Autonome jüdische Rechtsprechung
Nach dem bei den germanischen Völkern zur Anwendung gebrachten Grundsatz, fremden Völkern die Rechtsprechung untereinander nach deren eigenen Gesetzen einzuräumen, wurde im allgemeinen auch den Juden die Austragung von Streitfällen untereinander nach ihrem Gesetze und unter ihrem Richter gestattet. Die Machtbefugnisse der jüdischen Richter wiesen jedoch, insbesondere in der Frage, wie weit neben rituellen und privatrechtlichen auch strafrechtliche Streitfälle in den Bereich ihrer Rechtsprechung einzubeziehen seien, weitgehende Verschiedenheiten auf.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Beiträge zur Geschichte der Juden in Steiermark