Aus Mecklenburg-Schwerin 1847.

Wir teilen noch folgendes Nähere mit:
In einer der letzten Sitzungen der Landtagsversammlung kam der Bericht über die Verhältnisse und Rechte der Juden in Mecklenburg zum Vortrage. Die teilweise sehr lebhafte Verhandlung führte zu folgendem Ergebnisse. Dass das im §. 377 des Landesvergleichs enthaltene Verbot der Erwerbung von Grundeigentum von Seiten der Juden rücksichtlich aller städtischen Grundstücke aufzuheben, und dass diese Maßregel auch auf den Erwerb kleinerer ländlicher Grundstücke und Pachtungen auszudehnen sei, wurde mit 57 gegen 49 beschlossen. Für die Erwerbung des Bürger- und Einwohnerrechts, und mit diesem Rechte auch für aktive und passive Wahlfähigkeit der Juden zur Bürgerrepräsentation, entschied sich die Versammlung mit 52 gegen 49 Stimmen. In der Sitzung vom 14. Dezember billigte die Versammlung die Zulassung der Juden zu akademischen Lehrämtern und zum Advokaturbetrieb, jedoch mit Ausschluss von allen richterlichen Funktionen. Der Antrag eines Mitgliedes der adeligen Ritterschaft, die Heiraten zwischen Juden und Christen zu gestatten, wurde mit 64 gegen 46 Stimmen abgelehnt.