmung gilt 15 Mark, der Herrschaft 10 Mark und dem Gelähmten 5 Mark)
(7. Eine Wunde, aus welcher Knochen genommen werden können, gilt 15 Mark)
(8. Wird Jemand „gluplings“, d. i. ohne dass er sich dessen versah, gehauen oder gestochen, so ist es einem heimlichen Morde gleich und gilt 30 Mark)
(9. Ein Blutlass, welcher mit einer Waffe geschieht, gilt 3 Mark, geschieht er aber mit der Faust, 24 Schill.)
(10. Ein Erdfall, d. i. wenn Jemand auf die Erde geworfen wird, gilt 3 Mark)
11. Für einen blutrünstigen Schlag (braun und blau) soll die Herrschaft 24 und der Beschädigte 12 Schillinge haben, (wenn aber ein Erdfall dabei stattfand, 3 Mark).
(12. Ein Haarzug gilt 12 Schill.)
(13. Wenn Jemand ehrenrührig geschimpft wird, gilt 20 Mark)
(14. Wenn Jemand nicht zu rechter Zeit vor dem Gerichte erscheint, muss er 3 Mark Strafe zahlen)
15. Für einen Backenstreich bekommen die Herrschaft und der Geschlagene je 4 Schillinge.
(16. Eine „Klete“ (ein Wurf?) gilt 15 Mark an die Obrigkeit)
(17. Ein Beinbruch 5 Mark an den Beschädigten.)
(18. Verachten und Verlaufen des Arrestes 30 Mark)
19. Wer den Frieden eines Hauses gewaltsam bricht, begeht ein Kapital-Verbrechen, d. h. er verwirkt einen Halsbruch, wofür die Strafen weiter unten aufgeführt werden.
20. Wenn ein unehrliches Weib einen ehrlichen Mann schimpft in Gegenwart zweier ehrbarer Männer, so darf er ihr mit Recht einen tüchtigen Backenstreich geben (mit flacher Hand).
21. Wenn Jemand ein doppeltes Maß benutzt, ein großes und ein kleines, das große für den Ein- und das kleine für den Verkauf, so begeht er ein Kapital-Verbrechen.
(22. Wenn Jemand einem Anderen vom Acker abpflügt, hat er so oft 3 Mark zu zahlen, so viele Furchen er abgepflügt hatte)
23. Der Müller soll sein bestimmtes Maß von jedem einzelnen Scheffel nehmen, welches man jetzt die „Matte“ zu nennen pflegt.
24. Wer die Ordnung und die Rechte der Stadt verletzt, hat eine Strafe von 3 Mark Silber zu zahlen, wovon 2 Mark der Stadt, 1 Mark der Herrschaft zufallen.
25. Alle Friedensschillinge (oder Geleitgelder) fallen den Ratsmännern der Stadt zu.
26. Wenn der Rat zum Dienste der Stadt die Wahl eines Bürgermeisters beschlossen hat, und die Bürger lehnen sich dawider auf, so sollen zwei Teile der zu vereinbarenden Sühne dem Rate, der dritte aber dem Bürgermeister zufallen.
27. Den Bürgern gebührt es, solchen Bürgermeister als gewählt zu
betrachten.*)
*) Wedemann schreibt: „Den Borgern geböret sülcken geleseten Borgermeister uterkoren tho holden“, Hövich (vgl. S. 12) dagegen: „Die Bürger haben Macht, einen Vorsteher der Kirchen oder einen Oeconomum zu wählen“.
2. Hand um Hand. (Glied um Glied)
3. Wenn Jemand einen Anderen verwundet, so dass die Wunde die Tiefe eines Fingernagels und die Länge eines Fingergliedes hat, so soll der Schuldige zu einer Brüche von 60 Schillingen an die Herrschaft, d. i. die Obrigkeit, und zu einer Sühne von 24 Schillingen an den Verwundeten verurteilt werden.
(4. Ein Totschlag gilt 60 Mark lüb., der Herrschaft 30 Mark und „dem Totgeschlagenen“ auch so viel)
(5. Wenn Einem der Zahn aus dem Munde geworfen und das Angesicht „verschimpfiert“ ist, gilt 15 Mark)
(6. Eine Lähmung gilt 15 Mark, der Herrschaft 10 Mark und dem Gelähmten 5 Mark)
(7. Eine Wunde, aus welcher Knochen genommen werden können, gilt 15 Mark)
(8. Wird Jemand „gluplings“, d. i. ohne dass er sich dessen versah, gehauen oder gestochen, so ist es einem heimlichen Morde gleich und gilt 30 Mark)
(9. Ein Blutlass, welcher mit einer Waffe geschieht, gilt 3 Mark, geschieht er aber mit der Faust, 24 Schill.)
(10. Ein Erdfall, d. i. wenn Jemand auf die Erde geworfen wird, gilt 3 Mark)
11. Für einen blutrünstigen Schlag (braun und blau) soll die Herrschaft 24 und der Beschädigte 12 Schillinge haben, (wenn aber ein Erdfall dabei stattfand, 3 Mark).
(12. Ein Haarzug gilt 12 Schill.)
(13. Wenn Jemand ehrenrührig geschimpft wird, gilt 20 Mark)
(14. Wenn Jemand nicht zu rechter Zeit vor dem Gerichte erscheint, muss er 3 Mark Strafe zahlen)
15. Für einen Backenstreich bekommen die Herrschaft und der Geschlagene je 4 Schillinge.
(16. Eine „Klete“ (ein Wurf?) gilt 15 Mark an die Obrigkeit)
(17. Ein Beinbruch 5 Mark an den Beschädigten.)
(18. Verachten und Verlaufen des Arrestes 30 Mark)
19. Wer den Frieden eines Hauses gewaltsam bricht, begeht ein Kapital-Verbrechen, d. h. er verwirkt einen Halsbruch, wofür die Strafen weiter unten aufgeführt werden.
20. Wenn ein unehrliches Weib einen ehrlichen Mann schimpft in Gegenwart zweier ehrbarer Männer, so darf er ihr mit Recht einen tüchtigen Backenstreich geben (mit flacher Hand).
21. Wenn Jemand ein doppeltes Maß benutzt, ein großes und ein kleines, das große für den Ein- und das kleine für den Verkauf, so begeht er ein Kapital-Verbrechen.
(22. Wenn Jemand einem Anderen vom Acker abpflügt, hat er so oft 3 Mark zu zahlen, so viele Furchen er abgepflügt hatte)
23. Der Müller soll sein bestimmtes Maß von jedem einzelnen Scheffel nehmen, welches man jetzt die „Matte“ zu nennen pflegt.
24. Wer die Ordnung und die Rechte der Stadt verletzt, hat eine Strafe von 3 Mark Silber zu zahlen, wovon 2 Mark der Stadt, 1 Mark der Herrschaft zufallen.
25. Alle Friedensschillinge (oder Geleitgelder) fallen den Ratsmännern der Stadt zu.
26. Wenn der Rat zum Dienste der Stadt die Wahl eines Bürgermeisters beschlossen hat, und die Bürger lehnen sich dawider auf, so sollen zwei Teile der zu vereinbarenden Sühne dem Rate, der dritte aber dem Bürgermeister zufallen.
27. Den Bürgern gebührt es, solchen Bürgermeister als gewählt zu
betrachten.*)
*) Wedemann schreibt: „Den Borgern geböret sülcken geleseten Borgermeister uterkoren tho holden“, Hövich (vgl. S. 12) dagegen: „Die Bürger haben Macht, einen Vorsteher der Kirchen oder einen Oeconomum zu wählen“.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Chronik der Haupt- und Residenzstadt Schwerin