Die Beisitzer

Als christliche Beisitzer waren (in Marburg 1478 nachweisbar und sonst wohl gleich oder ähnlich) dem Judenrichter zwei Bürger aus dem Rate und zwei aus der übrigen Bürgerschaft beigeordnet. *) Die Zahl der jüdischen Beisitzer war mir nicht feststellbar. Es ist jedoch mit Rücksicht auf den bei Einsetzung des Judengerichtes zur Geltung gelangenden Grundsatz der Gleichberechtigung anzunehmen, dass dieselbe gleich hoch war. Die Abneigung gegen das Amt eines Beisitzers, die für die damalige Zeit bereits allgemein festzustellen ist, machte sich auch hier geltend. Um die Ausübung des Beisitzeramtes der Bürger beim Judengericht zu erzwingen, sah sich Friedrich III. veranlasst, für den Fall der Weigerung eine Strafe von 10 fl. festzusetzen.

*) Mon. Habs., I. Abt. 2, S. 749 Nr. 771. — Friedrich III. befiehlt 1478 Richter und Rat in Marburg, „daz ir (dem neuen Judenrichter) ... als offt er auch dasselb judenrecht besiczen wirdet im albeg zwen unsrer burger vom rat und zwen wolgeleumt unsrer burger aus der gemain zuordent, die daz judenrecht mitsamt im und andern, so daran siczen, besiczen und rechtsprechen, welh aber sich des seczen und nit tun wolten von derselben jedem, so sich des seczen X gulden zu peen zu unsern handen nemet und uns die raichet . . .“
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Beiträge zur Geschichte der Juden in Steiermark