An Hardenberg, Glatz, den 20. Juli 1813.

Mehrere Nachrichten, die mir auf verschiedenen Wegen zukommen, überzeugen mich täglich mehr von der Nützlichkeit des Landsturms und selbst von der Willigkeit mehrerer Bezirke, sich den desfallsigen Einrichtungen zu fügen. Aus den angelegentlichen Erkundigungen der Feinde nach dem Fortgang dieser Verteidigungsanstalt läßt sich auf die Wichtigkeit schließen, die man ihr gibt; und schon allein aus der Meinung, die er davon hat, ließe sich ein hinreichender Grund hernehmen, das Landsturmedikt in keinem einzigen seiner Paragraphen zu ändern, sondern die Beurteilung der Anwendbarkeit den Militärbefehlshabern zu überlassen.
In den vom Feinde besetzten Distrikten Schlesiens hauen die feindlichen Truppen besonders übel auf den Gütern der ausgewanderten Staatsbeamten und der in die Landwehr getretenen Individuen. Sie zwingen die Amtleute, Schulden auf die Güter ihrer Herren zu machen. Diesem Unfug kann ganz einfach dadurch gesteuert werden, wenn ein Gesetz erlassen wird, das alle solche für Bewirtung der feindlichen Truppen oder zum Behuf der vom Feinde geforderten Kontributionen gemachten Schulden für erzwungen und illegal erklärt. Ein solches Gesetz sichert die Gutsbesitzer vor dem Untergang und erschwert dem Feinde die Möglichkeit, die Kräfte des Landes zu seinem Vorteil zu nützen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Briefe - 1813