Altfreiheit und Dienstbarkeit des Uradels in Niedersachsen - 1. Die bischöflich hildesheimische Dienstmannschaft im 11. und 12. Jahrhundert.

Aus: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
Autor: Wittich, W. (?-?) Straßburg, Erscheinungsjahr: 1906
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Gesellschaft, Wirtschaftsgeschichte, Sozialgeschichte, wirtschaftliche Zustände, Entwicklung, Nationalökonomie, Sozialwissenschaft, Demokratie, Wirtschaftspolitik, Dienstbarkeit, Klassen, Schichten, Adel, Arbeiterklasse, Wissenschaft, Mittelalter, Verkehrswege, Wikinger, Hanse, Hansa, Hansestädte, Schifffahrt, Hansebund, Handelsgesellschaften,
Im Mittelpunkt des niedersächsischen Landes liegt das altberühmte Bistum Hildesheim, dessen reiche Urkundenschätze in den letzten Jahren in musterhafter Weise publiziert worden sind*). Wir beginnen daher die Untersuchung unseres Problems in diesem Gebiete.

Die Ministerialität der Bischöfe von Hildesheim war eine Genossenschaft persönlich unfreier Personen und Geschlechter, die sich dadurch vor den übrigen Hörigen auszeichneten, dass sie besondere, ehrenvolle Dienste am Hof des Bischofs verrichteten. Die Genossenschaft der Ministerialen besaß bestimmte Vorrechte vor den übrigen Hörigen, die alle in dem sogenannten Dienstrecht aufgezeichnet waren. Das Dienstrecht stellte zunächst weitgehende Milderungen der Hörigkeit fest, grenzte ihre Dienstverpflichtungen genau ab, bestimmte ihre Ansprüche dem Bischof gegenüber, besonders auf die ihnen von diesem verliehenen Hoflehen, und verbürgte ihnen das Recht, in dienstrechtlichen Sachen von ihren Genossen gerichtet zu werden. Schon die älteste Urkunde, die sich mit den Ministerialen beschäftigt, zeigt deren hervorragende Stellung 1a). Im Jahr 1073 hatten sich die hildesheimischen Ministerialen gegen ihren Herrn, den Bischof Hezilo, empört. Zur Entscheidung dieser Streitigkeiten zwischen beiden Parteien hielt der Bischof von Halberstadt ein marchiale colloquium, wohl ein Gericht seiner Dienstleute, ab, vor dem die hildesheimischen Dienstleute erscheinen sollten. Bischof Udo gab im Jahr 1092 seinen Ministerialen und ihren Töchtern unbeschränkte Heiratsfreiheit innerhalb und außerhalb der Genossenschaft und bestätigte ihre althergebrachte Freiheit von der bumiete genannten Heiratsabgabe 2). In beiden Urkunden tritt uns also schon zu Ende des 11. Jahrhunderts die Ministerialität als eine hochberechtigte und angesehene Korporation entgegen, der der Bischof nur mit Mühe Herr werden konnte.

Die Anzahl dieser Dienstmannenfamilien scheint ursprünglich nicht sehr bedeutend gewesen zu sein 3). In der Urkunde des Bischofs Udo vom Jahr 1092 über die Heiratsfreiheit seiner Dienstmannen erscheinen außer einem vicedominus Hiddo nur acht mit ihren Vornamen bezeichnete Dienstmannen als Zeugen. Immerhin ist anzunehmen, dass bei dieser Verhandlung die Mehrzahl der Dienstmannen zugegen war. Auch sonst sind im ersten Viertel des 12. Jahrhunderts die dienstmännischen Zeugen nicht eben zahlreich. Die höchste Zahl ist 14, gewöhnlich sind es vier bis sieben 3). Natürlich ist dieser Schluss von der Zahl der dienstmännischen Urkundenzeugen auf die Zahl der überhaupt vorhandenen Ministerialen nicht unbedingt sicher, aber nicht nur der Inhalt der Urkunden lässt auf die Anwesenheit der meisten überhaupt vorhandenen Dienstleute schließen, sondern auch der Umstand, dass gerade in dieser Frühzeit die Mehrzahl der Dienstleute am Hofe des Bischofs lebte 4).

Auch möchte ich als ein schwerwiegendes Argument für die ursprünglich nicht beträchtliche Zahl der Dienstleute den Ursprung der Ministerialität aus den vier oder fünf Hofämtern geltend machen. Diese Annahme halte ich der entgegengesetzten Auffassung von Waitz und neuerdings auch von Heck gegenüber entschieden aufrecht 5). Waitz hält die Teilnahme am Kriegsdienst, besonders den Dienst zu Ross, für die materielle Grundlage des besseren Rechts der Ministerialen. Heck erklärt, die Annahme, dass die bevorzugte Stellung der Ministerialen durch die Bekleidung des Hausamts bewirkt worden sei, stoße auf statistische Hindernisse. „Die Zahl der Ministerialen ist, soweit unsere Nachrichten reichen, von Anbeginn an unverhältnismäßig größer gewesen." Sowohl Waitz wie auch Heck bleiben einen quellenmäßigen Beweis ihrer Auffassung schuldig. Eine Statistik der Ministerialen irgend eines Herrn besitzen wir aus der Frühzeit wenigstens nicht. Dagegen betonen die ältesten und wichtigsten Dienstrechte, wie das Bamberger und Kölner Ministerialenrecht, übereinstimmend mit dem Sachsenspiegel, dass sämtliche Dienstmannsgeschlechter zu einem der vier oder fünf Hofämter geboren und verpflichtet, zur Leistung anderer Dienste aber nicht verbunden seien 6). Diese auffallende und durch ihre Allgemeinheit in den süd- und norddeutschen Dienstrechten doppelt bemerkenswerte Bestimmung kann meines Erachtens nur durch die Annahme erklärt werden, dass die Ministerialität als bevorzugte Klasse der Hörigen aus den vier Hofämtern hervorgegangen ist. Heck behauptet gerade das Gegenteil und sagt mit besonderer Beziehung auf den Satz des Sachsenspiegels: „Nach dem Spiegler ist die Zugehörigkeit zu einem Hausamt Folge und nicht Grundlage der Dienstmannschaft. Die eventuelle Bekleidung eines Hausamtes ist Standespflicht". Es ist meines Erachtens ganz unmöglich, der unten 6) im Wortlaut angeführten Stelle diesen Sinn unterzulegen. Sie sagt nicht, wie Heck will, der Ministerial muss eventuell ein Hausamt bekleiden, sondern, alle Dienstleute sind geborene Truchsessen, Schenken, Marschälle oder Kämmerer. Hofamt und Dienstbarkeit sind untrennbar. Die Dienstmannschaft besteht auch nach dem Sachsenspiegel, wenigstens formell, aus den zu den vier (fünf) Hofämtern geborenen Geschlechtern. Damit aber weist die Stelle wie alle andern deutlich auf die Entstehung der Ministerialität aus den Hof- und Hausämtern hin. Welchen Familien diese Dienstleute der frühesten Periode angehörten, ist nur bei den allerwenigsten festzustellen, da sie nur mit dem Vornamen aufgeführt werden. Bis zum Jahre 1130 lassen sich drei Familien mit Sicherheit unter den aufgezählten Vornamen ermitteln 7). Am frühsten erscheinen die Familie von Tossem mit dem Kämmerer Ekbert und die Familie der Truchsessen mit dem Dapifer Ernst. Die Truchsessen gehören höchstwahrscheinlich der Familie von Ochtersum an 8). Der als Ernst von Ochtersum erscheinende Ministerial ist wahrscheinlich mit dem Truchseß Ernst identisch. Es sind also zwei der großen Amtsgeschlechter, die uns zuerst mit Deutlichkeit unter den Ministerialen erkennbar werden. Die dritte Familie endlieh, die in so früher Zeit in der hildesheimischen Ministerialität erscheint, ist die Familie von Eilstrenge. Bereits im Jahr 1125 werden die drei Brüder Volcoldus, Eizo und Ruthericus als Zeugen in der Stiftungsurkunde des Klosters Marienrode aufgeführt. Jedoch erst 25 Jahre später, im Jahr 1150, treten sie mit ihrem Geschlechtsnamen auf. Nur wenige Jahre später als die Familie von Eilstrenge wird mit dem Vogt Liutoldus 9) der erste Angehörige der hochangesehenen Familie der Herren von Altenmarkt, die auch Herren vom Werder (insula) oder Vögte von Hildesheim heißen, erwähnt. Zu gleicher Zeit taucht die Familie der Herren von Altendorf (de veteri villa), der ersten Inhaber des Schenkenamts, auf). Jedoch erscheinen neben diesen beiden Amtsgeschlechtern schon eine ganze Anzahl von Ministerialgeschlechtern, wie die Herren von Lengede (ao. 1131), von Mehle (Midelen), Machtigoshusen, Rössing, Hottenem (Hottein), wohl Ministerialen des Klosters St. Michael, Elvede (Elbe), Milenheym, Malerde, Alesburg, Guide (ao. 1132 — 1141) 10). Die Zahl mehrt sich dann so, dass bis zum Jahr 1182, also im Zeitraum von 50 Jahren, etwa 75 Ministerialenfamilien urkundlich erwähnt werden. Nun ist es allerdings nicht sicher, ob alle durch besondere Ortsbezeichnung (de X) hervorgehobenen Persönlichkeiten auch einem besonderen Geschlecht angehörten. Bei einigen lässt sich die Familienzusammengehörigkeit der nach verschiedenen Orten sich nennenden Personen unzweifelhaft nachweisen. Ein Beispiel unter vielen bietet die Familie der Vögte, deren Angehörige bald unter dem Namen von Altenmarkt, bald als Herren de insula, bald als advocati de Hildesheim, bald als advocati montis erscheinen. Trotzdem ist die Zahl der als solche unterscheidbaren Familien noch immer sehr beträchtlich.

Für unsere Untersuchung kommt nun zunächst die Frage nach dem Ursprung dieser hildesheimischen Ministerialität in Betracht. Es kann meines Erachtens keinem Zweifel unterliegen, dass die Ministerialität aus der Hörigkeit hervorgegangen ist. Wie das Institut selbst sich an die Formen der Hörigkeit anlehnt, ja eigentlich eine besondere, allerdings sehr gemilderte Hörigkeit darstellt, so sind auch die Familien, die den Grundstock und ältesten Bestandteil der Dienstmannschaft gebildet haben, ursprünglich Hörige des Bischofs gewesen 11). Diese all Verhältnisse nicht besonders erwiesen zu werden. Ich will nur einige bezeichnende Hinweise der Quellen hervorheben. So nennt Bischof Hezilo in seinem Brief an Bischof Burchard II. von Halberstadt seine aufrührerischen Ministerialen (servientes) mancipia 12), und erst Bischof Udo, Hezilos Nachfolger, gibt den bischöflichen Ministerialen und ihren Töchtern vollkommene Heiratsfreiheit und erlässt ihnen die alte Hörigkeitsabgabe der bumiete, die sie bisher bei ihrer Verheiratung zu zahlen verpflichtet waren 13). Allerdings sagt der Bischof ausdrücklich, dass die Abgabe früher nicht bestanden habe und von seinen Vorgängern zu Unrecht auferlegt worden sei. Aber abgesehen davon, dass neue Privilegien häufig in der Form von Wiederverleihung alter Rechte erteilt wurden, lässt der Umstand, dass die Abgabe überhaupt einmal erhoben wurde, einen ziemlich sicheren Schluss auf ihre ursprüngliche Existenz und damit verknüpfte Freiheitsbeschränkung zu. Endlich sehen wir, dass auch in späterer Zeit Hörige durch einen Akt des Herrn, allerdings wohl nur mit Zustimmung der übrigen Dienstmannen, in die Ministerialität aufgenommen wurden 13). Alle diese Umstände erweisen deutlich die älteste Natur des Instituts und die Herkunft seiner ersten Angehörigen.

Anmerkungen zu der Abhandlung von W. Wittich: Altfreiheit u. Dienstbarkeit des Uradels in Niedersachsen.

1) Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, herausgegeben von K. Janicke, I. Leipzig 1896; II. und III. bearbeitet von Dr. H. Hoogeweg, Hannover und Leipzig 1901 und 1903 ; zitiert als Hildesheimer Urkundenbuch.

1a) Hildesh. Urkb. I. Nr. 132 (ca. ao. 1073).

2) Hildesh. Urkb. I. Nr. 150 (ao. 1092 V. 10).

3) Hildesh. Urkb. L Nr. 150 (ao. 1092): Bischof Udo gibt seinen Ministerialen Heiratsfreiheit, 8 ministerialische Zeugen. Nr. 158 (ao. 1103): Zeugen 4 Grafen, 18 Freie, 5 Dienstleute. Nr. 169 (ao. 1110): Zeugen 14 ministri ecciesie. Nr. 173 (ao. 1113 X. 8): Zeugen Benico advocatus, Eckerbertus camerarius, Ernest dapifer et ceteri complures. Nr. 174 (ao. 1117 V. 11): 8 Zeugen, ob Dienstleute? Nr. 183 (ao. 1125 V. 22) : ministeriales Hekbertus (von Tossem) Volcoldus, Eizo Eutliericus (sämtlich von Eilstrenge), drei weitere Vornamen. Nr. 190 (ao. 1130 — 1153) Volcoldus Eizo, Eeinzo, Hugoldus ministeriales. Nr. 194 (ao. 1131 V. 9) und Nr. 195 (ao. 1131 V. 5): Ekebertus, Volcoldus, Eizo. Xr. 196 (ao. 1131 VI. 12): CMch, Sohn des Asbert von Leugede. Nr. 200 (ao. 1132 ca.): Siegfried von Mehle (Midelen). Erstes Auftreten der v. Eilstrenge mit ihrem Geschlechtsnamen Nr. 263 (ao. 1150 V. 8).

4) Lüntzel, Geschichte der Diözese und Stadt Hildesheim, II. p. 96 nach Alirakula Sancti Bernwardi Nr. 3. Monumenta Germaniae historica ed. Pertz, SS. IV. p. 783. Fuit in civitate nostra (Hildesheim) miles quidam ministerialis liabitans (Anfang des 12. Jahrhunderts).

5) Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. V. 2. Aufl. ed. Zeumer, p. 322 ff. Über Ministerialen, p. 332 Anm. 3. Nach Waitz legt v. Flrth zu sehr alles Gewicht auf den Hofdienst, p. 332: „Der Dienst allgemein ist der Ausgangspunkt; in der näheren Beziehung zu dem Hofdienst erhält die Sache ihren Abschluss, ihre formelle Ordnung; die materielle Grundlage aber bildet die . . . Teilnahme am Kriegsdienst, insonderheit dem Rossedienst, die jeden, der ihn leistete, über die alten Genossen zu höherer Ehre und zu besserem Recht erhob."

Heck, Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien, Halle 1906, p. 718 ff.
6) Altmann und Bernheim, Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. 1904, p. 1.56 (ao. 1057 — 1064
v. Führth, Die Ministerialen, 1836, p. 516 (Kölner Dienstrecht, ca. ao. 1154). Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, Heft Il. pag. 1 ff., § 33, dasselbe ed. Frensdorff.
Sächsisches Lehnrecht Art. 63 § 1: Na boverechte sal jewelk dienstman geboren druzste sin oder schenke oder marscalk oder Kemerere.
Codex diplomaticus Westfaliae ed. Erhard II. Nr. 405 (ao. 1179). Bischof Siegfried von Paderborn nimmt einen freien Ritter zum Ministerialen an, hac videlicet conditione, ut iure ministerialium inter dapiferos, cum res exposceret, episcopo deserviret.

Hildesh. Urkb. I. Nr. 169 (ao. 1110). Bei der großen Schenkung des Edelherrn Aicho von Dorstedt an das Bistum Hildesheim befinden sich 4 ministeriales.

7) Vgl. oben Aiun. 3.

8) Dapiferi de Hildesheim, vgl. Hildesh. Urkb. I. p. 769. Sie heißen Ernst, Sohn des Ernst Johann, Sohn des Johann, Ernst, vgl. Nr. 655 (ao. 1212 IV. 27). Wahrscheinlich gehören sie der Familie von Ochtersum an. Hier finden sich etwa zu gleicher Zeit die Vornamen Ernst und Johann (vgl. p. 791) und Konrad. Dazu Nr. 442 (ao. 1186 X. 16): Ernestus (lapifer, Olricus dapifer et öLius eins Conradus. Auch stehen Ernst von Ochtersum und der dapifer Ernst niemals zusammen, und ersterer nimmt in den Urkunden etwa den Platz des letzteren ein. Vgl. Nr. 241 . . .
Hildesh. Urkb. II. Nr. 160 (ao. 1226 V. 26): Kaiser Friedrich II. bestätigt den Kauf des Truchsessenamts durch Bischof Konrad von dem dapifer Ernst für 150 Mark.
Die Familie von Ochtersum scheint ausgestorben; Nr. 292 (ao. 1230): Conradus de Ochtersum, der letzte.

9) Vgl. Hildesh. Urkb. I. Nr. 200 (ao. 1132 ca.): Liutoldus advocatus etc. Nr. 201 (ao. 1132—1141): Conoue de Aldendorp.
Über die verschiedeneu Namen des Geschlechts der Vögte vgl. Hildesh. Urkb. I. p. 769, 810, 812. II. p. 646 (wo sie fälschlich als nobiles bezeichnet werden), 672.

10) Vffl. Hildesh. Urkb. I. Nr. 196 (ao. 1131), 200 (ao. 1132), 201 (ao. 1132 bi.s 1141).

11) Gegenüber Hkck (Sachsenspiegel und die Stände der Freien, 1906, p. 709—733), der den Ursprung der Ministerialität aus der Hörigkeit bestreitet verweise ich zunächst auf die ältesten Hofrechte, die sämtlich das Ministerialenverhältnis als den auszeichnenden aber rein tatsächlichen Dienst der Hörigen in einem Hofamt darstellen.
Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms (ao. 1023 — 1025), § 29 Lei erit
Recht der Limburger Klosterleute (ao. 1035 I. 17), Vgl. Altmanx und Bernhkim, Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. 1904, p. 151 — 163.
Ferner nennt der Bischof von Hildesheim in der Urkunde von 1073 (vgl. Anm. 1) die Ministerialen ausdrücklich mancipia. In einer Osnabrücker Urkunde (Osnabr. Urkb. ed. Phillippi, L Nr. 139 ao. 1037—1052) ergibt sich der libertus miles Werinbreht unzweifelhaft in das Ministerialenverhältnis. Er bezeichnet sich dann aber als proprius liddo.
Für die Unfreiheit bezw. das alte Latenverhältnis entscheidet meines Erachtens die Gleichstellung der Ministerialen und Laten im Sachsenspiegel, vgl. S. Ld. R. I. ri2 § 1 : Dienstleute werden ohne Gericht gewechselt.
I. 16 § 1: Niemand kann erwerben ander Recht, als ihm angeboren ist, Sunder der .egene man, den man vri let, die behalt vrier lantseten recht.
III. 80 § 2: Let die koning oder en ander herre sinen dinstmanu oder sinen egenen man vri, de behalt vrier lantseten recht.
Auch III. Art. 42 §§ 2 und 3 werden Unfreiheit und Dienstbarkeit als durchaus gleichartig behandelt.

12) Heck (Sachsenspiegel etc., p. 717 Anm. 1) sieht in dieser Freiheit der Ministerialen von der bumiete einen Beweis für die Standesverschiedenheit zwischen Dienstleuten und Laten und damit für die „Libertinenqualität" dos Ministerialenrechts. Die Urkunde selbst begründet die Freiheit von dieser Hörigkeitsabgabe keineswegs in dieser Weise, sondern als besonderes Privileg, das die hildesheimischen servientes mit den Reichsdienstleuten und den mainzischen Ministerialen gemeinsam haben.

13) Vgl. Hüdesh. Urkb. L Nr. 161 (au. 1093 IV. 25): St. Michael. Nr. 236
(ao. 1146 IX. 16): St. Godehard, Nr. 480 (ao. 1190—1197): St. Michael. II. Nr. 84 (ao. 1221 — 1246) : Formular für die Erhebung eines Liten zum Stiftsministerialen.

002. Enge Gasse

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007. Rathausplatz

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008. Prozession vor dem Dom

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011. Bauern bei der Arbeit

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012. Bauerfamilie zum Markt ziehend

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