Die Zusammensetzung des Judengerichtes
Das Judengericht bestand aus dem Judenrichter und einer Anzahl jüdischer und christlicher Beisitzer. Der Judenrichter stellte als Leiter der Verhandlung die Umfrage nach dem Rechte an die Beisitzer und fasste den Spruch derselben, denen demnach das Urteil zustand. *) Dem Judengerichte stand ein Judenschreiber zur Seite. **)
*) Als Beleg die Formel, die in dem schriftlich ausgefertigten Urteil dem Erkenntnis unmittelbar vorangeht (es sind unter den zahlreichen Urkunden drei aus drei verschiedenen Städten, Radkersburg 1439, Marburg 1447, Judenburg 1451, herangezogen): N. (der Kläger) pat darauf czefragen, was recht wer; dem ward erkannt czurecht von den erbern kristen und juden, die bey mir an dem judenrechten gesessen sind . . . (LA. 5633). — N. pat mit vorsprechen darumb zefragen was recht wer; do ward im vor mein und dem rechten mit recht erfunden und ertailt von erbern leuten, von kristen und juden, dy bei dem rechten waren . . . (LA. 6077). — N. pat darumb ze fragen was recht war; ist jm zu recht erckannt von erbern leuten, kristen und juden, das ich dem genanten X. fur das judenrecht laden sull . . . (LA. 6280a).
**) Ausnahmsweise findet sich auch das Gericht des Verwesers, wenn es zur Aburteilung über Rechtsfälle zwischen Christen und Juden berufen war, als Judengericht genannt. So bezeichnet Sigmund Roggendorfer, Verweser in Graz, am 23. April 1455 einen Behabbrief, den er dem Seckchel, Molhams Sohn zu Judenburg, gibt, als „vor mein und dem judenrechtn, von erbern kristen mit recht ertailt“. Man findet also in diesem Behabbrief, in dem das Fehlen der Bezeichnung des Verwesers als Judenrichters und zugleich der Juden als Beisitzer nicht Zufall sein kann, ausnahmsweise ein nicht in der oben beschriebenen, regelmäßigen Weise zusammengesetztes Gericht als Judengericht (Judenrecht) bezeichnet (LA. 6526b).
*) Als Beleg die Formel, die in dem schriftlich ausgefertigten Urteil dem Erkenntnis unmittelbar vorangeht (es sind unter den zahlreichen Urkunden drei aus drei verschiedenen Städten, Radkersburg 1439, Marburg 1447, Judenburg 1451, herangezogen): N. (der Kläger) pat darauf czefragen, was recht wer; dem ward erkannt czurecht von den erbern kristen und juden, die bey mir an dem judenrechten gesessen sind . . . (LA. 5633). — N. pat mit vorsprechen darumb zefragen was recht wer; do ward im vor mein und dem rechten mit recht erfunden und ertailt von erbern leuten, von kristen und juden, dy bei dem rechten waren . . . (LA. 6077). — N. pat darumb ze fragen was recht war; ist jm zu recht erckannt von erbern leuten, kristen und juden, das ich dem genanten X. fur das judenrecht laden sull . . . (LA. 6280a).
**) Ausnahmsweise findet sich auch das Gericht des Verwesers, wenn es zur Aburteilung über Rechtsfälle zwischen Christen und Juden berufen war, als Judengericht genannt. So bezeichnet Sigmund Roggendorfer, Verweser in Graz, am 23. April 1455 einen Behabbrief, den er dem Seckchel, Molhams Sohn zu Judenburg, gibt, als „vor mein und dem judenrechtn, von erbern kristen mit recht ertailt“. Man findet also in diesem Behabbrief, in dem das Fehlen der Bezeichnung des Verwesers als Judenrichters und zugleich der Juden als Beisitzer nicht Zufall sein kann, ausnahmsweise ein nicht in der oben beschriebenen, regelmäßigen Weise zusammengesetztes Gericht als Judengericht (Judenrecht) bezeichnet (LA. 6526b).
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Beiträge zur Geschichte der Juden in Steiermark